Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1562/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Ein Wohngebäude ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist nur hinsichtlich der Abwasserbeseitigung (Trennsystem) gesichert. Die Sicherung der Erschließung bezüglich Zufahrt ist durch die vereinbarte Dienstbarkeit nachgewiesen. Bezüglich der Wasserleitung liegt eine Bestätigung des Bauträgers vor.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.