Betreff
Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Denklingen - Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Vorlage
01/2016/0520
Aktenzeichen
6100-J15-A47C
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.          Vortrag:

 

1. Der Gemeinderat Denklingen hat am 11.02.2015 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans gefasst.

Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 11.02.2015, TOP 8, wird verwiesen.

 

2. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen eine Auslegung der Planunterlagen (Vorentwurf in der Fassung vom 13.07.2015, gebilligt in der Sitzung vom 29.07.2015) im Rathaus Denklingen vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 statt. Die Unterlagen wurden darüber hinaus im Internet zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte dabei Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Vorentwurf in der Fassung vom 13.07.2015 bis zum 30.09.2015 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.

 

3. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind von Bürgern keine Stellungnahmen eingegangen.

 

4. Von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB 57 Stellungnahmen abgegeben.

 

4.1 Folgende Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

 

-           Regionaler Planungsverband München (Stellungnahme vom 29.09.2015, per E-Mail)

-           Gemeinde Andechs (Stellungnahme vom 21.09.2015)

-           Markt Dießen, Dießen am Ammersee (Schreiben vom 12.10.2015)

-           Gemeinde Finning (Schreiben vom 17.09.2015/ Beschluss vom 15.09.2015)

-           Gemeinde Fuchstal (Schreiben vom 29.09.2015)

-           Gemeinde Hohenfurch (Schreiben vom 21.09.2015)

-           Gemeinde Oberostendorf, Oberostendorf (Schreiben vom 02.09.2015)

-           Gemeinde Pürgen, Pürgen (Schreiben vom 08.09.2015)

-           Gemeinde Raisting (Abschrift aus dem Sitzungsbuch vom 26.08.2015, per E-Mail v. 31.08.2015)

-           Gemeinde Schwabsoien (Stellungnahme vom 21.09.2015)

-           Markt Waal/ VG Buchloe (Schreiben vom 02.09.2015)

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde (Schreiben vom 28.09.2016)

-           Kreisbrandinspektion Landkreis Landsberg am Lech (Schreiben vom 04.10.2015)

-           Staatliches Bauamt Weilheim (Schreiben vom 20.08.2015)

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaulastträger Kreisstraßen (Schreiben vom 02.09.2015)

-           Deutsche Bahn AG, DB Immobilien GmbH (Stellungnahme vom 02.09.2015)

-           Ericsson Services GmbH (Stellungnahme vom 02.09.2015)

-           Vodafone GmbH (Stellungnahme vom 02.09.2015)

-           Bayerisches Staatsministerium des Innern, Projektgruppe Diginet (Stellungnahme vom 27.08.2015)

-           Bayerischer Rundfunk (Schreiben vom 28.09.2015)

-           Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie,

-           Referat 92 Photovoltaik, Solarthermie und Windenergie (Stellungnahme vom 07.09.2015)

-           Tennet TSO GmbH (Schreiben vom 27.08.2015)

-           Bayernwerk AG (Schreiben vom 19.08.2015)

-           Schwaben Netz GmbH (Schreiben vom 08.09.2015)

-           GDF Suez, E&P Deutschland GmbH (Schreiben vom 07.09.2015)

-           Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Stellungnahme vom 26.08.2015)

-           Deutsche Flugsicherung GmbH (Stellungnahme vom 21.09.2015)

-           Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt (Stellungnahme vom 22.10.2015)

-           Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 17.09.2015)

-           Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Stellungnahme vom 28.09.2015)

-           Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern (Stellungnahme vom 02.09.2015)

-           Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern (Schreiben vom 25.08.2015)

-           Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (Stellungnahme vom 15.09.2015)

-           Bayerischer Bauernverband (Stellungnahme vom 30.09.2015)

 

4.2 Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

 

-           Regierung von Oberbayern, Höhere Landespanungsbehörde (Stellungnahme vom 25.09.2015), Behandlung s.u. Nr. 1

-           Regionaler Planungsverband Allgäu (Schreiben vom 09.09.2015), s.u. Nr. 2

-           Planungsverband Region Oberland (Stellungnahme vom 30.09.2015), s.u. Nr. 3

