Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1682 der Gemarkung Denklingen wurde eine Tektur zur Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE)
festgesetzt.
Das
Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger
Steig“ (hier: Flachdachkonstruktion).
Eine
Genehmigungsfreistellung kommt somit nicht in Betracht.
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nach den geänderten Plänen nun vor, da die Abmessungen
auf Seiten der Grundstücksgrenzen auf 9 m Länge und 3 m Höhe angepasst wurden
(vgl. Art. 6 Abs. 9 BayBO).
Auf
den direkten Anbau an die Werkstatt und somit Überschreitung der Gesamtfläche
von 50 m² kommt es hier nicht an, da die Garage konstruktiv eigenständig ohne
Verbindung zum Hauptgebäude errichtet wird.
Über
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei
verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Statt
eines Satteldaches soll die Garage mit einem Flachdach errichtet werden. Eine
Befreiung von diesen Festsetzungen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
Vorhaben wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des
Flachdaches befreit.