Sachverhalt:
1.0 Keine
Äußerung bzw. keine Einwendungen
-
Landratsamt Landsberg
am Lech, Sg. 610-40, H. Hainz, Schreiben vom 26.07.2013
-
Landratsamt Landsberg
am Lech, Sg. 631-15, H. Ried, Schreiben vom 12.07.2013
-
Bistum Augsburg,
bischöfliche Finanzkammer, E-Mail vom 18.07.2013/24.07.2013
-
Katholische
Kirchenstiftung, St. Michael, E-Mail vom 24.07.2013
-
Amt für Ländliche
Entwicklung Oberbayern, München, Schreiben vom 20.06.2013
-
Wehrbreichsverwaltung
Süd, Außenstelle München, Schreiben vom 05.07.2013
-
Handwerkskammer für
München und Oberbayern, München, Schreiben vom 16.07.2013
-
Bayer. Bauernverband,
Landsberg, E-Mail vom 11.07.2013
-
Kreisheimatpflege,
Landsberg, Fr. Dr. Weishaar-Kiem, Schreiben vom 31.07.2013
-
Regierung von
Oberbayern, - Bergamt Südbayern – München, Schreiben vom 24.06.2013
-
IHK, Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 26.07.2013
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Gemeinde Bidingen,
Schreiben vom 28.06.2013
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Gemeinde Altenstadt,
Schreiben vom 12.07.2013
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Markt Kaltental,
Schreiben vom 17.07.2013
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Gemeinde Fuchstal,
Schreiben vom 09.07.2013
-
Gemeinde Hohenfurch,
Schreiben vom 18.07.2013
-
Gemeinde Osterzell,
Schreiben vom 24.06.2013
2.0 Hinweise und
Anregungen
2.1 Landratsamt
Landsberg, Sg. 41.2 – Technischer Umweltschutz, Landsberg, E-Mail vom
25.07.2013
Stellungnahme:
„Zum Bebauungsplan "Tankstelle Lustberghof“ wurde eine
schalltechnische Untersuchung, Bericht-Nr: 824-2013 V02-1 vom Juli 2013 der Fa.
C. Hentschel Consult erstellt. Die schalltechnische Untersuchung wurde aus
immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.
Dabei ergaben sich keine Beanstandungen.
Unter der Voraussetzung, dass sich in der Nord- und
Ostfassade des Betriebsinhaberwohnhaus (I0 1.1) kein Immissionsort befindet,
kommt der Gutachter unter Berücksichtigung der Emissionsansätze gem. „Kap. 5
Schallemissionen" der schalltechnischen Untersuchung zu folgendem
Ergebnis:
An den beiden Gebäuden (I0 1.1 und I0 1.2) wird der nach
der TA Lärm einschlägige Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) durch die Geräuschimmissionen
der Tankstelle an sämtlichen relevanten Fassaden eingehalten (siehe Abbildung 3
der schalltechnischen Untersuchung). Nachts wird der Immissionsrichtwert von 45
dB(A) jedoch nur durch Errichtung einer Schallschutzwand an dem Betriebsinhaberwohnhaus
(I0 1.1) an sämtlichen relevanten Fassaden eingehalten (siehe Abbildung 8).
Das Spitzenpegelkriterium, wonach einzelne kurzzeitige
Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und
nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen, ist eingehalten (siehe
Abbildung 5).
Die Geräusche durch die Zu- und Abfahrten zu und von der
geplanten Nutzung auf den öffentlichen Verkehrswegen des Gewerbegebietes sind
gemäß 7.4 TA Lärm nicht zu berücksichtigen, da durch die geplante Nutzung das
Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen Straße nicht merklich erhöht wird.
Seitens des Immissionsschutzes werden daher keine
Einwendungen gegen den Bebauungsplan „Tankstelle Lustberghof“ vorgebracht, wenn
die o.g. Voraussetzung und die notwendige Schallschutzwand in Form der
nachfolgenden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
7.1
Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Kennzeichnung siehe Bebauungsplanentwurf vom
08.05.2013):
In der Nord- und Ostfassade sind sämtliche Fenster von
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausgabe November 1989 als nicht
öffnungsfähige Fenster auszuführen. Die Lüftung von schutzbedürftigen Räumen in
diesen Fassaden ist über Fenster in der schallabgewandten West- und Südfassade
oder über eine Lüftungsanlage sicherzustellen.
7.2
(Kennzeichnung siehe Bebauungsplanentwurf vom 08.05.2013):
Zu errichtende Lärmschutzwand, Höhe 4,8 m (mind. Oberkante
Terrassentür 1.0G), Länge 8,6 m {Terrassenbreite +1 m), schallabsorbierend,
fugendicht und mit einem Flächengewicht von mind. 10 kg/m2“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
Die übermittelten Festsetzungen
Ziff. 7.1 und 7.2 werden in die in die Festsetzungen Ziff. A.7.1 und 7.2 beim
aufzustellenden Bebauungsplan im Wortlaut übernommen. Die schalltechnische
Untersuchung, Bericht-Nr: 824-2013 V02-1 vom Juli 2013 der Fa. C. Hentschel
Consult wird Bestandteil des Bebauungsplans und der Begründung als Anlage
beigefügt. Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend ergänzt.
2.2 Landratsamt
Landsberg, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg, Schreiben vom 18.06.2013
Wesentliche Inhalte der
Stellungnahme:
„Die externen Ausgleichsflächen
sind genau festzulegen und die durchzuführenden Maßnahmen zu beschreiben. Zudem
ist der Entwicklungszeitraum festzulegen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen. Um die im Umweltbericht
festgestellte und von der Höheren Landesplanungsbehörde auch monierte
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu
minimieren, sind die erforderlichen Ausgleichsflächen am Ort des Eingriffs,
hier an der eher etwas exponierten Nordseite des Sondergebietes, anzulegen.
Damit ist eine abschließende Regelung getroffen. Der Ausgangszustand wird
festgehalten, die durchzuführenden Maßnahmen werden noch beschreiben und der
Entwicklungszeitraum für die Ausgleichsflächen wird noch festgelegt.
