Beschluss:
Der Gemeinderat fasst zu den Stellungnahmen in den Verfahren §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Beschlüsse:
1.0
In den genannten Verfahren wurden folgende Träger öffentlicher Belange
beteiligt:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München
-
Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech
-
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
-
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
-
Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg
-
Bund Naturschutz, Kreisgruppe
Landsberg am Lech
-
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
-
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
-
Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
-
Deutsche Telekom AG, T-Com, TI NL Süd, PTI 24-PM, Kempten
-
Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle München
-
Gemeinde Altenstadt
-
Gemeinde Apfeldorf
-
Gemeinde Bidingen
-
Gemeinde Fuchstal
-
Gemeinde Hohenfurch
-
Gemeinde Kinsau
-
Gemeinde Osterzell
-
Gemeinde Reichling
-
Gemeinde Schwabsoien
-
Gemeinde Vilgertshofen
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
-
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches Pfarramt Denklingen
-
Katholisches Pfarramt Epfach
-
Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
-
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Kreisjugendring Landsberg am Lech
-
Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention,
Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech
-
E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
-
Lechwerke AG, Augsburg
-
Markt Kaltental
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
-
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
-
Regionaler Planungsverband München
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
-
Vermessungsamt Landsberg am Lech
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
-
Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München
-
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
-
Sporer Thomas
-
Gast Klaus
-
Unsin Tamara
-
Liebermann Franz
-
F.X. Schießl GmbH
2.0 Folgende Stellungnahmen sind bei der Gemeinde Denklingen
eingegangen:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 09.03.2015
-
Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom
16.03.2015
-
Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech, E-Mail vom 14.04.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg, Schreiben vom 17.03.2015
-
Gemeinde Altenstadt, E-Mail vom 05.03.2015
-
Gemeinde Fuchstal, E-Mail vom 17.03.2015
-
Gemeinde Hohenfurch, E-Mail vom 05.03.2015
-
Gemeinde Osterzell, E-Mail vom 10.03.2015
-
Gemeinde Schwabsoien, E-Mail vom 05.03.2015
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
14.04.2015
-
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München,
Schreiben vom 20.04.2015
-
Katholisches Pfarramt Denklingen, Stellungnahme vom 11.03.2015
-
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 11.03.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 16.03.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 11.03.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 16.03.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech, Schreiben vom 16.04.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 24.03.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 10.03.2015
-
Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 17.03.2015
-
Markt Kaltental, Stellungnahme vom 08.04.2015
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom
13.03.2015
-
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben
vom 30.03.2015
-
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom
13.03.2015
-
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 08.04.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 11.03.2015
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.04.2015
3.0 Stellungnahmen ohne
Äußerungen bzw. Einwände:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München
-
Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech
-
Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg
-
Gemeinde Altenstadt
-
Gemeinde Fuchstal
-
Gemeinde Hohenfurch
-
Gemeinde Osterzell
-
Gemeinde Schwabsoien
-
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
-
Katholisches Pfarramt Denklingen
-
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention,
Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech
-
Markt Kaltental
-
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
-
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
-
Regionaler Planungsverband München
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
4.0 Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und/oder Einwänden:
4.1 Handwerkskammer für
München und Oberbayern, München
Folgende Anmerkungen bringt die Handwerkskammer für München und
Oberbayern vor:
„Im Rahmen der Planungen sollte sichergestellt werden, dass angrenzende
bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßem
Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre
Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden.
Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden,
betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen
Betriebsverkehrs.
Darüber hinaus hat die Handwerkskammer für München und Oberbayern keine
weiteren Anmerkungen.“
Folgende Gewerbebetriebe befinden sich in der
weiteren Umgebung des Planungsgebietes:
o
Ebner
Max, Weihertalstr. 17, Dienhausen (Elektroinstallation, Elektrohandel usw.)
o
Ebner
Helmut, Weihertalstr. 17, Dienhausen (Handwerkerservice, Elektrohandel)
o
Bauer
Ludwig, Molkereistr. 1, Dienhausen (Dienstleistungen in der Landwirtschaft,
Hausmeistertätigkeit)
o
Hefele
Wolfgang, Weihertalstr. 14, Dienhausen (Blumendekoration)
Von einer Einschränkung oder gar Gefährdung dieser
Gewerbe ist nicht auszugehen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst, da keine gewerblichen Nutzungen
vorhanden sind, die von einer Einschränkung oder Gefährdung betroffen sind.
4.2 Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:
„Bitte um Festschreibung der im Bebauungsplan dargestellten direkten
Zufahrtssituation zur Kreisstraße durch eine der folgenden Varianten:
-
Verbot
der Zufahrt außerhalb der dargestellten Zufahrt mit dem entsprechenden
Planzeichen
-
Aufnahme
folgender Festsetzung: Auf die Kreisstraße darf nur vorwärts ausgefahren
werden; ggf. ist auf dem Baugrundstück eine befestigte Wendemöglichkeit
anzulegen.