-           Landkreis Ostallgäu (Stellungnahmen vom 22.09.2015), s.u. Nr. 4

-           Gemeinde Altenstadt (Stellungnahme vom 21.09.2015), s.u. Nr. 5

-           Markt Kaltental, Kaltental (Stellungnahme vom 30.09.2015), s.u. Nr. 6

-           Gemeinde Osterzell, Osterzell (Stellungnahme vom 08.10.2015), s.u. Nr. 7

-           Bistum Augsburg, Bischöfliche Finanzkammer (Stellungnahme vom 25.09.2015), s.u. Nr. 8

-           Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 21.09.2015), s.u. Nr. 9

-           Landratsamt Weilheim-Schongau – Untere Denkmalschutzbehörde sowie Site-Management „Wieskirche“ (28.09.2015) und Deutsches Nationalkomitee von ICOMOS (22.09.2015), s.u. Nr. 10

-           Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (21.09.2015), s.u. Nr. 11

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde (Stellungnahme vom 27.08.15), s.u. Nr. 12

-           Bundesnetzagentur (Stellungnahme vom 18.08.2015), s.u. Nr. 13

-           Telefónica Germany GmbH & Co OHG (Stellungnahme vom 22.09.2015), s.u. Nr. 14

-           Deutsche Telekom Technik GmbH (Stellungnahmen vom 18.09.2015/ 26.09.2015), s.u. Nr. 15

-           LEW Verteilnetz GmbH (Stellungnahme vom 19.08.2015), s.u. Nr. 16

-           Deutscher Wetterdienst (Stellungnahme vom 02.10.2015), s.u. Nr. 17

-           Luftamt Südbayern (Stellungnahme vom 28.09.2015), s.u. Nr. 18

-           Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 08.09.2015), s.u. Nr. 19

-           Landesamt für Umwelt (Stellungnahme vom 18.09.2015), s.u. Nr. 20

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/ Bodenschutzbehörde (Stellungnahme vom 21.08.2015), s.u. Nr. 21

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt (Schreiben vom 01.10.2015), s.u. Nr. 22

-           Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Stellungnahme vom 25.09.2015), s.u. Nr. 23

 

4.3 Zur Information: Keine Rückäußerung ist eingegangen von:

-           Gemeinde Apfeldorf, Apfeldorf

-           Gemeinde Bidingen

-           (Gemeinde Herrsching – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           (Gemeinde Hofstetten, Hofstetten – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           Gemeinde Kinsau, Kinsau

-           (Markt Peiting – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           (Gemeinde Pähl, Pähl – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           Gemeinde Reichling, Reichling

-           (Gemeinde Rott, Rott – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           (Gemeinde Thaining, Thaining – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           (Gemeinde Unterdießen – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           (Gemeinde Utting, Utting am Ammersee – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           Gemeinde Vilgertshofen, Vilgertshofen

-           (Gemeinde Wessobrunn, Wessobrunn – keine angrenzende Nachbargemeinde)

-           Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, München

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisheimatpflegerin

-           Bayerischer Landesverein für Heimatpflege, München

-           Regierung von Oberbayern, Brandschutz

-           Vermessungsamt Landsberg am Lech, Landsberg am Lech

-           Inquam Breitbandfunk GmbH, Köln

-           DBD Deutsche Breitbanddienste GmbH, Heidelberg

-           Deutsche Funkturm GmbH, München

-           Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Wireless Access, Bayreuth

-           O², München (Stellungnahme der Telefónica Germany GmbH & Co OHG liegt vor)

-           E-plus Mobilfunk GmbH & Co.KG (Stellungnahme der Telefónica Germany GmbH & Co OHG liegt vor)

-           Clearwire Germany GmbH, Düsseldorf

-           Lechwerke AG, Augsburg

-           Lech-Elektrizitätswerke AG, Betriebsführung BAWAG-Anlagen

-           Eon Bayern

-           Herzogsägmühle, Peiting

-           Erdgas Schwaben GmbH, Kaufbeuren

-           Erdgas Südbayern GmbH, München

-           Verband der Bay. Energie u. Wasserwirtschaft, München

-           Verband der Bay. Elektrizitätswerke, München

-           Bundesverband WindEnergie e.V., Regionalverband Oberbayern, Langenbruck

-           Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der BW (ehemals Bundesamt für Informationsmanagement und IT der BW, NARFA GE A9, Koblenz)

-           Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

-           Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-           Forstbetrieb Landsberg am Lech, Landsberg am Lech

-           Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.

