Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Verlängerung des Vorbescheides -Errichtung eines Einfamilienhauses – Fl.Nr. 1252/6 Gemarkung Denklingen – Frühlingstraße 8c
Vorlage
01/2015/0372
Aktenzeichen
6024-B15-5D8C
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1252/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Im Juni 2012 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer genehmigt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 008-2012, Nr. im Bau-/Abgrabungs-verzeichnis des Landratsamtes V-599-2012-2). Der Vorbescheid des Landratsamtes erging am 27.06.2012 an die Grundstückseigentümer.)

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Einfamilienhaus ist nach § 4 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß  der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dieses Gebäude wurde bereits so genehmigt.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.