Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Carportneubau mit Dachterrasse – Fl.Nr. 1682/7 Gemarkung Denklingen – Gewerbestraße 10a
Vorlage
01/2015/0444
Aktenzeichen
6024-B15-210B
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Am Malfinger Steig (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Die Errichtung des o.g. Vorhabens entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor, da der überdachte Stellplatz die Gesamtfläche von 50 m² überschreitet (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b BayBO).

 

Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO nur über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden. Über Befreiungen vom Bebauungsplan kann in diesem Fall also nur die Bauaufsichtsbehörde (=LRA) entscheiden (Art. 63 Abs. 1 u. 2 BayBO).

Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.