-           Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde

-           Landratsamt Weilheim, Untere Naturschutzbehörde

-           Schutzgemeinschaft Dt. Wald, Landesverband Bayern, München

-           Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

-           Bund Naturschutz in Bayern e.V.

-           Katholisches Pfarramt Denklingen, Denklingen

-           Katholisches Pfarramt Epfach, Reichling

-           Katholisches Pfarramt Asch, Fuchstal

-           Kreisjugendring, Landsberg am Lech

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-           Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-           Immobilien Freistaat Bayern, München

-           Deutsche Post Immobilienservice GmbH, München

 

II. Würdigung der Stellungnahmen

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahme gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen mit eventuellen Anlagen liegen dieser Beschlussvorlage bei und sind dem Gemeinderat bekannt.

 

Angesichts mehrerer Einwendungen mit ähnlicher Argumentation werden vorab zusammenfassend einige grundsätzlichen Erwägungen erläutert, welche bei der Würdigung der Einwendungen eine Rolle spielen:

 

Einleitend besteht Anlass, klarzustellen, dass die Gemeinde den vorliegenden Plan nicht in der Absicht aufstellt, nachfolgend Windkraftanlagen (WKAn) zu projektieren, sondern aus dem Erfordernis, das bestehende Baurecht planerisch zu steuern und eine mögliche Errichtung von privilegiert zulässigen WKAn auf räumlich begrenzte, vergleichsweise verträgliche Standorte zu lenken:

 

Zunächst ist – rein formal und wegen der anderen Rechtswirkung – darauf hinzuweisen, dass weder ein Bebauungsplan aufgestellt noch konkrete Anlagen geplant werden, sondern ein sachlicher Teil-Flächennutzungsplan (sTFNP) aufgestellt wird. Es wird demnach auch kein Baurecht geschaffen, sondern das nach § 35 BauGB bestehende Baurecht eingeschränkt, indem es steuernd auf die Konzentrationsflächen verwiesen wird. Im Gegenzug sind alle Flächen außerhalb der Konzentrationsflächen der Windkraftnutzung entzogen.

 

Inhaltlich wird zunächst auf die in der Begründung angeführten Erläuterungen zum Zweck der Planung verwiesen:

„Windkraftanlagen, die einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu regelmäßig zulässigen Wohngebäuden einhalten, gelten gem. § 35 Abs.1 Nr.5 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 249 Abs. (3) BauGB und Art. 82 Abs. 1 BayBO als privilegierte Vorhaben.

Privilegierte Vorhaben sind bei gesicherter ausreichender Erschließung grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als solche sind insbesondere die in § 35 Abs.3 S.1 BauGB aufgeführten Sachverhalte zu nennen. Eine Ausweisung an anderer Stelle im Gemeindegebiet (durch Ziele der Raumordnung – Vorrangflächen – oder Darstellungen im Flächennutzungsplan) ist jedoch in der Regel als entgegenstehender Belang zu werten (§ 35 Abs.3 S.3 BauGB), sodass diesen Darstellungen gleichermaßen eine Konzentrationswirkung zukommt. Die positive Ausweisung von geeigneten Konzentrationsflächen ist daher das entscheidende planerische Instrument für Gemeinden bei der Steuerung der Windkraftnutzung.

