Sachverhalt:
1.0 Keine Einwendungen
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. 610-40, H. Hainz, Schreiben v. 26.07.2013
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. 631-15, H. Ried, Schreiben v. 12.07.2013
- Bistum Augsburg, bischöfliche Finanzkammer, E-Mail v. 18.07.2013/24.07.2013
- Katholische Kirchenstiftung, St. Michael, E-Mail v. 24.07.2013
- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München, Schreiben v. 20.06.2013
- Wehrbreichsverwaltung Süd, Außenstelle München, Schreiben v. 05.07.2013
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 16.07.2013
- Bayer. Bauernverband, Landsberg, E-Mail. v. 11.07.2013
- Kreisheimatpflege, Landsberg, Fr. Dr. Weishaar-Kiem, Schreiben v. 31.07.2013
- Regierung von Oberbayern, - Bergamt Südbayern – München, Schreiben v. 24.06.2013
- IHK, Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 26.07.2013
- Gemeinde Bidingen, Schreiben v. 28.06.2013
- Gemeinde Altenstadt, Schreiben v. 12.07.2013
- Markt Kaltental, Schreiben v. 17.07.2013
- Gemeinde Fuchstal, Schreiben v. 09.07.2013
- Gemeinde Hohenfurch, Schreiben v. 18.07.2013
- Gemeinde Osterzell, Schreiben v. 24.06.2013
2.0 Hinweise und Anregungen
2.1 Landratsamt Landsberg, Sg. 41.2 –
Technischer Umweltschutz, Landsberg, E-Mail v. 25.07.2013
Stellungnahme:
„Zum Bebauungsplan
"Tankstelle Lustberghof' wurde eine schalltechnische Untersuchung,
Bericht-Nr: 824-2013 V02-1 vom Juli 2013 der Fa. C. Hentschel Consult erstellt.
Die schalltechnische Untersuchung wurde aus immissionsschutzfachlicher Sicht
auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Dabei ergaben sich keine
Beanstandungen. Unter der Voraussetzung, dass sich in der Nord- und Ostfassade
des Betriebsinhaberwohnhaus (I0 1.1) kein Immissionsort befindet, kommt der
Gutachter unter Berücksichtigung der Emissionsansätze gemäß „Kap. 5
Schallemissionen" der schalltechnischen Untersuchung zu folgendem
Ergebnis:
An den beiden Gebäuden
(I0 1.1 und 10 1.2) wird der nach der TA Lärm einschlägige Immissionsrichtwert
von tags 60 dB(A) durch die Geräuschimmissionen der Tankstelle an sämtlichen
relevanten Fassaden eingehalten (siehe Abbildung 3 der schalltechnischen
Untersuchung). Nachts wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) jedoch nur
durch Errichtung einer Schallschutzwand an dem Betriebsinhaberwohnhaus (I0 1.1)
an sämtlichen relevanten Fassaden eingehalten (siehe Abbildung 8).
Das
Spitzenpegelkriterium, wonach einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den
Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht
mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen, ist eingehalten (siehe Abbildung 5).
Die Geräusche durch
die Zu- und Abfahrten zu und von der geplanten Nutzung auf den öffentlichen
Verkehrswegen des Gewerbegebietes sind gemäß 7.4 TA Lärm nicht zu
berücksichtigen, da durch die geplante Nutzung das Verkehrsaufkommen auf der
öffentlichen Straße nicht merklich erhöht wird.
Seitens des
Immissionsschutzes werden daher keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan
„Tankstelle Lustberghof' vorgebracht, wenn die o.g. Voraussetzungen und die
notwendige Schallschutzwand in Form der nachfolgenden Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen werden:
7.1
Umgrenzung der Flächen
für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Kennzeichnung
siehe Bebauungsplanentwurf vom 08.05.2013):
In der Nord- und
Ostfassade sind sämtliche Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109,
Ausgabe November 1989 als nicht öffnungsfähige Fenster auszuführen. Die Lüftung
von schutzbedürftigen Räumen in diesen Fassaden ist über Fenster in der
schallabgewandten West- und Südfassade oder über eine Lüftungsanlage
sicherzustellen.
7.2
(Kennzeichnung siehe
Bebauungsplanentwurf vom 08.05.2013):
Zu errichtende
Lärmschutzwand, Höhe 4,8 m (mind. Oberkante Terrassentür 1.0G), Länge 8,6 m
{Terrassenbreite +1 m), schallabsorbierend, fugendicht und mit einem
Flächengewicht von mind. 10 kg/m2“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Für die 21.
Flächennutzungsplanänderungen sind keine Änderungen und Ergänzungen
erforderlich. Die übermittelten Festsetzungen zu Ziff. 7.1 und 7.2 werden beim
aufzustellenden Bebauungsplan abgehandelt und dort aufgenommen.
2.2 Landratsamt Landsberg, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg, Schreiben v. 18.06.2013
Wesentliche Inhalte der Stellungnahme:
„Die externen Ausgleichsflächen sind genau festzulegen und die durchzuführenden Maßnahmen zu beschreiben. Zudem ist der Entwicklungszeitraum festzulegen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und beim
aufzustellenden Bebauungsplan abgehandelt.
2.3 Landratsamt Landsberg, Untere
Abfallbehörde/ Bodenschutzbehörde, Landsberg, Schreiben v. 21.06.2013
Stellungnahme:
„Laut aktueller
Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS)
für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in
negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser
in den Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderung und des
Bebauungsplanes einwirken können.
Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so
sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall wird
empfohlen, die weiteren Maßnahmen entsprechend § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs.
1, Nr. 1 u. 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u.2, Art. 12 BayBodSchG mit der Unteren
Abfall-, Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in Ziff. 5.6 der Begründung zur 21. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Im Übrigen war das Gelände früher nicht gewerblich oder baulich genutzt. Der Gemeinde Denklingen liegen daher auch keine Erkenntnisse vor, dass sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ein entsprechender Altlastenverdacht ableiten lässt.
2.4 Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Fr. Götz,
Schreiben v. 18.07.2013
Stellungnahme:
„3.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. der Flächennutzungsplanänderung sind
keine Grundwassermessstellen des Grundwasserdienstes oder Messstellen Dritter
vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht
getroffen werden.
Die Erkundung des
Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei
Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangwasser sichern muss. Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu
benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
3.2 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer
werden durch das Vorhaben nicht berührt. Die geplanten Bauflächen liegen
hochwasserfrei. Aufgrund der Hanglage ist mit wild abfließendem Wasser zu
rechnen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein Eindringen in
die baulichen Anlagen verhindern.
3.3 Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich der
geplanten Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes der Gemeinde
sind keine Grundstücksflächen im Kataster gern. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz
(BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt, für die ein Verdacht auf
Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine
Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich
vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen,
die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen
Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den
Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens
festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen
(Mitteilungspflicht gemäß Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten
Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu
unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
3.4 Wasserversorgung
Inwieweit die
Wasserversorgungsanlagen im Planungsgebiet in qualitativer, quantitativer und
technischer Hinsicht sowie hinsichtlich des Schutzes des gewonnenen
Trinkwassers den heutigen Anforderungen entsprechen, ist uns nicht bekannt.
Hierzu ist von einem Fachbüro eine Stellungnahme einzuholen und vorzulegen.
Gegen den Flächennutzungsplan sowie den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken,
wenn die Wasserversorgung nach den heutigen Grundsätzen gesichert werden kann.
3.5 Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches Schmutzwasser und Schmutzwasser
der flüssigkeitsdichten Fahrbahn
Für das durch
Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist
ein Anschluss an die öffentliche Kläranlage erforderlich. Daher ist es u.E.
sinnvoll, auch das häusliche Schmutzwasser an die öffentliche Kläranlage
anzuschließen.
3.5.2 Niederschlagswasser
Wasserwirtschaftliches
Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Das von
Dachflächen und sonstigen versiegelten Bereichen, welche nicht unter die „Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" fallen, abfließende
Niederschlagswasser ist bevorzugt flächenhaft über eine geeignete
Oberbodenschicht zu versickern. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine
geeignete Oberbodenschicht aus objektiven Gründen nicht möglich, so ist eine
linienförmige Versickerung z. B. mittels Rigolen herzustellen.
Die Anforderungen an
das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser
sind der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - und den
dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
in das Grundwasser - TRENGW - zu entnehmen. Falls die Anforderungen nicht
eingehalten werden, ist ein Antrag beim Landratsamt Landsberg einzureichen.
Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage des
Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich Service/Veröffentlichungen.
Auf die Möglichkeit
der Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser zur Gartenbewässerung
und Toilettenspülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem Wasserversorgungsunternehmen
zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das öffentliche
Wasserversorgungsnetz entstehen.
Das auf den
Erschließungsstraßen anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht
gesammelt und abgeleitet, sondern an Ort und Stelle breitflächig über die
belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist
eine alternative Versickerung des Niederschlagswassers nach Sammlung, Ableitung
und entsprechender Vorbehandlung in Betracht zu ziehen. Einzelheiten zur
Bemessung und Gestaltung sind den "Richtlinien für die Anlage von Straßen,
Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.
Mit dem Hinweis, die
Unterlagen zur abschließenden Beurteilung dem WWA vorzulegen, besteht
Einverständnis.
4 ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung o. g.
Auflagen bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende
Flächennutzungsplanänderung.“
Beschlussvorschlag:
Zu 3.1, Grundwasser, 3.2 Lage zu Gewässern, 3.3 Altlastenverdachtsflächen, 3.4 Wasserversorgung und 3.5 Abwasserentsorgung: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und beim aufzustellenden Bebauungsplan abgehandelt. Die übermittelten Hinweise werden noch in die Begründung unter Punkt („Anregungen aus dem Bauleitplanverfahren“) aufgenommen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Geltungsbereich der 21. Flächennutzungsplanänderung an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Denklingen durch neue und ausreichend dimensionierte Versorgungsleitungen angeschlossen ist (Baumaßnahme 2006/2007). Des Weiteren wird dieses Anwesen auch an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Denklingen angeschlossen.
2.5 Staatliches Bauamt Weilheim, H. Dr.
Streicher, Weilheim, Schreiben v. 21.04.2015
Stellungnahme:
Diese Stellungnahme
bezieht sich insbesondere auf die verkehrliche Erschließung des Vorhabens und
basiert auf den Ergebnissen der Verkehrstechnischen Untersuchung durch Prof.
Dr. - Ing. Kurzak (Ergänzung vom 19.02.2015 zur Untersuchung vom 05.12.2014).
