Betreff
Förderrichtlinien für den Wirtschaftswegebau ab 01.01.2015 - Grundsatzbeschluss
Vorlage
01/2015/0313
Aktenzeichen
7202-J15-9DB2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Grundsätzlich wurde bisher der Wirtschaftswegebau mit 25 % der angefallenen Kosten gefördert. Hinzu kamen Sonderförderungen für feldwegähnliche Gemeindeverbindungsstraßen und zuletzt in Form von kostenloser Zurverfügungstellung des Kiesmaterials. Obwohl damit in den letzten 10 Jahren der Betrag von durchschnittlich jährlich 19.232,37 EUR zusammenkam, stellen sich die Beteiligten eine Erhöhung der Förderung vor. Diese hohe Summe sollte nicht noch weiter erhöht werden, zumal darin auch gemeindliche 75-%-Anteile bei feldwegähnlichen Gemeindeverbindungsstraßen enthalten sind. Deshalb ist eine Förderung mit gerechterem und flexiblerem Hintergrund gefordert, der die heftigen politischen Diskussionen zukünftig vermeiden hilft und der sich im Vorschlag zum Beschluss widerspiegelt.

 

Der nachfolgende Beschluss ist das Ergebnis mehrerer Besprechungen des Gemeinderats und Aussprachen mit den Jagdvorstehern.

Beschluss:

 

 

Die Gemeinde Denklingen stellt jährlich EUR 20.000,00 für Wirtschaftswegebau und –unterhalt zur Verfügung. Dieses Geld muss hierfür zweckgebunden verwendet werden. Dieser Betrag ist jährlich an die Jagdgenossenschaften wie folgt zu verteilen:

 

 

Länge der Wirtschaftswege und feldwegähnliche Gemeindeverbindungsstraßen

Zuwendungsbetrag

Denklingen

82,353 km

11.650 €

Epfach

44,349 km

6.270 €

Dienhausen

14,727 km

2.080 €

 

Diese jährlich wiederkehrende gemeindliche Ausgabe ist mit folgenden Auflagen verbunden:

 

  • Die Jagdgenossenschaften sind in der Entscheidung, für welche Maßnahme die Mittel verwendet werden, frei. Die Regelung gilt auch für feldwegähnliche Gemeindeverbindungsstraßen.
  • Eine Auszahlung geschieht nur aufgrund einer quittierten Rechnung. Damit soll der Nachweis geführt werden, dass die ausbezahlten Mittel tatsächlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen bei den Wirtschaftswegen verwendet worden sind.
  • Um sicherzustellen, dass die Investitions- und Unterhaltsmaßnahmen bei den Wirtschaftswegen nicht spürbar weniger werden, ist ein Eigenanteil der Jagdgenossenschaft von mindestens 1/3 erforderlich.
  • Mit diesen jährlichen Zahlungen sind alle Maßnahmen bezüglich den Wirtschaftswegen abgedeckt, insbesondere Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen, Einkauf von Kies, Bankettarbeiten, etc.
  • Sollte der jährliche Betrag von einer Jagdgenossenschaft ganz oder teilweise nicht abgerufen werden, wird der jeweilige Restbetrag auf das nächste Jahr übertragen. Das gilt auch für diesbezügliche Ausgabereste aus den Vorjahren.
  • Die den Jagdgenossenschaften jährlich zur Verfügung gestellten Mittel können auch für Tilgungen von Feldwegebauschulden verwendet werden, falls der Anteil der Jagdgenossenschaft an dem jeweiligen Tilgungsbeitrag ebenfalls mindestens 1/3 beträgt.
  • Diese Regelung wird für die nächsten 5 Jahre nicht geändert.