 

Mit der Einführung der sog. 10 H-Regelung in der Bayerischen Bauordnung (auf Basis der Länderöffnungsklausel in § 249 BauGB) wurde die ehemals für den gesamten Außenbereich bestehende Privilegierung eingeschränkt auf Flächen jenseits einer Distanz der 10-fachen Anlagenhöhe zu regelmäßig zulässigen Wohngebäuden. Neue Anlagen, die nicht diesen Abstand einhalten, können damit i.d.R. nur noch über verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) Baurecht erhalten.“

 

Der sTFNP ist damit keine Planung, die ein bisher nicht gegebenes Baurecht schaffen (oder gar ausweiten) würde, sondern die im Gegenteil sogar ein vorhandenes Baurecht begrenzt: Der Plan schränkt das nach § 35 BauGB privilegierte Baurecht auf einen Teilraum des Geltungsbereichs ein. Nicht die Konzentrationsfläche, sondern vielmehr die im Gegenzug definierte Ausschlussfläche (Einschränkung des Baurechts!) bedarf insofern einer fundierten Rechtfertigung. Ohne sTFNP zur Standortsteuerung wären zudem sehr viel mehr – und über den Raum verteilte – Standorte möglich, was nach Ansicht der Gemeinde weitaus gravierendere Folgen für das Landschaftsbild hätte.

Die Größe der Konzentrationsfläche, welche die Gemeinde ausweisen muss, damit der Plan zur Standortsteuerung rechtswirksam werden kann, steht in direktem Zusammenhang mit der Größe der Fläche im Gemeindegebiet, auf der auch ohne Planung eine Genehmigung möglich wäre (= Größe der Fläche, die verbleibt, nachdem alle Flächen ausgeschieden wurden, auf denen aufgrund gesetzlicher Verbote, tatsächlicher Unmöglichkeit oder verallgemeinerbarer Leitsätze aus der Rechtsprechung die Errichtung von WKAn von vorneherein ausgeschlossen oder nicht genehmigungsfähig ist („harte Tabuzonen“)). Nachdem diese der Windkraft potenziell zugängliche Fläche im Gemeindegebiet relativ groß ist (vgl. Kartendarstellung „harte Tabuzonen“, Anlage 1 des Vorentwurfs), ist es der Gemeinde verwehrt, die Konzentrationsfläche auf eine nur für wenige Anlagen ausreichende Fläche einzuschränken, da sie sonst dem Gebot des BVerwG, der Windkraft substanziell Raum zu geben, zuwiderlaufen würde.

 

Eine beliebige Einschränkung der Flächen (und damit der Zahl der möglichen Anlagen) ist der Gemeinde daher nicht möglich – sie würde, gleichsam als „Verhinderungsplanung“, zur Unwirksamkeit des Planes führen und das Gesamtgebiet großräumig für die Aufstellung von WKAn öffnen – mit deutlich weitreichenderen Folgen für das Landschaftsbild. Sich an die sTFNPlanung richtende Anregungen zur generellen Reduzierung des Konzentrationsflächenumfangs sind daher insoweit verfehlt und für die Gemeinde nicht abwägbar. Eine weiträumige Verteilung einzelner Konzentrationsflächen analog zum Vorhandensein einzelner Potenzialflächen kann nach Ansicht der Gemeinde nicht gewünscht sein.

 

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans können lediglich dessen Planinhalt und Rechtswirkung – Ausschluss von WKAn auf Flächen außerhalb der Konzentrationszonen – Gegenstand der gemeindlichen Abwägung sein.

 

Fazit: Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanung werden keine Anlagen geplant, sondern ein gesetzlich bestehender Zulässigkeitsrahmen weiter eingeschränkt; dieser kann anschließend von Projektträgern ausgefüllt werden. Konkrete Anlagen werden durch den sTFNP nicht vorbereitet.

 

Abwägungsrelevant sind für die Gemeinde neben den Beeinträchtigungen bisher unbesiedelter Teile der Kulturlandschaft auch mögliche Beeinträchtigungen der Siedlungsflächen, insbesondere durch Immissionen. Diese lassen sich nur durch möglichst große Abstände zu Wohnbebauung minimieren, was damit zwangsläufig einher geht mit der Inanspruchnahme von weit abgelegenen und damit von antropogener Überformung weniger betroffenen (naturnahen) Flächen.