2.3 Landratsamt
Landsberg, Untere Abfallbehörde/Bodenschutzbehörde, Landsberg, Schreiben
vom 21.06.2013
Stellungnahme:
„Laut aktuelle Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind
keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereich
der o.g. Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können.
Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger
vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes
oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall wird empfohlen, die weiteren Maßnahmen
entsprechend § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1, Nr. 1 u. 2 KrWG und Art. 1
Satz 1 u.2, Art. 12 BayBodSchG mit der Unteren Abfall-, Bodenschutzbehörde
abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und noch in Ziff. 5.6 der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Im Übrigen war das Gelände früher
nicht gewerblich oder baulich genutzt. Der Gemeinde Denklingen liegen daher
auch keine Erkenntnisse vor, dass sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung
des Geländes oder aus Auffüllungen ein entsprechender Altlastenverdacht
ableiten lässt.
2.4 Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Fr. Götz, Schreiben vom
18.07.2013
Stellungnahme:
„3.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw.
der Flächennutzungsplanänderung sind keine Grundwassermessstellen des
Grundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den
Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden.
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem
jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund-
oder Hangwasser sichern muss. Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen
werden, ist das Landratsamt Landsberg zu benachrichtigen, um ggf.
wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
3.2 Lage zu
Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht
berührt. Die geplanten Bauflächen liegen hochwasserfrei.
Aufgrund der Hanglage ist mit wild abfließendem Wasser zu
rechnen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein Eindringen in
die baulichen Anlagen verhindern.
3.3 Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich der geplanten Flächennutzungsplanänderung sowie
des Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster
gern. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011
aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten
oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der
Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder
organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das
Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bay BodSchG).
Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw.
die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials
geklärt ist.
3.4 Wasserversorgung
Inwieweit die Wasserversorgungsanlagen im Planungsgebiet in
qualitativer, quantitativer und technischer Hinsicht sowie hinsichtlich des
Schutzes des gewonnenen Trinkwassers den heutigen Anforderungen entsprechen,
ist uns nicht bekannt. Hierzu ist von einem Fachbüro eine Stellungnahme
einzuholen und vorzulegen. Gegen den Flächennutzungsplan sowie den
Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, wenn die Wasserversorgung nach den
heutigen Grundsätzen gesichert werden kann.
3.5 Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches
Schmutzwasser und Schmutzwasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn
Für das durch Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser der
flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist ein Anschluss an die öffentliche Kläranlage
erforderlich. Daher ist es u.E. sinnvoll auch das häusliche Schmutzwasser an
die öffentliche Kläranlage anzuschließen.
3.5.2 Niederschlagswasser
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe
Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Das von Dachflächen und sonstigen
versiegelten Bereichen, welche nicht unter die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe" fallen, abfließende Niederschlagswasser ist
bevorzugt flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht zu versickern. Ist
eine flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht aus
objektiven Gründen nicht möglich, so ist eine linienförmige Versickerung z. B.
mittels Rigolen herzustellen.
Die Anforderungen an das erlaubnisfreie schadlose
Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser sind der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - und den dazugehörigen
technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser
in das Grundwasser - TRENGW - zu entnehmen. Falls die Anforderungen nicht
eingehalten werden, ist ein Antrag beim Landratsamt Landsberg einzureichen.
Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage des
Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich Service/Veröffentlichungen.
Auf die Möglichkeit der Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung wird hingewiesen.
Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem
Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine
Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz entstehen.
Das auf den Erschließungsstraßen anfallende
Niederschlagswasser sollte möglichst nicht gesammelt und abgeleitet, sondern an
Ort und Stelle breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden.
Sollte dies nicht durchführbar sein, ist eine alternative Versickerung des
Niederschlagswassers nach Sammlung, Ableitung und entsprechender Vorbehandlung
in Betracht zu ziehen. Einzelheiten zur Bemessung und Gestaltung sind den
"Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu
entnehmen.
Mit dem Hinweis, die Unterlagen zur abschließenden
Beurteilung dem WWA vorzulegen, besteht Einverständnis.
4
ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung o. g. Auflagen bestehen keine Bedenken gegen
die vorliegende Flächennutzungsplanänderung.“
Beschlussvorschlag:
Zu 3.1 Grundwasser, 3.2 Lage zu
Gewässern, 3.3 Altlastenverdachtsflächen, 3.4 Wasserversorgung und 3.5
Abwasserentsorgung: Die Hinweise werden noch in die Begründung unter Punkt („Anregungen
aus dem Bauleitplanverfahren“) aufgenommen.
In der Bebauungsplansatzung werden
folgende Hinweise noch in Ziff. B.15. aufgenommen:
-
Die Erkundung des
Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei
Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangwasser sichern muss. Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu
benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
-
Aufgrund der Hanglage
ist mit wild abfließendem Wasser zu rechnen. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen
vorzusehen, die ein Eindringen in die baulichen Anlagen verhindern.
-
Sollten bei den
Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens
festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen
(Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bay BodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten
Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu
unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
-
Das Siedlungsgebiet
„Lustberg“ wurde in Jahren 2006 und 2007 in enger Zusammenarbeit mit dem
Wasserwirtschaftsamt Weilheim an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage der
Gemeinde Denklingen angeschlossen. Mithin bietet diese neue Anlage für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Trinkwasser in ausgezeichneter Qualität und
eine Versorgung mit technisch neuen und bestens dimensionierten
Versorgungsanlagen.
-
Häusliches
Schmutzwasser und Schmutzwasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn: Für das durch
Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist
ein Anschluss an die öffentliche Kläranlage erforderlich. Daher ist es
sinnvoll, auch das häusliche Schmutzwasser an die öffentliche Kläranlage
anzuschließen
-
Das von Dachflächen
und sonstigen versiegelten Bereichen, welche nicht unter die „Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe" fallen, abfließende
Niederschlagswasser ist bevorzugt flächenhaft über eine geeignete
Oberbodenschicht zu versickern. Ist eine flächenhafte Versickerung über eine
geeignete Oberbodenschicht aus objektiven Gründen nicht möglich, so ist eine
linienförmige Versickerung z. B. mittels Rigolen herzustellen.
