Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/2015/0265
Aktenzeichen
0280-W09-7681
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.

 

Es liegt ein Schreiben vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2015 mit folgendem Inhalt vor:

 

„Mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 3. November 2014 (Az. 4 N 12.2074) hinweisen, mit dem der BayVGH eine § 17 Abs. 2 Satz 1 der Muster-EWS entsprechende Regelung zur Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers für (anlassunabhängige) Abwasseruntersuchungen für nichtig erklärt hat.

 

1. Die mit der Normenkontrollklage angegriffene Satzungsbestimmung hatte folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)  vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden.“

 

2. Zur Begründung führte der BayVGH aus, es fehle an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

 

Auf die allgemeine Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) ließe sich die Vorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der „Benutzung“ der Entwässerungsanlage gehe. Bei den Kosten für die Abwasseruntersuchungen handele es sich weder um Beiträge nach Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), noch um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 KAG erfasse lediglich Kosten für Grundstücksanschlüsse.

 

Die Regelung könne auch nicht auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) gestützt werden. Unabhängig von der Frage, ob man die Entwässerungssatzung überhaupt als Kostensatzung ansehen könne, fehle es an einem Kostenschuldner für die Amtshandlung. Gemäß Art. 2 KG sei zur Zahlung der Kosten der Amtshandlungen verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse, im Übrigen die Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werde. Für eine „jederzeit periodisch“ vorgenommene Abwasseruntersuchung bedürfe es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner speziellen Veranlassung durch den Grundstückseigentümer. Die Untersuchung werde auch nicht im Interesse des Grundstückseigentümers durchgeführt, sondern im Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage.

 

Aus der Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 folge auch die Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 2, da dieser ohne den vorhergehenden Satz keinen Sinn mache und mit Satz 1 untrennbar zusammenhänge. Die weiteren Satzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung hingegen würden von der Unwirksamkeit nicht erfasst, da § 17 der Entwässerungssatzung nur einen Randbereich des Betriebs der öffentlichen Einrichtung regle.

 

3. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung empfehlen wir, bei Verwendung unserer Mustersatzung zur Entwässerungssatzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ zu streichen. § 17 Abs. 2 Satz 1 könnte demnach folgenden Wortlaut haben:

 

„Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“

 

Bei einer derartigen Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 kann § 17 Abs. 2 Satz 2 u.E. weiterhin unverändert Bestand haben. Die Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen in der Regel auf die Überwachung verzichtet wird, erklärte der BayVGH nur mit dem Hinweis darauf für unwirksam, dass sie untrennbar mit dem für nichtig erklärten Satz 1 in Verbindung stehe.

 

4. Eine Abwälzung der Kosten für die Abwasseruntersuchungen auf die einzelnen Grundstückseigentümer bei anlassunabhängig durchgeführten Abwasseruntersuchungen ist damit zukünftig nicht mehr möglich. Die Kosten für anlassunabhängige Untersuchungen können aber in die Gebührenkalkulation eingestellt und somit auf sämtliche Gebührenschuldner umgelegt werden, soweit die Untersuchungen der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung dienen.

 

Führt die Gemeinde Abwasseruntersuchungen durch, zu denen ein Grundstückseigentümer konkreten Anlass gegeben hat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grundlage gemeindlicher Kostensatzungen (Art. 20 des Kostengesetzes) Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden können.“

 

II.

 

Der § 17 Abs. 2 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat in der Gemeinde Denklingen folgende Fassung: „Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.“

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Denklingen

 

vom …………..

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Entwässerungssatzung – EWS) vom 04.07.2012 wird wie folgt geändert:

 

§ 17 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Denklingen, ………………….

Gemeinde Denklingen

 

 

 

Erster Bürgermeister