Sachverhalt:
Für Flurstück 2008/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung einer Bauvoranfrage über einen Wohnhausneubau mit Garage beantragt.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.