-
Die Anforderungen an
das erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser
sind der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - und den
dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in das Grundwasser - TRENGW - zu entnehmen. Falls die
Anforderungen nicht eingehalten werden, ist ein Antrag beim Landratsamt
Landsberg einzureichen.
-
Auf die Möglichkeit
der Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser zur Gartenbewässerung
und Toilettenspülung wird hingewiesen. Die Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage ist nach dem AVBWasserV § 3 dem
Wasserversorgungsunternehmen zu melden. Es ist sicherzustellen, dass keine
Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz entstehen.
-
Das auf den
Erschließungsstraßen anfallende Niederschlagswasser sollte möglichst nicht
gesammelt und abgeleitet, sondern an Ort und Stelle breitflächig über die
belebte Bodenzone versickert werden. Sollte dies nicht durchführbar sein, ist
eine alternative Versickerung des Niederschlagswassers nach Sammlung, Ableitung
und entsprechender Vorbehandlung in Betracht zu ziehen. Einzelheiten zur
Bemessung und Gestaltung sind den "Richtlinien für die Anlage von Straßen,
Teil Entwässerung (RAS-Ew) zu entnehmen.
2.5 Staatliches
Bauamt Weilheim, H. Dr. Streicher, Weilheim, Schreiben vom 21.04.2015
Stellungnahme:
Diese Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die
verkehrliche Erschließung des Vorhabens und basiert auf den Ergebnissen der
Verkehrstechnischen Untersuchung durch Prof. Dr. - Ing. Kurzak (Ergänzung vom
19.02.2015 zur Untersuchung vom 05.12.2014).
Nachdem wir zum überarbeiten Grundkonzept bereits am
10.02.2015 per E-Mail unsere Zustimmung in Aussicht gestellt hatten, besteht
nun mit dem überarbeiteten Erschließungskonzept grundsätzlich Einverständnis.
Voraussetzung sind die im Gutachten vom 19.02.2015
erwähnten eingeschränkten Fahrbeziehungen, die aus Verkehrssicherheitsgründen
unbedingt erforderlich sind. So wird das Einbiegen aus der Tankstelle (und
damit auch für den Lustberghof) in die B 17 nur nach rechts zulässig sein. Das
bedeutet, wie auch im Gutachten erwähnt, dass die Tankstelle nahezu
ausschließlich für den Nord-Süd-Verkehr zu konzipieren ist. Für Tankstellen-
und Gaststättenkunden aus Richtung Süden, die ihre Fahrt Richtung Norden (bzw.
nach Osten I Guttenstall)
fortsetzen wollen, stellt dies jedoch eine ungewöhnliche und nicht sofort
erkennbare Situation dar, die durch bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen
zu verdeutlichen ist.
Diese Zustimmung ist daher an mehrere Bedingungen geknüpft:
Die Detailplanung der Tankstelle ist mit uns
abzustimmen. Insbesondere die bauliche Gestaltung der Verzögerungs- und
Beschleunigungsstreifen hat gemäß gültiger straßenbaulicher Richtlinien zu
erfolgen. Das o.g. Rechtsabbiegegebot ist zur Vermeidung von verkehrswidrigen
Falschfahrten durch geeignete bauliche und ausreichend große Einbauten zu
untermauern.
Da auf dem Tankstellengrundstück tatsächlich öffentlicher
Verkehr stattfindet, dürfen nur amtlich zugelassene Verkehrszeichen gemäß StVO
verwendet werden. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Tankstelle ist ein Beschilderungs-
und Markierungsplan vorzulegen und mit den Fachbehörden (Verkehrsbehörde am
Landratsamt Landsberg, Polizeiinspektion Landsberg, Staatliches Bauamt
Weilheim) abzustimmen. Auch relevante Werbeanlagen, die der Orientierung
dienen, sind in gleichem Plan einzutragen. In diesem Zusammenhang wird
besonders auf die RPS 2009 (Richtlinien für die passive Sicherheit)
hingewiesen, die Verbote für neue Hindernisse (z.B. Masten, Pylone etc.) sowie
ggf. das Erfordernis von Absicherungen von Gefahrenstellen enthalten.
Wie bereits in unseren früheren Stellungnahmen erwähnt,
kommt im Zuge der 3-streifig ausgebauten B 17 zwischen Landsberg und Hohenfurch
nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch der Leichtigkeit des Verkehrs
und der Verkehrsqualität eine hohe Bedeutung zu. Daraus ergibt sich, dass die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als Maßstab für alle sich im
Zusammenhang mit der Tankstelle ergebenden Maßnahmen gilt.
Oberste Priorität hat jedoch sowohl bei der Planung als
auch beim Betrieb der Tankstelle die Verkehrssicherheit. Auch künftige von den
Fachbehörden für notwendig erachtete Maßnahmen (bauliche Korrekturen,
Beschilderung und Markierung sowie sonstige Absicherungen) gehen zu Lasten des
Tankstellenbetreibers.
Vorsorglich weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass kein
Anspruch darauf besteht, dass alle momentan vorgesehenen Fahrbeziehungen
aufrechterhalten werden. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nach
Feststellung der örtlich zuständigen Unfallkommission zu Beeinträchtigungen der
Verkehrssicherheit kommen, müssen wir uns die Option der kompletten
Richtungstrennung des Nord-Süd- und Süd-Nord-Verkehrs vorbehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Bedingungen des
Staatlichen Bauamtes werden noch in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans eingearbeitet, ebenso in die Begründung. Maßgeblich für die
rechtsverbindliche Beachtung der Einzelheiten ist zum einen der Vorhaben- und
Erschließungsplan, bestehend aus vorhabenbezogenem Bebauungsplan und dem
parallel durch das Verfahren geführte Vorhabensplan der Tankstelle, die beide
am Schluss beschlussmäßig behandelt und als Satzung beschlossen werden,
einschließlich dem vor dem Satzungsbeschluss verbindlich abzuschließenden und
zu unterschreibendem Durchführungsvertrag.