 

Beschluss:

 

A         Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

[Keine]

 

B         Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

0          Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (s. Auflistung unter I 4.1):

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1          Regierung von Oberbayern (25.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die angeführten raumordnerischen Ziele sind in Abschnitt 3 der Begründung aufgeführt und wurden bei der Standortwahl berücksichtigt. Die Stellungnahme der Höheren Landeplanungsbehörde wird hinsichtlich der Belange Klimaschutz/ Energieversorgung, Land-/ Forstwirtschaft/ Bodenschutz, Lärmschutz/ Luftreinhaltung, Landschaftsschutz/ Landschaftsbild als Bestätigung des Standortkonzeptes gewertet.

Eine möglichst geringe Inanspruchnahme bzw. Rodung von Wald bei Bau und Betrieb eventuell WKAn sowie eine Rückbauverpflichtung sind Gegenstand nachfolgender Genehmigungsverfahren; entsprechende Entscheidungen können nur auf der Basis einer konkreten Projektierung (Standort, Anlagentyp, Bauablauf etc.) getroffen werden. Auf das Ziel einer Verringerung der Beanspruchung von Wald wird in Abschnitt 11 der Begründung unter „Hinweise für nachfolgende Planungen“ bereits hingewiesen.

Auch die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde bestätigt das Standortkonzept im Hinblick auf naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Belange und Erfordernisse. Auf mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte und die den Genehmigungsverfahren vorbehaltene Prüfungen wird in Abschnitt 10 der Begründung hingewiesen. Die generellen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Kollisionen zwischen Fledermäusen und WKAn (u.a. Vergitterung der Gondelöffnung, Gondelmonitoring nach Anlage 4 Winderlass) sind im Rahmen eventuell Projektplanungen zu berücksichtigen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist nicht erkennbar.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

2          Regionaler Planungsverband Allgäu (09.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die Hinweise auf das an die Konzentrationsfläche angrenzende landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 2 „Singoldniederung…“ und die Bewertung der Landschaftsbildqualität in der Region Allgäu werden zur Kenntnis genommen. Die Belange vermögen sich gegenüber der Privilegierung von WKAn jedoch nicht von vorneherein durchzusetzen, sodass eine Steuerung über Konzentrationsflächen weiterhin geboten ist.

Bzgl. Fragen der Landschaftsbildbewertung wird auf die Ausführungen in Begründung und insbesondere Umweltbericht sowie auf die weiterführenden Inhalte des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013) verwiesen, welche die grundsätzliche Flächenauswahl grundsätzlich stützen.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Region Allgäu ist nicht zu erkennen, da die durch den sTFNP ausgelösten Rechtswirkungen – Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche – ausschließlich auf Denklinger Gemeindegebiet greifen.

(Auf die der Befassung mit den Stellungnahmen vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen wird verwiesen.)

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

3          Planungsverband Region Oberland (30.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die Vermeidung von Beeinträchtigungen, die den Rang der „Wieskirche“ in Steingaden als UNESCO-Welterbestätte gefährden, ist im Rahmen der Projektierung konkreter Anlagen (Festlegung von Anlagentyp und Standort innerhalb der Konzentrationszonen) zu gewährleisten. Einen direkten Einfluss auf den Zuschnitt der Konzentrationsflächen im Rahmen der Flächennutzungsplanung kann die Sichtbeziehung aufgrund der Entfernung von rd. 20 km nicht entfalten. Auf Abschnitt II A4 des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013) wird verwiesen. Darin werden die sich aus der UNESCO Welterbestätte ergebenden Anforderungen und die Auswirkungen der möglichen WKAn erörtert und im Ergebnis die Verträglichkeit festgestellt.

Regionalplan Oberland:

