Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1150-5 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das
Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.