Nachdem wir zum
überarbeiten Grundkonzept bereits am 10.02.2015 per E-Mail unsere Zustimmung in
Aussicht gestellt hatten, besteht nun mit dem überarbeiteten
Erschließungskonzept grundsätzlich Einverständnis.
Voraussetzung sind die
im Gutachten vom 19.02.2015 erwähnten eingeschränkten Fahrbeziehungen, die aus
Verkehrssicherheitsgründen unbedingt erforderlich sind. So wird das Einbiegen
aus der Tankstelle (und damit auch für den Lustberghof) in die B 17 nur nach
rechts zulässig sein. Das bedeutet, wie auch im Gutachten erwähnt, dass die
Tankstelle nahezu ausschließlich für den Nord-Süd-Verkehr zu konzipieren ist.
Für Tankstellen- und Gaststättenkunden aus Richtung Süden, die ihre Fahrt
Richtung Norden (bzw. nach Osten I Guttenstall)
fortsetzen wollen, stellt dies jedoch eine ungewöhnliche und nicht sofort
erkennbare Situation dar, die durch bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen
zu verdeutlichen ist.
Diese Zustimmung ist
daher an mehrere Bedingungen geknüpft:
Die Detailplanung der Tankstelle ist mit uns abzustimmen. Insbesondere
die bauliche Gestaltung der Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen hat gemäß
gültiger straßenbaulicher Richtlinien zu erfolgen. Das o.g. Rechtsabbiegegebot
ist zur Vermeidung von verkehrswidrigen Falschfahrten durch geeignete bauliche
und ausreichend große Einbauten zu untermauern.
Da auf dem
Tankstellengrundstück tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, dürfen nur
amtlich zugelassene Verkehrszeichen gemäß StVO verwendet werden. Rechtzeitig
vor Inbetriebnahme der Tankstelle ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan
vorzulegen und mit den Fachbehörden (Verkehrsbehörde am Landratsamt Landsberg,
Polizeiinspektion Landsberg, Staatliches Bauamt Weilheim) abzustimmen. Auch
relevante Werbeanlagen, die der Orientierung dienen, sind in gleichem Plan
einzutragen. In diesem Zusammenhang wird besonders auf die RPS 2009
(Richtlinien für die passive Sicherheit) hingewiesen, die Verbote für neue
Hindernisse (z.B. Masten, Pylone etc.) sowie ggf. die Erfordernisse von
Absicherungen von Gefahrenstellen enthalten.
Wie bereits in unseren
früheren Stellungnahmen erwähnt, kommt im Zuge der 3-streifig ausgebauten B 17
zwischen Landsberg und Hohenfurch nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern
auch der Leichtigkeit des Verkehrs und der Verkehrsqualität eine hohe Bedeutung
zu. Daraus ergibt sich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
als Maßstab für alle sich im Zusammenhang mit der Tankstelle ergebenden
Maßnahmen gilt.
Oberste Priorität hat
jedoch sowohl bei der Planung als auch beim Betrieb der Tankstelle die
Verkehrssicherheit. Auch künftige von den Fachbehörden für notwendig erachtete
Maßnahmen (bauliche Korrekturen, Beschilderung und Markierung sowie sonstige
Absicherungen) gehen zu Lasten des Tankstellenbetreibers.
Vorsorglich weisen wir
bereits jetzt darauf hin, dass kein Anspruch darauf besteht, dass alle momentan
vorgesehenen Fahrbeziehungen aufrechterhalten werden. Sollte es, aus welchen
Gründen auch immer, nach Feststellung der örtlich zuständigen Unfallkommission
zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, müssen wir uns die Option
der kompletten Richtungstrennung des Nord-Süd- und Süd-Nord-Verkehrs
vorbehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes werden noch in die Planzeichnung der 21. Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet, ebenso in die Begründung. Maßgeblich für die rechtsverbindliche Beachtung der Einzelheiten ist zum einen der nachfolgende Bebauungsplan, bestehend aus vorhabenbezogenem Bebauungsplan und dem parallel durch das Verfahren geführte Vorhabensplan der Tankstelle, die beide am Schluss beschlussmäßig behandelt und als Satzung beschlossen werden, einschließlich dem vor dem Satzungsbeschluss verbindlich abzuschließenden und zu unterschreibendem Durchführungsvertrag.
Dieser wird – soweit die Verkehrssicherheit betroffen – in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt schrittweise ausgearbeitet. Dies betrifft insbesondere die sowohl bei der Planung als auch beim Betrieb der Tankstelle zu beachtende Verkehrssicherheit als oberster Priorität angesichts der Ausbaugeschwindigkeit von 100 km/h der Bundesstraße 17. Ebenso im Durchführungsvertrag soll vertraglich der Umstand berücksichtigt werden, dass kein Anspruch darauf besteht, dass alle momentan vorgesehenen Fahrbeziehungen aufrechterhalten werden.
Staatliches Bauamt
Weilheim, H. Wettering, Weilheim, Schreiben v. 16.12.2014
Stellungnahme:
Diese Stellungnahme
bezieht sich ausschließlich auf die verkehrliche Erschließung des Vorhabens und
basiert auf den Ergebnissen der Verkehrstechnischen Untersuchung durch Prof.
