Sachverhalt:
I.
Es liegt ein Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2015 mit folgendem Inhalt vor:
„Mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 3. November 2014 (Az. 4 N 12.2074) hinweisen, mit dem der BayVGH eine § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS entsprechende Regelung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen für nichtig erklärt hat.
1. Die mit der
Normenkontrollklage angegriffene Satzungsbestimmung hatte folgenden Wortlaut:
„Die Gemeinde
kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des
Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der
Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine
Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt und die dafür vorgeschriebenen
Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in
der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde
vorgelegt werden.“
2. Zur Begründung
führte der BayVGH aus, es fehle an einer formell-gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage.
Auf die allgemeine
Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) ließe
sich die Vorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der
Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der „Benutzung“ der
Entwässerungsanlage gehe. Bei den Kosten für die Abwasseruntersuchungen handele
es sich weder um Beiträge nach Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), noch
um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 KAG erfasse lediglich Kosten für
Grundstücksanschlüsse.
Die Regelung könne
auch nicht auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) gestützt werden. Unabhängig von
der Frage, ob man die Entwässerungssatzung überhaupt als Kostensatzung ansehen
könne, fehle es an einem Kostenschuldner für die Amtshandlung. Gemäß Art. 2 KG
sei zur Zahlung der Kosten der Amtshandlungen verpflichtet, wer die
Amtshandlung veranlasse, im Übrigen die Person, in deren Interesse die
Amtshandlung vorgenommen werde. Für eine „jederzeit periodisch“ vorgenommene
Abwasseruntersuchung bedürfe es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner
speziellen Veranlassung durch den Grundstückseigentümer. Die Untersuchung werde
auch nicht im Interesse des Grundstückseigentümers durchgeführt, sondern im
Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage.
Aus der Nichtigkeit
des § 17 Abs. 2 Satz 1 folge auch die Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 2, da
dieser ohne den vorhergehenden Satz keinen Sinn mache und mit Satz 1 untrennbar
zusammenhänge. Die weiteren Satzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung
hingegen würden von der Unwirksamkeit nicht erfasst, da § 17 der
Entwässerungssatzung nur einen Randbereich des Betriebs der öffentlichen
Einrichtung regle.
3. Vor dem
Hintergrund dieser Entscheidung empfehlen wir, bei Verwendung unserer
Mustersatzung zur Entwässerungssatzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte „auf
Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen. § 17 Abs. 2 Satz 1 könnte
demnach folgenden Wortlaut haben:
„Die Gemeinde
kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“
Bei einer derartigen
Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 kann § 17 Abs. 2 Satz 2 u.E. weiterhin
unverändert Bestand haben. Die Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen in der
Regel auf die Überwachung verzichtet wird, erklärte der BayVGH nur mit dem
Hinweis darauf für unwirksam, dass sie untrennbar mit dem für nichtig erklärten
Satz 1 in Verbindung stehe.
4. Eine Abwälzung
der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf die einzelnen
Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten
Abwasseruntersuchungen ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Kosten für
anlassunabhängige Untersuchungen können aber in die Gebührenkalkulation
eingestellt und somit auf sämtliche Gebührenschuldner umgelegt werden, soweit
die Untersuchungen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen
Entwässerungseinrichtung dienen.
Führt die Gemeinde
Abwasseruntersuchungen durch, zu denen ein Grundstückseigentümer konkreten
Anlass gegeben hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grundlage gemeindlicher
Kostensatzungen (Art. 20 des Kostengesetzes) Verwaltungskosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben werden können.“
II.
Der § 17 Abs. 2 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat in der Gemeinde Denklingen folgende Fassung: „Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.“
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche
Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
vom
…………..
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der
Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung für die
öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
(Entwässerungssatzung – EWS) vom
04.07.2012 wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gemeinde kann
eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“
§ 2
Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Denklingen, ………………….
Gemeinde Denklingen
Erster Bürgermeister