Beschlussvorschlag A:
Die Zufahrtssituation wird
durch ein entsprechendes Planzeichen geregelt, welches die Zufahrt außerhalb
der dargestellten Zufahrt verbietet.
Beschlussvorschlag
B:
Es wird folgende Festsetzung
aufgenommen:
Auf die Kreisstraße darf nur
vorwärts ausgefahren werden; ggf. ist auf dem Baugrundstück eine befestigte
Wendemöglichkeit anzulegen.
4.3 Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:
„In ca. 40 m Entfernung zum Geltungsbereich befindet sich eine
grundsätzlich gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 101
Gemarkung Dienhausen, die mit ABuDIS-Nr. 18100008 im Altlastenkataster des
Landkreises Landsberg am Lech erfasst ist. Aufgrund des relativ geringen
Abstandes zum geplanten Wohngebiet kann eine Beeinträchtigung durch migrierende
Deponiegase nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens
sind diesbezügliche Gefährdungsabschätzungen durch einen Sachverständigen in
Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde vorzunehmen.“
Beschluss:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Gefährdungsabschätzungen hinsichtlich von gefahrenverdächtigen
Altlasten und dadurch eventuellen Beeinträchtigungen durch migrierende
Deponiegase werden durch einen Sachverständigen vorgenommen und mit der
Bodenschutzbehörde abgestimmt.
4.4 Lechwerke AG, Augsburg
Die LEW AG bringt folgende Anmerkungen vor:
„Im Norden und Westen an den Geltungsbereich anschließenden
Verkehrsflächen verlaufen diverse Kabelleitungen der Lechwerke AG. Diese sind
aus einem Kabellageplan M = 1:500 zu entnehmen. Der Schutzbereich der
Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Kabeltrasse.
Die Stromversorgung ist über das bestehende Versorgungsnetz oder bei
Bedarf durch entsprechenden Netzerweiterungsmaßnahmen gesichert. Die geplanten
Neubauten werden nach entsprechender Erweiterung an das Versorgungsnetz mit
Erdkabel angeschlossen.“
Beschluss:
Die Hinweise und der beiliegende Kabellageplan werden zur Kenntnis
genommen und in die Planung eingearbeitet.
4.5 Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München
Die Regierung von Oberbayern bringt zur Sicherstellung des
Brandschutzes Hinweise vor, die durch die Gemeinde zu berücksichtigen sind. Die
nachfolgend angegebenen allgemeinen Belange sind zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1. Das
Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8/5, Stand 08.2000 des Bayer.
Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405
- auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs-
und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Punkt 1.3 „Löschwasserversorgung" der
VollzBekBayFwG ist zu beachten. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3. Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch
über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über
das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
(notwendige Treppen) erforderlich.
4.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster
mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen wird auf die
"Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2012/2013,
herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
verwiesen, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 - Brandschutz-.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und durch die Gemeinde
berücksichtigt.
Die allgemeinen Belange werden überprüft und bei Bedarf im Benehmen mit
dem Kreisbrandrat durchgeführt.
4.6 Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
Zur genannten Flächennutzungs- sowie Bebauungsplanänderung nimmt das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung:
1.
Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes
Weilheim liegen im Bereich der Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.
2.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit liegen nicht vor.
3.
Fachliche Informationen und Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Im Umgriff
des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des
Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Genaue Aussagen
über den Grundwasserflurabstand oder Schichtwasservorkommen können daher nicht
getroffen werden.
Die Erkundung
des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk
bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss.
Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu
benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
Falls Stoffe
in den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht werden, z.B. Kellerausbau,
oder das Grundwasser aufgestaut bzw. umgeleitet wird, z.B. Bauwasserhaltung,
ist dies dem Landratsamt Landsberg mitzuteilen um ggf. wasserrechtliche
Verfahren einzuleiten.
Entsprechende
Informationen finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim
im Bereich Service/Veröffentlichungen.
3.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische
Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich
der geplanten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde sind keine
Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz
(BayBodSchG), Stand 14. April 2015 aufgeführt, für die ein Verdacht auf
Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt
liegen keine Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in
diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters
Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung
liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. Des Vorgehens bei organoleptischen
Auffälligkeiten besteht Einverständnis.
3.4. Wasserversorgung
Sämtliche
Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die
hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende
Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über
die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
3.5. Abwasserentsorgung
Sämtliche
Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Das
öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu
erstellen und zu betreiben.
Mit dem
Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle
Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.