Dr. - Ing. Kurzak (Ergebnisse Stand: 18.07.2014 und 05.12.2014). Die beiden uns
vorgelegten Ergebnisse der verkehrstechnischen Untersuchung wurden eingehend
überprüft und im Wesentlichen mit folgendem Fazit bewertet:
Festzustellen ist,
dass die laut Gutachten vom 05.12.2014 einzig vorgesehene Erschließung nicht
akzeptabel ist. Die von uns bereits ausführlich geschilderte Befürchtung, dass
die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit durch den Tankstellenneubau
herabgesetzt würde, wurde im Ergebnis des Gutachtens bestätigt. Eine
geringfügige Herabsetzung der Leistungsfähigkeit könnte unter Umständen noch
akzeptiert werden, nicht jedoch eine Herabsetzung der Verkehrssicherheit. Auch
verkehrsrechtliche Maßnahmen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, können einen
solchen Mangel zwar wieder etwas verbessern, nicht jedoch zufriedenstellend
ausgleichen.
Wir bitten zu bedenken, dass die Bewertung „Herabsetzung der
Verkehrssicherheit" nicht nur eine theoretische Aussage ist, sondern sich
in der Unfallstatistik der Folgejahre in der Wahrscheinlichkeit signifikant
bemerkbar machen würde. Dabei ginge es dann mindestens um Sachschäden,
schlimmstenfalls auch um für die Betroffenen oft folgenreichen Personenschäden.
Nur die im Gutachten
vom 18.07.2014 beschriebene und dargestellte Erschließungsvariante gemäß
Abbildung 3 / Seite 8 erscheint im Ansatz akzeptabel. Doch auch hier müssten
Details noch verkehrsplanerisch erarbeitet werden. Bei dieser Variante, bei der
nur der Richtungsverkehr von Nord nach Süd die Tankstelle nutzen könnte (laut
Gutachten ein Anteil von immerhin ca. 80 %), sehen wir allerdings das Problem
des nicht eindeutigen und rechtzeitigen Erkennens der Nichterreichbarkeit der
Tankstelle für den Süd-Nord-Verkehr (mit ca. 20 % auch nicht unerheblich).
Voraussetzung wäre hierfür zudem eine klare und konsequente Trennung der
Fahrbeziehungen zwischen bestehendem Gasthof und geplanter Tankstelle.
Außerdem müssten
sowohl für die Rechtsabbieger von der B 17 als auch für die Rechtseinbieger in
die B17 ausreichend lange Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen geplant
werden.
Eine abschließende
Beurteilung des Bauleitplanverfahrens ist uns somit auch auf Grundlage der
verkehrstechnischen Untersuchungsergebnisse noch immer nicht möglich.
Voraussetzung für eine abschließende Zustimmung des Straßenbaulastträgers wäre
nun eine mit uns abgestimmte Erschließungsvariante, welche die
Leistungsfähigkeit möglichst gar nicht oder nur sehr gering, vor allem jedoch
die Verkehrssicherheit keinesfalls herabsetzen würde.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Bedingungen des Staatlichen Bauamtes wurden durch die Überarbeitung das überarbeitete Gutachten Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom 19.02.2015 berücksichtigt. Auf den abschließenden Beschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 21.04.2015 wird deshalb verwiesen.
Staatliches Bauamt
Weilheim, H. Wettering, Weilheim, Schreiben v. 24.07.2013
Stellungnahme:
„Diese Stellungnahme
bezieht sich ausschließlich auf die verkehrliche Erschließung des Vorhabens.
Vorgesehen ist eine Erschließung zur B17 über die bestehende Zufahrt zum
Lustberghof
Situation (heute)
Das für die geplante
Tankstelle vorgesehene Gebiet liegt nördlich des Gasthofes Lustberghof. Der
Lustberghof wird seit vielen Jahrzehnten direkt zur B17 erschlossen, die Zufahrt stellt eine
Sondernutzung gemäß § 8 und § 8a FStrG
dar.
Die Zufahrt liegt im
Bereich der freien Strecke zwischen den Anschlussstellen der Kreisstraßen LL 16
(Denklingen - Epfach) und LL 8 (Neuhof). Dieser Bereich befindet sich innerhalb
des Wechsels zweier 3-streifig ausgebauter Abschnitte.
Mit erheblichem
finanziellem Aufwand und mit großem Planungsengagement wurde die B 17 hier aufwändig
3-streifig ausgebaut und jahrzehntelange Unfallhäufungsbereiche beseitigt. Die
beiden benachbarten Kreuzungen LL8 und insbesondere LL16 waren dauerhaft
Unfallschwerpunkte, es gab auch einige tödliche Unfälle. Beide Kreuzungen
wurden verkehrssicher höhenfrei ausgebaut. Die Gemeinde Denklingen forderte mit
Nachdruck viele Jahre die Entschärfung und setzte sich ganz besonders für den
höhenfreien Ausbau ein.
Die Einmündungen
Lustberghof und Guttenstall waren wegen der vergleichsweise geringen
Verkehrsbelastung nicht in so hohem Maße auffällig, doch auch hier gab es
etliche Unfälle, weswegen diese Einmündungen im Zusammenhang mit vorgenannter
Maßnahme durch die Anlage von zwei Linksabbiegespuren für die bestehenden
Verkehrsverhältnisse verkehrssicher ausgebaut wurde. Unfallauffälligkeiten sind
hier seit dem nicht bekannt.
