Betreff
Errichtung eines Gartenhauses – Fl.Nr. 1296/0 Gemarkung Denklingen – Ahornring 22
Vorlage
01/2015/0332
Aktenzeichen
6024-B15-95B7
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1296/0 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB).

Die Errichtung des Gartenhauses entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Postweg“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

 

Das Vorhaben ist nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Es handelt sich um ein Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m² (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO.

 

Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).

 

Die vorgesehenen Flächen für das Gartenhaus befinden sich lt. Bebauungsplan außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen.

Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden somit nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Beschluss:

 

Das Vorhaben wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen befreit.