3.6. Niederschlagswasserbeseitigung
Das vorgelegte Konzept zur
Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser vorwiegend
breitflächig zu versickern. Auch wurden hierfür vorgesehene Flächen im Bebauungsplan eingezeichnet. Dies wird
aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Falls das Niederschlagswasser gezielt gesammelt und
zielgerichtet einer Versickerungsanlage zugeführt wird, sind
Benutzungstatbestände gegeben. Bei Einhaltung der Anforderungen der NWFreiV bei
Versickerung kann die Beseitigung erlaubnisfrei erfolgen. Falls die
Anforderungen nicht eingehalten werden, sind entsprechende Anträge im
Landratsamt Lands-berg einzureichen.
Entsprechende Informationen finden Sie auf der
Homepage des Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich
Service/Veröffentlichungen.
Bezüglich der Flächenversiegelung wird folgender
Textbaustein für Bebauungspläne empfohlen:
„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken.
Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen
(Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit
versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen."
4.
Zusammenfassung
Unter Beachtung o. g. Auflagen bestehen keine Bedenken
gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung.
Es wird gebeten, dem Wasserwirtschaftsamt nach
Abschluss des Verfahrens eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes
zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg
erhält eine Kopie des Schreibens.
Beschluss:
Die fachlichen Informationen und Empfehlungen werden in die
Planunterlagen aufgenommen.
5.0 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende
Anregungen vor.
5.1. Gast Klaus und Renate
Folgende E-Mail von Klaus und Renate Gast ging am 17.04.2015 bei der
Gemeinde ein:
„wie im Anhang zu sehen; wünschen wir am Bebauungsplan Molkereistraße
folgende Änderungen:
- Garage
- Stellplatz vor der
Garage vergrößern
- Dachverlängerung des
Wohnhauses
- Gastank an die
Grundstücksgrenze
Mit positiver
Erwartung
Klaus und Renate Gast“
Aus
städtebaulicher Sicht merkt der planende Architekt Folgendes an:
1)
zur Verlegung des Stellplatzes auf die Südseite des Wendehammers:
o keine Einwendungen, liegt
innerhalb der Baugrenzen und ist allgemein zulässig;
o
im Gegenzug: Entfall der St-Fläche auf der Westseite
2) zur Garage:
o
im Bereich der verlegten Garage (innerhalb der Baugrenzen) entfällt
noch der dargestellte Baum
3)
zum Gastank:
o
Der Gastank kann mit einer textlichen Regelung, allgemein gültig im
Bebauungsplan, legitimiert werden (Fläche ca. 7,50 qm (zul.: ca. 10 qm als
Nebenanlage)
Alle dargestellten Baukörper
sind lediglich unverbindliche Vorschläge; maßgeblich allein sind die Baugrenzen
- und wo festgesetzt - die Flächen für Ga/St; innerhalb der Baugrenzen sind
St/Ga immer allgemein zulässig.
Beschluss:
Den Wünschen der Bauherren wird Rechnung getragen. Die Vorschläge der
Ehegatten Gast sind in der Planung zu berücksichtigen.
5.2. Klein Beatrix und Peter
Mit Schreiben vom 18.04.2015 beantragen Beatrix und Peter Klein die
Verrückung des letzten Baukörpers um ca. 3 m nach Westen und Anpassung der
Bauhöhe an das südlich davor liegende Gebäude und damit die Ortsrandgrenze
abzurunden. Folgendes Schreiben ist hierzu am 18.04.2015 eingegangen:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,
wir haben mit einem Tropfen der Traurigkeit von dem geplanten
Bebauungsplan in Dienhausen im Talblick (Bebauungsplan Molkereistrasse)
Kenntnis genommen.
Da sich die zu bebauenden Grundstücke nach Osten verrückt haben, wäre
es unser Anliegen, zu prüfen ob es nicht möglich wäre, den letzten uns
gegenüberliegenden Baukörper etwas (ca. 3 m) nach Westen zu verrücken, und in
die Bauhöhe dem südliche davor liegenden Gebäude anzupassen, und damit die
Orts-Rand-Grenze abzurunden.
Wir bedanken uns für die Planung der Ausgleichsfläche, und hoffen auf
eine wohlwollende uns entgegenkommende Entscheidung.
Mit besten Grüßen
Beatrix und Peter Klein“
Beschluss:
Die Einwände der Eheleute Klein können in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt werden. Die Überlegungen zur Gestaltung und Bauplatzeinteilung waren sehr langwierig. Hier wurde ohnehin schon auf die Wünsche der Eheleute Klein eingegangen und eine Verrückung nach Westen vorgenommen. Ein noch weiteres Abrücken in Richtung Westen würde dem Gesamtgefüge aus den Interessen der Ehegatten Klein und den Interessen der Grundstückseigentümer im Baugebiet abträglich sein.