Seit Fertigstellung
des 3-streifigen Ausbaues in diesem Bereich konnte sowohl die
Verkehrssicherheit als auch die Verkehrsqualität enorm gesteigert werden. Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung gibt es auf der freien Strecke nicht, das
Geschwindigkeitsniveau ist nach Beobachtung relativ hoch. Es ist bekannt, dass
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h häufig überschritten wird, was
aber bisher (soweit bekannt geworden) zu keinen nennenswerten Gefahren führte.
Im Bereich der
Kreuzung Lustberghof / Guttenstall liegen die erforderlichen Voraussetzungen
für ein Tempolimit bisher nicht vor, da die straßenbaulichen Voraussetzungen
(Lage und Länge der Linksabbiegespuren, Rechtsausfahrbarkeit, ausreichende
Sichtverhältnisse bezogen auf die derzeitigen Verkehrsverhältnisse) geschaffen
wurden.
Situation (geplant)
Eine
erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt auch für die Zufahrt zur geplanten
Tankstelle vor, weil die bestehende Zufahrt zum Lustberghof geändert, vor allem
aber einem „erheblich größeren oder andersartigen Verkehr als bisher"
dienen soll (§ 8a Abs. 1 FStrG).
Es bestehen erhebliche
Bedenken, dass sich bei einer Erweiterung der jetzt nur für den Gasthof
Lustberghof genutzten Zufahrt für eine signifikant höher frequentierte
Tankstellenerschließung die Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität (Störung
des Durchgangsverkehrs und seines Geschwindigkeitsniveaus durch Abbiege- und
Einbiegevorgänge) wesentlich verschlechtern wird.
Im Einzelnen gäbe es
folgende problematische Verkehrsbeziehungen, wie sie ohne Einschränkung und
ohne nennenswerte bauliche Veränderungen vorgesehen sind:
Rechtsabbiegen:
Der Ausfahrkeil erlaubt ein relativ zügiges Abbiegen, abhängig allerdings vor
allem davon, wie das untergeordnete Erschließungskonzept weitergeführt wird.
Die vorgelegte Planung sieht eine viel zu nah an der B17 befindliche Zufahrt
ins Tankstellenareal vor. Die Erschließung müsste zunächst soweit wie möglich
nach Westen geführt werden, ohne Ein- oder Ausfahrt ins Tankstellenareal. Die
Überlegung, eine vollständige und rechtzeitig baulich von der B17 getrennte
Rechtsabbiegespur anzulegen, könnte Abhilfe schaffen.
Linksabbiegen: Für
den Verkehr von Süden kommend gibt es einen Linksabbiegestreifen, der bisher
verkehrssicher nutzbar ist. Abhängig davon, wie viele Fahrzeuge, insbesondere
LKW hier abbiegen, wird allerdings die Verkehrsqualität des nachfolgenden
Durchgangsverkehrs durch Geschwindigkeitsdrosselung beeinträchtigt. Es wird
eher kritisch beurteilt, dass die Länge des Linksabbiegestreifens bei dem zu
erwartenden Verkehr ausreicht. Außerdem treten Gefahrenmomente auf, in denen
über die Gegenfahrbahn nach links abgebogen wird. Zwar ist dies eine auch sonst
übliche Abbiegesituation, jedoch entwickelten sich in ähnlichen Fällen häufig
Unfallhäufungen durch übersehen des Gegenverkehrs.
Einfahren in die
B17 in beide Richtungen: Die Zufahrt Lustberghof liegt in einer leichten
Innenkurve, das gefahrlose Einbiegen in die B17 ist nur möglich, wenn die
Lücken im B17-Verkehr groß genug sind. In Stoßzeiten erfordert es schon jetzt
Geduld der Autofahrer wegen hoher Verkehrsbelastung und dementsprechend wenigen
Lücken, um gefahrlos ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten
Verkehrs in die 817 einzufahren. Durch die Lage in einer Innenkurve ist die
Sicht auf den von Norden kommenden Verkehr immer dann beeinträchtigt, wenn
höhere Fahrzeuge, insbesondere LKW, nahen und die Sicht auf nachfolgende KFZ
nehmen. Dies wird umso gravierender, je näher sich die LKW Richtung Zufahrt
bewegen (siehe Fotos).
Bei rechts über den Ausfahrkeil ins
Planungsgebiet abbiegenden LKW erhöht sich: das Gefahrenmoment, wenn ausfahrwillige KFZ die B17 befahren
in dem Glauben, dass hinter dem abbiegenden Fahrzeug keine weiteren KFZ folgen.
Eine Sicht auf den Verkehr ist erst wieder möglich, wenn der Rechtsabbieger den
Ausfahrkeil (oder eine angedachte Rechtsabbiegespur) vollständig verlassen hat.
Linkseinbiegen
Richtung Nord: Zu den unter c) genannten Bedenken erhöht sich die
Schwierigkeit nach geeigneten Lücken im Verkehr, weil beide Fahrtrichtungen
relevant sind. Erfahrungsgemäß wird die Risikobereitschaft nach längerer
Wartezeit größer, auch in kleinere Lücken verkehrsgefährdend einzufahren. Für
den bevorrechtigten Verkehr wird es durch langsam beschleunigende Fahrzeuge zu
Störungen und Bremsvorgängen kommen auf Grund des hohen, bisher aber
unproblematischen Geschwindigkeitsniveaus. Besondere Gefahrenmomente können
auftreten, wenn einem ausfahrwilligen KFZ von einem auf dem Linkabbiegestreifen
befindlichen LKW die Vorfahrt angeboten wird, da der nachfolgende Verkehr in
nördlicher Richtung durch den LKW völlig verdeckt wird.
