Betreff
Errichtung eines Holzschuppen und eines Carports – Fl.Nr. 1294/11 Gemarkung Denklingen – An den Linden 8
Vorlage
01/2015/0373
Aktenzeichen
6024-B15-8005
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1294/11 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung des Holzschuppens und den Carports entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An den Linden“.

Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

 

Das Vorhaben ist nach Auffassung des Landratsamtes Landsberg ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 BayBO), da der Holzschuppen und das Carport konstruktiv eigenständig sind.

 

Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).

 

Die vorgesehenen Flächen für den Holzschuppen und den Carport befinden sich lt. Bebauungsplan außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen. Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden somit nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Beschluss:

 

Das Vorhaben wird von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen befreit.