Dieser wird – soweit die
Verkehrssicherheit betroffen – in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt
schrittweise ausgearbeitet. Dies betrifft insbesondere die sowohl bei der
Planung als auch beim Betrieb der Tankstelle zu beachtende Verkehrssicherheit als
oberster Priorität angesichts der Ausbaugeschwindigkeit von 100 km/h der
Bundesstraße 17. Ebenso im Durchführungsvertrag soll vertraglich der Umstand
berücksichtigt werden, dass kein Anspruch darauf besteht, dass alle momentan
vorgesehenen Fahrbeziehungen aufrechterhalten werden.
Die nachfolgenden Hinweise und
Bedingungen werden in der Bebauungsplanung berücksichtigt:
-
eingeschränkte
Fahrbeziehungen (z.B. Einbiegen aus der Tankstelle (und damit auch für den
Lustberghof) in die B 17 nur nach rechts; durch bauliche und verkehrsrechtliche
Maßnahmen zu verdeutlichen),
-
bauliche Gestaltung
der Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen gemäß gültiger straßenbaulicher
Richtlinien,
-
dass nur amtlich
zugelassene Verkehrszeichen gemäß StVO verwendet werden dürfen,
-
vor Inbetriebnahme der
Tankstelle ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan vorzulegen und mit den
Fachbehörden (Verkehrsbehörde am Landratsamt Landsberg, Polizeiinspektion
Landsberg, Staatliches Bauamt Weilheim) abzustimmen ist,
-
Oberste Priorität hat
jedoch sowohl bei der Planung als auch beim Betrieb der Tankstelle die
Verkehrssicherheit,
-
Auch künftige von den
Fachbehörden für notwendig erachtete Maßnahmen (bauliche Korrekturen,
Beschilderung und Markierung sowie sonstige Absicherungen) gehen zu Lasten des
Tankstellenbetreibers.
-
Kein Anspruch besteht
darauf, dass alle momentan vorgesehenen Fahrbeziehungen aufrechterhalten
werden. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nach Feststellung der
örtlich zuständigen Unfallkommission zu Beeinträchtigungen der
Verkehrssicherheit kommen, müssen wir uns die Option der kompletten
Richtungstrennung des Nord-Süd- und Süd-Nord-Verkehrs vorbehalten.
Staatliches Bauamt Weilheim, H. Wettering, Weilheim,
Schreiben vom 16.12.2014
Stellungnahme:
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die
verkehrliche Erschließung des Vorhabens und basiert auf den Ergebnissen der
Verkehrstechnischen Untersuchung durch Prof. Dr. - Ing. Kurzak (Ergebnisse
Stand: 18.07.2014 und 05.12.2014). Die beiden uns vorgelegten Ergebnisse der
verkehrstechnischen Untersuchung wurden eingehend überprüft und im Wesentlichen
mit folgendem Fazit bewertet:
Festzustellen ist, dass die laut Gutachten vom 05.12.2014
einzig vorgesehene Erschließung nicht akzeptabel ist. Die von uns bereits
ausführlich geschilderte Befürchtung, dass die Leistungsfähigkeit und
Verkehrssicherheit durch den Tankstellenneubau herabgesetzt würde, wurde im
Ergebnis des Gutachtens bestätigt. Eine geringfügige Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit könnte unter Umständen noch akzeptiert werden, nicht jedoch
eine Herabsetzung der Verkehrssicherheit. Auch verkehrsrechtliche Maßnahmen,
z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, können einen solchen Mangel zwar wieder
etwas verbessern, nicht jedoch zufriedenstellend ausgleichen.
Wir bitten zu bedenken, dass die Bewertung
„Herabsetzung der Verkehrssicherheit" nicht nur eine theoretische Aussage
ist, sondern sich in der Unfallstatistik der Folgejahre in der
Wahrscheinlichkeit signifikant bemerkbar machen würde. Dabei ginge es dann
mindestens um Sachschäden, schlimmstenfalls auch um für die Betroffenen oft
folgenreichen Personenschäden.
Nur die im Gutachten vom 18.07.2014 beschriebene und
dargestellte Erschließungsvariante gemäß Abbildung 3 / Seite 8 erscheint im Ansatz
akzeptabel. Doch auch hier müssten Details noch verkehrsplanerisch erarbeitet
werden. Bei dieser Variante, bei der nur der Richtungsverkehr von Nord nach Süd
die Tankstelle nutzen könnte (laut Gutachten ein Anteil von immerhin ca. 80 %),
sehen wir allerdings das Problem des nicht eindeutigen und rechtzeitigen
Erkennens der Nichterreichbarkeit der Tankstelle für den Süd-Nord-Verkehr (mit
ca. 20 % auch nicht unerheblich). Voraussetzung wäre hierfür zudem eine klare
und konsequente Trennung der Fahrbeziehungen zwischen bestehendem Gasthof und
geplanter Tankstelle.
Außerdem müssten sowohl für die Rechtsabbieger von der B 17
als auch für die Rechtseinbieger in die B17 ausreichend lange Verzögerungs- und
Beschleunigungsstreifen geplant werden.
Eine abschließende Beurteilung des Bauleitplanverfahrens
ist uns somit auch auf Grundlage der verkehrstechnischen
Untersuchungsergebnisse noch immer nicht möglich. Voraussetzung für eine
abschließende Zustimmung des Straßenbaulastträgers wäre nun eine mit uns
abgestimmte Erschließungsvariante, welche die Leistungsfähigkeit möglichst gar
nicht oder nur sehr gering, vor allem jedoch die Verkehrssicherheit keinesfalls
herabsetzen würde.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Bedingungen des
Staatlichen Bauamtes wurden durch die Überarbeitung das überarbeitete Gutachten
Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom 19.02.2015 berücksichtigt. Auf den abschließenden
Beschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 21.04.2015 wird
deshalb verwiesen.