Rechtseinbiegen
Richtung Süd: Zu den unter c) genannten Bedenken verstärkt sich die
Wahrscheinlichkeit einer Störung des bevorrechtigten Verkehrs Richtung Süd, da
insbesondere einbiegende LKW meist aus dem Stand heraus beschleunigen müssen
und dadurch bei der hohen Verkehrsdichte häufig Störungen und Bremsvorgänge
verursachen würden. Es kann bereits heute beobachtet werden, dass rechts in die
B17 einbiegende Sattelzüge die Linksabbiegespur des Gegenverkehrs mitbenutzen
müssen (siehe Fotos). Die Schleppkurven erscheinen bei einer höheren
Frequentierung der jetzigen Zufahrt ungeeignet. Abhilfe könnte nur die Anlage
eines regelkonformen Beschleunigungsstreifens schaffen, wie diese auch bei den
benachbarten Knotenpunkten angelegt wurden.
Kreuzungsverkehr:
Einheimische von Epfach kommend könnten diese kürzeste Verbindung zur Tankstelle
vermehrt nutzen. Dadurch käme es zu einer ungewünschten und die
Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Zunahme des Kreuzungsverkehrs von
Guttenstall zur Tankstelle.
Fazit
Eine abschließende
Beurteilung ist uns auf Grundlage der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen im
Bauleitplanverfahren derzeit nicht möglich. Es muss befürchtet werden, dass
sich bei einer Realisierung des bisher geplanten Vorhabens der Knotenpunkt zu
einem Unfallschwerpunkt mit daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden
entwickelt.
Wir bitten deshalb um Zusendung eines Nachweises zur Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit auf Grundlage der letzten amtlichen Verkehrszählergebnisse und des zu erwartenden zusätzlichen Erschließungsverkehrs, der uns eine abschließende Stellungnahme erlaubt.“
(Zur Info für GR;
überholt durch letzte Stellungnahme Staatliches Bauamt)
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Untersuchung Prof. Dr.-Ing. Kurzak,
vom 19.02.2015 überarbeitet 05.12.2014, werden noch in die Planung
eingearbeitet. Auf den Beschluss zur Stellungnahme vom 21.04.2015 Dr.
Streicher, wird verwiesen.
2.6 Regionaler Planungsverband München,
Geschäftsstelle, Fr. Demircan,
E-Mail v. 19.08.2013
Stellungnahme:
„Die Geschäftsstelle
des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.a. Vorhaben
keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass zum
o.a. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden, wird zur
Kenntnis genommen.
2.7 Regierung von Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde, Schreiben v. 22.07.2013
Stellungnahme:
„Vorhaben
Das ca. 2,1 ha große
Planungsgebiet liegt südöstlich von Denklingen im Außenbereich und grenzt
unmittelbar westlich an die Bundesstraße 17 an. Hier ist im Bereich der
Ansiedlung Guttenstall/Lustberg die Errichtung einer Tankstelle mit Shop
geplant, in Nachbarschaft zum bestehenden Landgasthaus Lustberg (Gasthaus mit
Beherbergungsbetrieb). Die nächste Tankstelle besteht ca. 4 km südlich, auf der
Ostseite der dreistreifig ausgebauten Bundesstraße.
Im Flächennutzungsplan
ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Waldgebiet
dargestellt. Er soll in ein Sondergebiet Gaststätte Lustberghof (Bestand ca.
0,42 ha) und in ein Sondergebiet Tankstelle Lustberghof (Planung; ca. 0,3 ha),
umgeben von Gehölz- und Grünflächen zur Orts- und Landschaftsbildgestaltung,
geändert werden.
Durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung der Tankstelle geschaffen, wobei der
Geltungsbereich (ca. 1.1 ha) auch die bestehende Betriebswohnung der Gaststätte
(SO Gaststätte Lustberghof Betriebswohnung) umfasst.
Bewertung
Das Planungsgebiet
liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis Landsberg am
Lech (RP 14 B 1 1.2.2.02.1). In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Nach
diesen Belangen sollen sich bauliche Infrastrukturen richten. (vgl. RP 14 B 1
1.2.1) Da die geplante Tankstelle das Landschaftsbild jedoch negativ verändern
wird und Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes anzunehmen sind (vgl.
Umweltbericht), wirken die Belange insgesamt negativ.
In der Gesamtabwägung
ist positiv zu gewichten, dass der Standort verkehrlich gut erschlossen ist und
im Zufahrtsbereich keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind (vgl. LEP B V
1.1.1 (G)). Es fällt jedoch auf, dass keine LKW-Stellplätze vorgesehen sind.
Im Hinblick auf die
Immissionsproblematik zwischen Gaststätte, insbesondere Betriebswohnung und der
Tankstelle, sollte die Planung mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt
werden (vgl. LEP B V 6 (G), LEP B V 6.1 (G)).