Bzgl. der 9. Fortschreibung des Regionalplans besteht im Hinblick auf landschaftsästhetische Belange noch ein Klärungsbedarf für die dort vorgesehene Vorrangfläche 1, die im Bereich der „klein-strukturierten Rändern der Riedellandschaft“ gelegen ist (vgl. Landschaftsästhetisches Gutachten, a.a.O.): „Die Vorrangflächenplanung im Entwurf des Teilregionalplans Oberland stellt bisher eine Ausschlussplanung anhand von Tabu- und Restriktionskriterien sowie Einzelfallabwägungen dar. Eine landschaftsästhetische Konzeption zu für die Windenergienutzung geeigneten Raumstrukturen bzw. Landschaftstypen ist damit nicht formuliert. Da einige der genannten Vorrangflächen direkt im Grenzbereich zum geplanten Großwindpark Denklingen/ Fuchstal [Anmerkung: diese Planungen werden nicht weiterverfolgt] liegen, ergibt sich hier raumordnerischer Abstimmungsbedarf. Die Konzentrationszonen WK 1 und WK 4 liegen, anders als im Umweltbericht dargestellt, nicht überwiegend in geschlossenen Forstgebieten, sondern den klein-strukturierten Rändern der Riedellandschaft, (…). Weitere Vorrang- und Konzentrationsflächen liegen in der offenen Kulturlandschaft. Hier sollten jedoch keine größeren Windfarmen errichtet werden, um das großräumig landschaftsprägende Bild von großflächig bewaldeten Höhenzügen und kleinstrukturierten bis offenen Jungmoränen-, Niederungs- und Terrassenlandschaften nicht zu verunklaren. Danach sollte die Mindestgröße von 20 ha der Vorrang- und Konzentrationsflächen, die aus Gründen eines ‚Überlastschutzes’ (Einkesselungswirkung auf Siedlungen) festgelegt wurde, nicht pauschal, sondern an die landschaftsstrukturellen (insb. morphologischen) und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasst werden.“

Insgesamt ergibt sich zwar im großräumigen Maßstab ein clusterartiger Standort; unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten sind jedoch Optimierungen wünschenswert, deren Ansatzpunkte allerdings außerhalb der vorliegenden Planung liegen. Eine begründbare Ausschlusswirkung für das von der Gemeinde Denklingen in Aussicht genommene Gebiet ergibt sich jedenfalls nicht. Spielräume für eine Rücknahme der Fläche sind zudem kaum gegeben, ohne dem Substanzgebot zuwider zu laufen oder das Ziel der Konzentration aufzugeben.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Region Oberland ist zudem auch deshalb nicht zu erkennen, da die durch den sTFNP ausgelösten Rechtswirkungen – Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche – ausschließlich auf Denklinger Gemeindegebiet greifen.

(Auf die der Befassung mit den Stellungnahmen vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen wird verwiesen.)

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine abschließende Prüfung der angesprochenen Belange erfolgt auf der Ebene der Genehmigung eventuell konkreter Anlagen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

4          Landkreis Ostallgäu (22.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die 10 H-Festlegung in der BayBO ist Resultat der geringen Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber großmaßstäblichen WKAn in der Nähe von Wohnsiedlungen. Sie ist keine (Mindest-) Abstandsvorgabe, sondern eine planungsrechtliche Entprivilegierungsregel, welche eine Errichtung von WKAn bei Unterschreitung des Abstandes nicht untersagt, sondern lediglich einem anderen Genehmigungsregime unterwirft. Insofern besteht innerhalb dieser Flächen, anders als die Stellungnahme suggeriert, kein Planungsverbot. Eine fachliche Begründung, z.B. im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz ist nicht herleitbar. Zudem bezieht sich diese Distanz nicht pauschal auf „Ortsteile“, sondern auf regelmäßig zulässige Wohngebäude in Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), d.h. i.d.R. in WS/ WR/ WA/ WB und MD und MI-Gebieten, sowie im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35Abs. 6 BauGB). Die entsprechenden Abgrenzungen wurden unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden vorgenommen. Die geringe Akzeptanz in der Bevölkerung rechtfertigt eine Ausscheidung der betroffenen Flächen im Rahmen der städtebaulichen Überprüfung, was bei der Festlegung der Konzentrationsflächen auch erfolgt ist: „10H-Flächen“ (bezogen auf die Referenz-Anlage) sind nicht in die Konzentrationsfläche einbezogen. Da sich die „Entprivilegierung“ auf WKAn bezieht, die nicht den 10-fachen Abstand ihrer Höhe (Nabenhöhe + Rotorradius) zu Wohngebäuden (gemessen von der Mitte des Mastfußes) einhalten, die (methodische) Bemessung der Konzentrationsflächen aber davon ausgeht, dass die komplette Anlage, d.h. auch der von den Rotorblättern überstrichene Bereich, innerhalb der Konzentrationszone liegt, ist die methodische Korrektur um 50 m gerechtfertigt. Ein „starrer“ Abstandswert zwischen Windkraftanlage und schutzbedürftiger Nutzung erscheint jedenfalls angesichts der nicht bestimmten Höhe der eventuell zu errichtenden Anlagen für mehrere Kriterien nicht sachgerecht. Eine auf dieser Basis zu genehmigende Referenz-Anlage würde die 10H-Regelung jedenfalls einhalten. Die Begründung widmet der Erläuterung dieses Umstandes einen eigenen Abschnitt.