2.5 Staatliches
Bauamt Weilheim, H. Wettering, Weilheim, Schreiben vom 24.07.2013
Stellungnahme:
„Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die
verkehrliche Erschließung des Vorhabens. Vorgesehen ist eine Erschließung zur
B17 über die bestehende Zufahrt zum Lustberghof
Situation (heute)
Das für die geplante Tankstelle vorgesehene Gebiet liegt
nördlich des Gasthofes Lustberghof. Der Lustberghof wird seit vielen
Jahrzehnten direkt zur B17 erschlossen, die Zufahrt stellt eine
Sondernutzung gemäß § 8 und § 8a FStrG
dar.
Die Zufahrt liegt im Bereich der freien Strecke zwischen
den Anschlussstellen der Kreisstraßen LL 16 (Denklingen - Epfach) und LL 8
(Neuhof). Dieser Bereich befindet sich innerhalb des Wechsels zweier 3-streifig
ausgebauter Abschnitte.
Mit erheblichem finanziellem Aufwand und mit großem
Planungsengagement wurde die B 17 hier aufwändig 3-streifig ausgebaut und
jahrzehntelange Unfallhäufungsbereiche beseitigt. Die beiden benachbarten
Kreuzungen LL8 und insbesondere LL16 waren dauerhaft Unfallschwerpunkte, es gab
auch einige tödliche Unfälle. Beide Kreuzungen wurden verkehrssicher höhenfrei
ausgebaut. Die Gemeinde Denklingen forderte mit Nachdruck viele Jahre die
Entschärfung und setzte sich ganz besonders für den höhenfreien Ausbau ein.
Die Einmündungen Lustberghof und Guttenstall waren wegen
der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung nicht in so hohem Maße
auffällig, doch auch hier gab es etliche Unfälle, weswegen diese Einmündungen
im Zusammenhang mit vorgenannter Maßnahme durch die Anlage von zwei Linksabbiegespuren
für die bestehenden Verkehrsverhältnisse verkehrssicher ausgebaut wurde.
Unfallauffälligkeiten sind hier seit dem nicht bekannt.
Seit Fertigstellung des 3-streifigen Ausbaues in diesem
Bereich konnte sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Verkehrsqualität
enorm gesteigert werden. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt es auf der
freien Strecke nicht, das Geschwindigkeitsniveau ist nach Beobachtung relativ
hoch. Es ist bekannt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
häufig überschritten wird, was aber bisher (soweit bekannt geworden) zu keinen
nennenswerten Gefahren führte.
Im Bereich der Kreuzung Lustberghof / Guttenstall liegen
die erforderlichen Voraussetzungen für ein Tempolimit bisher nicht vor, da die
straßenbaulichen Voraussetzungen (Lage und Länge der Linksabbiegespuren,
Rechtsausfahrbarkeit, ausreichende Sichtverhältnisse bezogen auf die
derzeitigen Verkehrsverhältnisse) geschaffen wurden.
Situation (geplant)
Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt auch für die Zufahrt
zur geplanten Tankstelle vor, weil die bestehende Zufahrt zum Lustberghof
geändert, vor allem aber einem „erheblich größeren oder andersartigen Verkehr
als bisher" dienen soll (§ 8a Abs. 1 FStrG).
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass sich bei einer
Erweiterung der jetzt nur für den Gasthof Lustberghof genutzten Zufahrt für
eine signifikant höher frequentierte Tankstellenerschließung die
Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität (Störung des Durchgangsverkehrs und
seines Geschwindigkeitsniveaus durch Abbiege- und Einbiegevorgänge) wesentlich
verschlechtern wird.
Im Einzelnen gäbe es folgende problematische
Verkehrsbeziehungen, wie sie ohne Einschränkung und ohne nennenswerte bauliche
Veränderungen vorgesehen sind:
Rechtsabbiegen: Der
Ausfahrkeil erlaubt ein relativ zügiges Abbiegen, abhängig allerdings vor allem
davon, wie das untergeordnete Erschließungskonzept weitergeführt wird. Die
vorgelegte Planung sieht eine viel zu nah an der B17 befindliche Zufahrt ins
Tankstellenareal vor. Die Erschließung müsste zunächst soweit wie möglich nach
Westen geführt werden, ohne Ein- oder Ausfahrt ins Tankstellenareal. Die
Überlegung, eine vollständige und rechtzeitig baulich von der B17 getrennte
Rechtsabbiegespur anzulegen, könnte Abhilfe schaffen.
Linksabbiegen: Für den
Verkehr von Süden kommend gibt es einen Linksabbiegestreifen, der bisher
verkehrssicher nutzbar ist. Abhängig davon, wie viele Fahrzeuge, insbesondere
LKW hier abbiegen, wird allerdings die Verkehrsqualität des nachfolgenden
Durchgangsverkehrs durch Geschwindigkeitsdrosselung beeinträchtigt. Es wird
eher kritisch beurteilt, dass die Länge des Linksabbiegestreifens bei dem zu erwartenden
Verkehr ausreicht. Außerdem treten Gefahrenmomente auf, in denen über die
Gegenfahrbahn nach links abgebogen wird. Zwar ist dies eine auch sonst übliche
Abbiegesituation, jedoch entwickelten sich in ähnlichen Fällen häufig
Unfallhäufungen durch übersehen des Gegenverkehrs.
Einfahren in die B17 in beide Richtungen: Die Zufahrt Lustberghof liegt in einer leichten Innenkurve,
das gefahrlose Einbiegen in die B17 ist nur möglich, wenn die Lücken im
B17-Verkehr groß genug sind. In Stoßzeiten erfordert es schon jetzt Geduld der
Autofahrer wegen hoher Verkehrsbelastung und dementsprechend wenigen Lücken, um
gefahrlos ohne Behinderung oder Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs in die
817 einzufahren. Durch die Lage in einer Innenkurve ist die Sicht auf den von
Norden kommenden Verkehr immer dann beeinträchtigt, wenn höhere Fahrzeuge,
insbesondere LKW, nahen und die Sicht auf nachfolgende KFZ nehmen. Dies wird
umso gravierender, je näher sich die LKW Richtung Zufahrt bewegen (siehe
Fotos).