Der entscheidende
Aspekt aus hiesiger Sicht ergibt sich durch die abgesetzte Lage des
Planungsgebietes ohne Verbindung zum Siedlungszusammenhang. Gemäß dem LEP-Ziel
B VI 1.1 sollen Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten ausgewiesen werden, um eine Zersiedelung der Landschaft zu
vermeiden. Eine Bauleitplanung in isolierter Lage, im bisher nicht überplanten
Außenbereich widerspricht dem LEP-Ziel. Das Bestandsanwesen (Gaststätte
Lustberghof) eignet sich nicht zur Anbindung. Eine Ausnahme von dem Ziel kommt
nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine besondere Fallgestaltung
vorliegen, wonach eine Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten
nicht möglich wäre. (Gern. BauNVO sind Tankstellen beispielsweise in
Industrie-, Gewerbe-, Misch- und Dorfgebieten und ausnahmsweise in Allgemeinen
Wohngebieten zulässig.)
Trotz den vorgesehenen
intensiven Maßnahmen zur Eingrünung der Tankstelle, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Bauflächen einen Ansatzpunkt für weitere Siedlungstätigkeit im
Außenbereich schaffen würden. Damit würde einer weiteren Zersiedelung der
Landschaft Vorschub geleistet.
Gesamtergebnis
Die Planung steht in
Konflikt mit dem LEP-Ziel B VI 1.1 und entspricht nicht den Erfordernissen der
Raumordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus gemeindlicher Sicht ist der Tankstellenstandort aus Gründen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer wirtschaftlichen, nachhaltigen Anlage im Bereich Lustberg städtebaulich und landschaftsplanerisch durchaus sinnvoll.
Als Alternative böte sich aus Sicht der Gemeinde Denklingen zum einen der Standort am höhenfreien Knoten der Kreisstraße Denklingen – Epfach an der B 17 an: ebenfalls Außenbereich; große Flächeninanspruchnahme wegen Neuentwicklung; exponierte Lage in der freien Landschaft.
Zum anderen wäre als weiterer Standort nördlich davon der Bereich „Am Gut“ an der Verbindungsstraße nach Denklingen/ Fa. Hirschvogel (Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße) an. Auch dieser Standort liegt ebenfalls im Außenbereich ohne Anbindung an relevante Siedlungseinheiten; die zu entwickelnde Baufläche wäre nach Norden deutlich exponierter wie der Standort Lustberg. Auch der Belang des dortigen Bodendenkmals „Via Claudia“ spricht gegen diesen Standort.
Den Tankstellenstandort in Denklingen selbst in den Ortsbereich (Misch- oder Gewerbegebiet) oder an das Gewerbe- und Industriegebiet Hirschvogel zu verlagern, ist aus Gründen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Nachhaltigkeit im Vergleich zur Entwicklung der Tankstellenstandorte allgemein unrealistisch, da dort die Angebundenheit / Erschließung an eine tangierende Hauptverkehrsstraße nicht gegeben ist.
Nach Auffassung der Gemeinde Denklingen liegt der im LEP, Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“, Ziff. 3.3 (Z), S. 41 genannter Ausnahmetatbestand des ersten Spiegelstrichs vor, da ein sog. angebundener Standort im Gemeindegebiet Denklingen an einer tangierenden Hauptverkehrsstraße (wie B 17) mit entsprechender Frequenz und Potential nicht vorliegt.
Der Umweltbericht wird insofern in Punkt „3. Planungsalternativen“ noch ergänzt.
Um die im Umweltbericht festgestellte Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu minimieren, sollen die erforderlichen Ausgleichsflächen am Ort des Eingriffs, hier an der eher etwas exponierten Nordseite des Sondergebietes, angelegt werden, und nicht wie bisher vom Investor bevorzugt – auf externen gemeindeeigenen Ausgleichsflächen des Ökokontos. Hierzu wird die Darstellung in der Flächennutzungsplanänderung (Plan, Begründung, Umweltbericht) noch entsprechend ergänzt.
Um frühzeitig einen Ansatzpunkt für eine weitere bauliche Entwicklung auszuschließen, wurden das Sondergebiet und der vorhabenbezogene Bebauungsplan gewählt. Danach kommt das Baurecht für die Tankstelle nicht zum Tragen, wenn keine derartige Einrichtung in einem noch im Durchführungsvertrag festzulegenden Zeitraum errichtet wird. Im Bebauungsplan ist dies in der Festsetzung Ziff. A.10 „Rückbau- und Entsiegelungsgebot“ gemäß § 179 BauGB bereits festgelegt. Das Nähere muss der Durchführungsvertrag regeln, der aus verfahrensrechtlichen Gründen zwingend vor Satzungsbeschluss verbindlich abgeschlossen werden muss.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München mit E-Mail vom 19.08.2013 mitgeteilt hat, dass zum o.a. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
2.8 Regierung von Oberbayern, Sachgebiet
Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben v. 25.06.2013
Stellungnahme:
„Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die Art und Anzahl der Feuerlöscher sind vom Nachweisersteller im Brandschutznachweis festzulegen, nicht von der örtlichen Feuerwehr.
3. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind (vgl. BayBO Art. 5 Satz 4).
4. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.a.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
5. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
6. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen“ für die Bauleitplanung“ Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 – Brandschutz-.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden in die Begründung unter Punkt („Anregungen aus dem Bauleitplanverfahren“) aufgenommen. Im Übrigen stellt die Gemeinde Denklingen klar, dass das Siedlungsgebiet „Lustberg“ in den Kalenderjahren 2006/2007 ein neues Wasser- und Hydrantennetz bekommen hat.
