Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1732 der Gemarkung Denklingen wurde eine Bauvoranfrage zu o.g. Vorhaben gestellt.
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
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da den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widersprochen wird (hier: Flächen für die Landwirtschaft).
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da unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen
erfordert werden (hier: Erschließung nicht über die Kreisstraße LL 16 sondern über öffentlichen Feld- und
Waldweg „Im Epfacher Gehag“).
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da das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
wird.
Es handelt sich nicht um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4
BauGB.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Feld- und Waldweg „Im Epfacher Gehag“).
Beschluss:
Dem Flächennutzungsplan wird widersprochen. Ebenfalls wird der öffentliche Feld- und Waldweg „Im Epfacher Gehag“ durch das Vorhaben und seine Benutzung (Anlieferung von Fremdmaterial) über die Maße beansprucht. Auch das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Recyclinganlage selbst, sowie das zwischenlagernde Fremdmaterial verunstaltet.
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.