Betreff
Straßenbau "Eichat" - Aufbringung des Asphaltfeinbetons - Auftragsvergabe
Vorlage
01/2015/0312
Aktenzeichen
6312-W09-34FB
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Diese Maßnahme wurde durch den Gemeinderat in den Haushalt 2015 aufgenommen. Mithin wurde sie durch das Ingenieurbüro Buchner, das im Eichat auch die bisherigen Tiefbaumaßnahmen betreute, ausgeschrieben

  • Beiliegende Unterlagen:

    • Vergabeempfehlung des Ingenieurbüros Buchner
    • Preisspiegel, durch das Ingenieurbüro Buchner ausgearbeitet
    • Zustimmung der Fa. Strommer zur Bindefristverlängerung

  • Der Gemeinderat vertagte in seiner letzten Sitzung diesen Tagesordnungpunkt. Zu den diesbezüglichen Gründen nimmt Herr Buchner wie folgt Stellung: „Im Fall der Position 01.02.0002 ( Vorarbeiter mit 4,60 €/h ) handelt es sich um einen Fehler der bei der Kalkulation, wahrscheinlich bei der Preisübertragung im Rahmen der Sekretariatsarbeit aufgetreten ist. Dies wurde auch nach Rücksprache mit der Firma Strommer, Herrn Schwarz, bestätigt. Die Firma Strommer steht zu diesem Fehler und rechnet im Auftragsfalle den Vorarbeiter auch zu diesem Preis ab. Die Firma Strommer auf die Einhaltung der Mindestlöhne hin zu kontrollieren gehört nicht zu meinem Aufgabenbereich. Im Rahmen der Angebotsprüfung ist dieser Preis nach § 25 der VOB als Kalkulationsirrtum zu werten. Ein Ausschlußkriterium stellt dieser Irrtum lediglich im Falle eines Unterangebotes dar, bei welchem unter Umständen der Auftrag auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Auftragnehmers nicht zu Ende geführt werden kann. Da das Gesamtangebot aber offensichtlich auskömmlich kalkuliert ist und die Firma Strommer sicherlich nicht auf Grund von 5 Regiestunden zu 4,60 €/h in Schieflage geraten wird, entfällt dieses Argument. Öffentliche Auftraggeber sind laut VOB im Regelfall nicht verpflichtet Angebote der Bieter auf Kalkulationsfehler hin zu überprüfen, lediglich im Falle eines Angebotes, das für den Bieter offensichtlich unzumutbare Folgen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall ist dieser Tatbestand auch nicht zu werten. An meiner Vergabeempfehlung halte ich aus diesen Gründen fest.
    Zu dem Satz über das Angebot der Firma Herbst möchte ich folgendermaßen Stellung beziehen. Ich bin bei diesem Satz davon ausgegangen, daß den Gemeinderäten von Denklingen das Arbeitsfeld, das die Firma Herbst im eigenen Haus abdeckt, bekannt ist. Bei der vorliegenden Ausschreibung ist die Firma Herbst gezwungen 52,5 % des Bauvolumens an Subunternehmer zu vergeben, da ein Großteil der Arbeiten Asphaltarbeiten sind. Der Subunternehmerzuschlag, der vom Hauptunternehmer auf die Subunternehmerleistungen aufgeschlagen wird, beträgt in der Regel zwischen 15 %und 17,5%. In der Regel befinden sich auch die vom Subunternehmer angebotenen Einheitspreise, außer bei Großbaustellen, nicht immer im hart kalkulierten Bereich. Somit ist die Firma Herbst nicht in der Lage diesen Arbeitsbereich in Konkurrenz zu den Firmen wie Strommer und Klaus anzubieten, die neben einer eigenen Asphaltkolonne auch eine eigene Mischanlage besitzen.“

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass die Arbeiten auf der Grundlage des Vergabevorschlages des Ingenieurbüros Buchner aus Dießen am Ammersee vom 10.05.2015 zum Bruttopreis von 28.130,71 € an die Strommer Tiefbau GmbH aus Schongau zu vergeben sind.