Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
Vorlage
01/2015/0423
Aktenzeichen
0280-J15-68DE
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die diesbezügliche Satzung ist an die praktizierte Verwaltungsübung anzugleichen, damit alle Betroffenen die gleichen Rechte haben. Der Inhalt der Änderungssatzung ist, dass nahe Angehörige eines Grabrechtsinhabers – wie bei vielen anderen Gemeinden auch – nicht nur durch Erlass einer Ausnahme sondern aufgrund Satzungsrecht bestattet werden können. Eine Ablehnung einer Ausnahme ist in der Praxis nicht durchführbar. Eine Überfüllung der Friedhöfe wird schon durch die Tatsache beschränkt, dass nach vier Bestattungen ein Grab voll belegt ist und danach 15 Jahre gewartet werden muss, bis wieder eine Bestattung stattfinden kann.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Denklingen

 

vom ………………………..

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007 wird wie folgt geändert:

 

(1)  § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zu gestatten

1.    den verstorbenen Gemeindeeinwohnern,

2.    den im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3.    den durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.“


(2)  In § 9 Abs. 1 werden die Worte „nach den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze“ gestrichen.

(3)  § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.“

(4)  In § 9 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 1“ ersetzt.

(5)  In § 9 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen. Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 7 und 8.

(6)  § 9a Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen für Gräber in § 9 gelten für Urnennischen entsprechend.“

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Denklingen,

Gemeinde Denklingen

 

 

 

 

Erster Bürgermeister