Bei rechts über
den Ausfahrkeil ins Planungsgebiet abbiegenden LKW erhöht sich: das Gefahrenmoment, wenn
ausfahrwillige KFZ die B17 befahren in dem Glauben, dass hinter dem abbiegenden
Fahrzeug keine weiteren KFZ folgen. Eine Sicht auf den Verkehr ist erst wieder
möglich, wenn der Rechtsabbieger den Ausfahrkeil (oder eine angedachte
Rechtsabbiegespur) vollständig verlassen hat.
Linkseinbiegen Richtung Nord: Zu den unter c) genannten Bedenken erhöht sich die
Schwierigkeit nach geeigneten Lücken im Verkehr, weil beide Fahrtrichtungen
relevant sind. Erfahrungsgemäß wird die Risikobereitschaft nach längerer Wartezeit
größer, auch in kleinere Lücken verkehrsgefährdend einzufahren. Für den
bevorrechtigten Verkehr wird es durch langsam beschleunigende Fahrzeuge zu
Störungen und Bremsvorgängen kommen auf Grund des hohen, bisher aber
unproblematischen Geschwindigkeitsniveaus. Besondere Gefahrenmomente können
auftreten, wenn einem ausfahrwilligen KFZ von einem auf dem Linkabbiegestreifen
befindlichen LKW die Vorfahrt angeboten wird, da der nachfolgende Verkehr in
nördlicher Richtung durch den LKW völlig verdeckt wird.
Rechtseinbiegen Richtung Süd: Zu den unter c) genannten Bedenken verstärkt sich die
Wahrscheinlichkeit einer Störung des bevorrechtigten Verkehrs Richtung Süd, da
insbesondere einbiegende LKW meist aus dem Stand heraus beschleunigen müssen
und dadurch bei der hohen Verkehrsdichte häufig Störungen und Bremsvorgänge
verursachen würden. Es kann bereits heute beobachtet werden, dass rechts in die
B17 einbiegende Sattelzüge die Linksabbiegespur des Gegenverkehrs mitbenutzen
müssen (siehe Fotos). Die Schleppkurven erscheinen bei einer höheren
Frequentierung der jetzigen Zufahrt ungeeignet. Abhilfe könnte nur die Anlage
eines regelkonformen Beschleunigungsstreifens schaffen, wie diese auch bei den
benachbarten Knotenpunkten angelegt wurden.
Kreuzungsverkehr:
Einheimische von Epfach kommend könnten diese kürzeste Verbindung zur
Tankstelle vermehrt nutzen. Dadurch käme es zu einer ungewünschten und die
Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Zunahme des Kreuzungsverkehrs von
Guttenstall zur Tankstelle.
Fazit
Eine abschließende Beurteilung ist uns auf Grundlage der
uns zur Verfügung stehenden Unterlagen im Bauleitplanverfahren derzeit nicht
möglich. Es muss befürchtet werden, dass sich bei einer Realisierung des bisher
geplanten Vorhabens der Knotenpunkt zu einem Unfallschwerpunkt mit daraus
resultierenden volkswirtschaftlichen Schäden entwickelt.
Wir bitten deshalb um Zusendung eines Nachweises zur
Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit auf Grundlage der letzten amtlichen
Verkehrszählergebnisse und des zu erwartenden zusätzlichen
Erschließungsverkehrs, der uns eine abschließende Stellungnahme erlaubt.“
(Zur Info für GR; ggf. überholt durch letzte Stellungnahme
Staatliches Bauamt
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse
der Untersuchung Prof. Dr.-Ing. Kurzak, vom 19.02.2015 überarbeitet 05.12.2014,
werden noch in die Planung eingearbeitet. Auf den Beschluss zur Stellungnahme
vom 21.04.2015 Dr. Streicher, wird verwiesen.
2.6 Regionaler
Planungsverband München, Geschäftsstelle, Fr. Demircan,
E-Mail vom 19.08.2013
Stellungnahme:
„Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes
München teilt mit, dass zum o.a. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken
angemeldet werden.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass zum o.a.
Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden, wird zur
Kenntnis genommen und noch in die Begründung unter Punkt („Anregungen aus dem
Bauleitplanverfahren“) aufgenommen, ebenso in dem gesondert ergänzten Punkt 3.
Regional- und Landesplanung.
2.7 Regierung von
Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 22.07.2013
Stellungnahme:
„Vorhaben
Das ca. 2,1 ha große Planungsgebiet liegt südöstlich von
Denklingen im Außenbereich und grenzt unmittelbar westlich an die Bundesstraße
17 an. Hier ist im Bereich der Ansiedlung Guttenstall/Lustberg die Errichtung
einer Tankstelle mit Shop geplant, in Nachbarschaft zum bestehenden
Landgasthaus Lustberg (Gasthaus mit Beherbergungsbetrieb). Die nächste
Tankstelle besteht ca. 4 km südlich, auf der Ostseite der dreistreifig
ausgebauten Bundesstraße.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Fläche für die
Landwirtschaft bzw. als Waldgebiet dargestellt. Er soll in ein Sondergebiet
Gaststätte Lustberghof (Bestand ca. 0,42 ha) und in ein Sondergebiet Tankstelle
Lustberghof (Planung; ca. 0,3 ha), umgeben von Gehölz- und Grünflächen zur
Orts- und Landschaftsbildgestaltung, geändert werden.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Tankstelle
geschaffen, wobei der Geltungsbereich (ca. 1.1 ha) auch die bestehende
Betriebswohnung der Gaststätte (SO Gaststätte Lustberghof Betriebswohnung)
umfasst.
Bewertung
Das Planungsgebiet liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B 1 1.2.2.02.1). In
landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Nach diesen Belangen sollen sich
bauliche Infrastrukturen richten. (vgl. RP 14 B 1 1.2.1) Da die geplante
Tankstelle das Landschaftsbild jedoch negativ verändern wird und
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes anzunehmen sind (vgl. Umweltbericht),
wirken die Belange insgesamt negativ.
