Sachverhalt:
Der Kreisbote hat in seiner Ausgabe vom 10.02.2016 moniert,
dass die Einstufung der Bundesstraße 17 schlichtweg falsch sei, da in der
Abwägung der Gemeinde Denklingen auf Seite 4 und Seite 9 davon ausgegangen
wird, dass „die B 17 dort als
Schnellstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr „ohnehin nicht zugelassen“
sei; eine Auffahrt vom Weiler Guttenstall auf die Bundesstraße sei sowohl
Richtung Schongau als auch in Richtung Landsberg für Traktoren mit Anhängern
nicht möglich.“
Beschluss für die Korrektur des
Beschlusses vom 03.02.2016:
1.1 In Ziff. 3.1 wird der 4. Absatz, Satz 4 noch wie folgt gefasst:
„Der landwirtschaftliche Verkehr kann sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 BauGB) erschlossen (Anlagen mit Darstellung der möglichen Wegebeziehungen).“
1.2 In Ziff. 3.2, Zu III. wird der 6. Absatz, Satz 4 noch wie folgt
gefasst:
„Der landwirtschaftliche Verkehr kann sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 BauGB) erschlossen (Anlagen mit Darstellung der möglichen Wegebeziehungen).“
1.3 Auf Seite 3 Abs. 4 und Seite 22 Abs. 1 wird die Entfernung zur südlich gelegenen ARAL-Tankstelle auf 2,6 km korrigiert.