Sachverhalt:
Die diesbezügliche Satzung ist an die praktizierte Verwaltungsübung anzugleichen, damit alle Betroffenen die gleichen Rechte haben. Der Inhalt der Änderungssatzung ist, dass nahe Angehörige eines Grabrechtsinhabers – wie bei vielen anderen Gemeinden auch – nicht nur durch Erlass einer Ausnahme sondern aufgrund Satzungsrecht bestattet werden können. Eine Ablehnung einer Ausnahme ist in der Praxis nicht durchführbar. Eine Überfüllung der Friedhöfe wird schon durch die Tatsache beschränkt, dass nach vier Bestattungen ein Grab voll belegt ist und danach 15 Jahre gewartet werden muss, bis wieder eine Bestattung stattfinden kann.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung
der Gemeinde Denklingen
vom ………………………..
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde
Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und
Bestattungssatzung) vom 12.06.2007 wird wie folgt geändert:
(1) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zu gestatten
1. den verstorbenen Gemeindeeinwohnern,
2. den im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen,
wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3.
den durch
Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.“
(2) In § 9 Abs. 1 werden die Worte „nach den Bestimmungen der
nachfolgenden Absätze“ gestrichen.
(3) § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden
und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete
Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch
die Beisetzung anderer Personen zulassen.“
(4) In § 9 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Worte „Satz 2“ durch
die Worte „Satz 1“ ersetzt.
(5) In § 9 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen. Die
bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 7 und 8.
(6) § 9a Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen für
Gräber in § 9 gelten für Urnennischen entsprechend.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Denklingen,
Gemeinde Denklingen
Erster Bürgermeister