In der Gesamtabwägung ist positiv zu gewichten, dass der
Standort verkehrlich gut erschlossen ist und im Zufahrtsbereich keine baulichen
Maßnahmen erforderlich sind (vgl. LEP B V 1.1.1 (G)). Es fällt jedoch auf, dass
keine LKW-Stellplätze vorgesehen sind.
Im Hinblick auf die Immissionsproblematik zwischen
Gaststätte, insbesondere Betriebswohnung und der Tankstelle, sollte die Planung
mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt werden (vgl. LEP B V 6 (G), LEP B V
6.1 (G)).
Der entscheidende Aspekt aus hiesiger Sicht ergibt sich
durch die abgesetzte Lage des Planungsgebietes ohne Verbindung zum
Siedlungszusammenhang. Gemäß dem LEP-Ziel B VI 1.1 sollen Neubauflächen
möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden, um
eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Eine Bauleitplanung in
isolierter Lage, im bisher nicht überplanten Außenbereich widerspricht dem
LEP-Ziel. Das Bestandsanwesen (Gaststätte Lustberghof) eignet sich nicht zur
Anbindung. Eine Ausnahme von dem Ziel kommt nicht in Betracht, da keine
Anhaltspunkte für eine besondere Fallgestaltung vorliegen, wonach eine
Anbindung an bestehende geeignete Siedlungseinheiten nicht möglich wäre. (Gern.
BauNVO sind Tankstellen beispielsweise in Industrie-, Gewerbe-, Misch- und
Dorfgebieten und ausnahmsweise in Allgemeinen Wohngebieten zulässig.)
Trotz den vorgesehenen intensiven Maßnahmen zur Eingrünung
der Tankstelle, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bauflächen einen
Ansatzpunkt für weitere Siedlungstätigkeit im Außenbereich schaffen würden. Damit
würde einer weiteren Zersiedelung der Landschaft Vorschub geleistet.
Gesamtergebnis
Die Planung steht in Konflikt mit dem LEP-Ziel B VI 1.1 und
entspricht nicht den Erfordernissen der Raumordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aus gemeindlicher Sicht ist der
Tankstellenstandort aus Gründen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und
einer wirtschaftlichen, nachhaltigen Anlage im Bereich Lustberg städtebaulich
und landschaftsplanerisch durchaus sinnvoll.
Als Alternative böte sich aus
Sicht der Gemeinde Denklingen zum einen der Standort am höhenfreien Knoten der
Kreisstraße Denklingen – Epfach an der B 17 an: ebenfalls Außenbereich; große
Flächeninanspruchnahme wegen Neuentwicklung; exponierte Lage in der freien Landschaft.
Zum anderen wäre als weiterer
Standort nördlich davon im Bereich „Am Gut“ an der Verbindungsstraße nach
Denklingen/ Fa. Hirschvogel (Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße) an. Auch dieser
Standort liegt ebenfalls im Außenbereich ohne Anbindung an relevante
Siedlungseinheiten; Die zu entwickelnde Baufläche wäre nach Norden deutlich
exponierter wie der Standort Lustberg. Auch der Belang des dortigen
Bodendenkmals „Via Claudia“ spricht gegen diesen Standort.
Den Tankstellenstandort in
Denklingen selbst in den Ortsbereich (Misch- oder Gewerbegebiet) oder an das
Gewerbe- und Industriegebiet Hirschvogel zu verlagern, ist aus Gründen der
wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Nachhaltigkeit im Vergleich zur
Entwicklung der Tankstellenstandorte allgemein unrealistisch, da dort die
Angebundenheit an eine tangierende Hauptverkehrsstraße nicht gegeben ist.
Nach Auffassung der Gemeinde
Denklingen liegt der im LEP, Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“, Ziff. 3.3 (Z), S.
41 genannter Ausnahmetatbestand des ersten Spiegelstrichs vor, da ein sog.
angebundener Standort im Gemeindegebiet Denklingen an einer tangierenden
Hauptverkehrsstraße (wie B 17) mit entsprechender Frequenz und Potential nicht
vorliegt.
Der Umweltbericht wird insofern
in Punkt „3. Planungsalternativen“ noch ergänzt.
Um die im Umweltbericht
festgestellte Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP
14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu minimieren, sollen die erforderlichen Ausgleichsflächen
am Ort des Eingriffs, hier an der eher etwas exponierten Nordseite des
Sondergebietes, angelegt werden, und nicht wie bisher vom Investor bevorzugt –
auf externen gemeindeeigenen Ausgleichsflächen des Ökokontos. Hierzu wird die
Darstellung in der Flächennutzungsplanänderung (Plan, Begründung,
Umweltbericht) noch entsprechend ergänzt.
LKW-Stellplätze wurden auf Wunsch
des Investors nicht vorgesehen. Vorteil daraus ist, dass die
Flächeninanspruchnahme minimiert ist und das landschaftliche Vorbehaltsgebiet
Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech weniger beeinträchtigt wird.
Um frühzeitig einen Ansatzpunkt
für eine weitere bauliche Entwicklung auszuschließen, wurden das Sondergebiet
und der vorhabenbezogene Bebauungsplan gewählt. Danach kommt das Baurecht für
die Tankstelle nicht zum Tragen, wenn keine derartige Einrichtung in einem noch
im Durchführungsvertrag festzulegenden Zeitraum errichtet wird. Im
Bebauungsplan ist dies in der Festsetzung Ziff. A.10 „Rückbau- und
Entsiegelungsgebot“ gem. § 179 BauGB bereits festgelegt. Das Nähere muss der
Durchführungsvertrag regeln.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München
mit E-Mail vom 19.08.2013 mitgeteilt hat, dass zum o.a. Vorhaben keine
regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
2.8 Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz, Schreiben vom 25.06.2013
Stellungnahme:
„Bei der Aufstellung und Änderung
von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach dem
Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.1994 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft
bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.VOM (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die Art und Anzahl der
Feuerlöscher sind vom Nachweisersteller im Brandschutznachweis festzulegen,
nicht von der örtlichen Feuerwehr.
3. Die öffentlichen Verkehrsflächen
sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind (vgl. BayBO
Art. 5 Satz 4).