2.9 IHK, Industrie- und Handelskammer für
München und Oberbayern, München
„Mit dem dargelegten
Planvorhaben, das die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
einer Tankstelle schaffen soll, besteht Einverständnis. Es sind keine
städtebaulichen oder ortsplanerischen Einwende oder Hindernisse zu erkennen,
die gegen die Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet (SO) mit der
Zweckbestimmung „Tankstelle" bzw. „Betriebswohnung" sprächen.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2.10 LEW Verteilnetz GmbH, Buchloe, H. Heider,
Schreiben v. 17.07.2013
Stellungnahme:
„Bestehende
Versorgungsanlagen:
Das Anwesen Gaststätte
„Lustberghof' wird über eine 1-kV-Freileitung elektrisch versorgt. Im
beigelegten Ortsnetzplan ist die Leitung zeichnerisch dargestellt.
Weitere elektrische
Versorgungsanlagen bestehen innerhalb des ausgewiesenen Geltungsbereiches
nicht.
Zukünftige Stromversorgung:
Die elektrische
Versorgung des Sondergebietes
„Tankstelle Lustberg" ist nach entsprechender Erweiterung unseres
Versorgungsnetzes gesichert. Wir werden
den Anschluss individuell nach elektrischem Leistungsbedarf erstellen. Dazu
könnte eventuell die Errichtung einer neuen Transformatorenstation notwendig
werden. Erst nach Vorliegen konkreter Planungen können wir genaue Aussagen
hierzu treffen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Für die 21. Flächennutzungsplanänderungen sind keine Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Die übermittelten Festsetzungen Ziff. 7.1 und 7.2 werden beim aufzustellenden Bebauungsplan abgehandelt und dort aufgenommen.
3.0 Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1 Herr Willi Maier, Guttenstall 4a, 86920
Epfach, Schreiben v. 19.10.2011
Stellungnahme:
„Aufgrund eines
fehlenden Verkehrskonzepts zur geplanten Tankstelle Lustberg lege ich Widerspruch
gegen die Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan "Tankstelle
Lustberg" ein.
Mir geht es nicht um
die Nutzung des Areals am Lustberg, aber es ist nicht zu übersehen, dass hier
ein neuer Unfallschwerpunkt an der Zufahrt zu meinem Anwesen geschaffen wird.
Wie sich bereits an
der Araltankstelle Kinsau gezeigt hat, ist die Anbindung einer Tankstelle an
der B 17 ohne Eingriff in den Verkehr nicht möglich.
Nach dem 3-streifigen
Ausbau der B 17 wurde dort für kurze Zeit die Geschwindigkeitsbegrenzung
aufgehoben, aber schon nach kurzer Zeit und häufigen Unfällen musste erneut
eine Begrenzung auf 80 Km/h eingeführt werden, obwohl in Kinsau aufgrund der
Kurven und Einmündungen der Verkehr schon langsamer läuft als am Lustberg.
Durch den zu erwartenden
Tankverkehr von Epfach und östlich gelegene Gemeinden nimmt der
Kreuzungsverkehr zwischen Guttenstaller Weg und Lustberg stark zu und das zu
einem Zeitpunkt, wo in vielen Gemeinden wie Vilgertshofen und Thaining ein
direktes überqueren aufgrund schwerer Unfälle verbaut wird.
Durch die sehr kurze
Abbiegespur und fehlende Beschleunigungsspur in den Lustberg wird die
Abbiegespur nach Guttenstall zum Überholen benutzt, dies ist schon jetzt der
Fall.
Da wir die Einmündung
Guttenstall sehr oft befahren, sehe ich nicht ein, warum evtl. zuerst ein neuer
Unfallschwerpunkt entstehen soll, bevor der Verkehr geregelt wird. War doch der
Kreuzungsbereich Guttenstall/Lustberg/B 17 vor dem Ausbau ein Unfallschwerpunkt
mit sehr vielen Toten.
Im Gemeindebereich
Denklingen liegen 2 höhenungleiche Kreuzungspunkte, die für die
Verkehrsanbindung einer Tankstelle oder eines viel frequentierten Gewerbes
ideal sind, warum werden diese nicht genutzt?
Deshalb fordere ich
eine Planung, die die gleiche Sicherheit bietet, z B. Zufahrt über die
bestehenden Unterführungen oder Untertunnelung.
Eine Untertunnelung
der B 17 wäre eine einmalige Chance auch für einen Radweg Epfach-Denklingen
über Lustberg.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf den Beschluss zum Vorbringen des Staatlichen Bauamtes Weilheim verwiesen, in dem die vorgebrachten Sicherheitsbedenken, im Detail vorgebracht, behandelt und durch eine von Prof. Dr.-Ing Harald Kurzak, München vorgelegte verkehrstechnische Untersuchung für eine Tankstellenanlage der B 17 im Bereich Lustberg vom 05.12.2014, Ergänzung vom 19.02.2015, und mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim einvernehmlich vereinbarte greifende Erschließungslösung der Tankstelle nur für den Nord-Süd-Verkehr berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse des Gutachtens werden in die 21. FN-Änderung und den nachfolgenden Bebauungsplan eingearbeitet. Das Gutachten wird im weiteren Verfahren der Begründung zur 21. Flächennutzungsplanänderung beigefügt.