4. Aus Aufenthaltsräumen von nicht
zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B.
Drehleiter DL(K) 23-12 o.a.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10
Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige
bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
5. Aus Aufenthaltsräumen von nicht
zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B.
Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10
Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
6. Bei Aufenthaltsräumen im
Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt
anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die
„Planungshilfen“ für die Bauleitplanung“ Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3
Nr. 32 – Brandschutz-
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden in die
Begründung unter Punkt („Anregungen aus dem Bauleitplanverfahren“) aufgenommen.
Im Übrigen stellt die Gemeinde Denklingen klar, dass das Siedlungsgebiet
„Lustberg“ in den Kalenderjahren 2006/2007 ein neues Wasser- und Hydrantennetz
bekommen hat.
2.9 IHK,
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
„Mit dem dargelegten Planvorhaben, das die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tankstelle
schaffen soll, besteht Einverständnis. Es sind keine städtebaulichen oder
ortsplanerischen Einwende oder Hindernisse zu erkennen, die gegen die
Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Tankstelle"
bzw. „Betriebswohnung" sprächen.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
2.10 LEW
Verteilnetz GmbH, Buchloe, H. Heider, Schreiben vom 17.07.2013
Stellungnahme:
„Bestehende
Versorgungsanlagen
Das Anwesen Gaststätte „Lustberghof' wird über eine
1-kV-Freileitung elektrisch versorgt. Im beigelegten Ortsnetzplan ist die
Leitung zeichnerisch dargestellt.
Weitere elektrische Versorgungsanlagen bestehen innerhalb
des ausgewiesenen Geltungsbereiches nicht.
Zukünftige Stromversorgung
Die elektrische Versorgung
des Sondergebietes „Tankstelle Lustberg" ist nach entsprechender Erweiterung unseres Versorgungsnetzes gesichert.
Wir werden den Anschluss individuell nach elektrischem
Leistungsbedarf erstellen. Dazu könnte eventuell die Errichtung einer neuen
Transformatorenstation notwendig werden. Erst nach Vorliegen konkreter
Planungen können wir genaue Aussagen hierzu treffen.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung aufgenommen.
3.0 Anregungen
aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1 Herr Willi
Maier, Guttenstall 4a, 86920 Epfach, Schreiben vom 19.10.2011
Stellungnahme:
„Aufgrund eines fehlenden Verkehrskonzepts zur geplanten
Tankstelle Lustberg lege ich Widerspruch gegen die Flächennutzungsplanänderung
und Bebauungsplan " Tankstelle Lustberg" ein.
Mir geht es nicht um die Nutzung des Areals am Lustberg,
aber es ist nicht zu übersehen, dass hier ein neuer Unfallschwerpunkt an der
Zufahrt zu meinem Anwesen geschaffen wird.
Wie sich bereits an der Araltankstelle Kinsau gezeigt hat,
ist die Anbindung einer Tankstelle an der B 17 ohne Eingriff in den Verkehr
nicht möglich. Nach dem 3-streifigen Ausbau der B 17 wurde dort für kurze Zeit
die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, aber schon nach kurzer Zeit und
häufigen Unfällen musste erneut eine Begrenzung auf 80 Km/h eingeführt werden,
obwohl in Kinsau aufgrund der Kurven und Einmündungen der Verkehr schon
langsamer läuft als am Lustberg.
Durch den zu erwartenden Tankverkehr von Epfach und östlich
gelegene Gemeinden nimmt der Kreuzungsverkehr zwischen Guttenstaller Weg und
Lustberg stark zu und das zu einem Zeitpunkt, wo in vielen Gemeinden wie
Vilgertshofen und Thaining ein direktes überqueren aufgrund schwerer Unfälle
verbaut wird.
Durch die sehr kurze Abbiegespur und fehlende
Beschleunigungsspur in den Lustberg wird die Abbiegespur nach Guttenstall zum
Überholen benutzt, dies ist schon jetzt der Fall.
Da wir die Einmündung Guttenstall sehr oft befahren, sehe
ich nicht ein, warum evtl. zuerst ein neuer Unfallschwerpunkt entstehen soll,
bevor der Verkehr geregelt wird. War doch der Kreuzungsbereich
Guttenstall/Lustberg/B 17 vor dem Ausbau ein Unfallschwerpunkt mit sehr vielen
Toten.
Im Gemeindebereich Denklingen liegen 2 höhenungleiche
Kreuzungspunkte, die für die Verkehrsanbindung einer Tankstelle oder eines viel
frequentierten Gewerbes ideal sind, warum werden diese nicht genutzt?
Deshalb fordere ich eine Planung, die die gleiche
Sicherheit bietet, z B. Zufahrt über die bestehenden Unterführungen oder
Untertunnelung.
Eine Untertunnelung der B 17 wäre eine einmalige Chance,
auch für einen Radweg Epfach-Denklingen über Lustberg.“
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen. Es wird auf den Beschluss zum Vorbringen des Staatlichen Bauamtes
Weilheim verwiesen, in dem die vorgebrachten Sicherheitsbedenken, im Detail
vorgebracht, behandelt und durch eine von Prof. Dr.-Ing Harald Kurzak, München
vorgelegte verkehrstechnische Untersuchung für eine Tankstellenanlage der B 17
im Bereich Lustberg vom 05.12.2014, Ergänzung vom 19.02.2015, und mit dem
Staatlichen Bauamt Weilheim einvernehmlich vereinbarte greifende Erschließungslösung
der Tankstelle nur für den Nord-Süd-Verkehr berücksichtigt wurden. Die
Ergebnisse des Gutachtens werden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
eingearbeitet. Das Gutachten wird im weiteren Verfahren der Begründung zur 21.
FNP-Änderung beigefügt.
Eine Untertunnelung der B 17 im Bereich Lustberghof für einen Radweg Epfach-Denklingen über Lustberg wäre nach dem erfolgten Ausbau der B 17 enorm kosten- und flächenaufwendig. Zum Vorbringen zu einem möglichen anderen Standort wird ebenfalls auf die Beschlüsse zu den anderen Stellungnahmen verwiesen.