 

Auf die landschaftlich und artenschutzrechtlich besonders zu betrachtende Bereiche, für die im Rahmen nachfolgender Planungen besonderer Vertiefungsbedarf besteht, an denen ggf. besondere Maßnahmen erforderlich sind bzw. die ggf. einen Genehmigungsvorbehalt begründen können, wird in der Begründung, Abschnitt 11 („Mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte“) und in der Arbeitskarte 5 eingegangen. Ein genereller Vorab-Ausschluss lässt sich nach dem der Planungsstufe entsprechenden Kenntnisstand nicht begründen. Gleiches gilt für die lagemäßig ohne Flächendarstellung gekennzeichneten „Altlastenverdachtsflächen“ (vgl. Nr. 15.12, 2.Alt., Anlage zu § 2 PlanZV), die aus einer Erfassung von Kiesgruben resultiert, bei denen nicht bekannt ist, ob eine Verfüllung vorgenommen wurde. Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind gefahrenverdächtige Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der (…) Flächennutzungsplanänderung einwirken können, nicht bekannt. Eine Klärung/ Verifizierung kann im Rahmen der konkreten Standortplanung erfolgen, zumal es sich nach aktueller Kenntnis um räumlich eng begrenzte Flächen handelt. Auch hier ist ein genereller Vorab-Ausschluss unbegründet. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung, abschließend sicherzustellen, dass im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine der Genehmigung entgegenstehende Belange auftreten, und die Prüfung des Genehmigungsverfahrens damit gewissermaßen vorwegzunehmen.

Für eine generelle Freihaltung der (bewaldeten) Hangkantenbereiche besteht kein Anlass. Eine eventuell dort zu errichtende WKAn wäre aus der Entfernung diesem topographischen Element wegen der Binnenwaldlage wohl kaum unmittelbar zuzuordnen. Eine einfache Sichtbarkeitsanalyse von WKAn innerhalb der Konzentrationszone ergab Sichtbeziehungen von Siedlungen im Norden, Osten und Südwesten zu möglichen WKAn (vgl. Pläne 6a+b). Die Sichtbarkeit aus den sehr nah gelegenen Orten im westlich gelegenen Hühnerbachtal ist nicht bzw. nur sehr eingeschränkt gegeben. Zu berücksichtigen ist, dass die Analyse bestehenden Bewuchs (Wald) dabei noch gar nicht berücksichtigt.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein materielles Änderungserfordernis der Planung ist derzeit nicht erkennbar.

 

5          Gemeinde Altenstadt (21.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die Belange der Bundeswehr wurden im Planungsprozess durch die Einbeziehung der entsprechenden Behörden berücksichtigt (s.u. Nr. 19), soweit sie auf der aktuellen Planungsebene abwägungsrelevant und zugänglich sind.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Belange der Bundeswehr wurden berücksichtigt.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

6          Markt Kaltental (30.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Zu 1) Worauf der Markt Kaltental abzielt, wenn er „das Gesamtprojekt (…) kategorisch“ ablehnt, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahme ist in wesentlichen Teilen wortgleich mit einer „Stellungnahme vom Markt Kaltental zum Antrag auf Durchführung eine Raumordnungsverfahrens für die Errichtung eines Windparks im Denklinger Rotwald durch die Gemeinden Denklingen und Fuchstal (…)“. Die gemeinsamen Planungen der Gemeinden Fuchstal und Denklingen aus dem Jahr 2012 für eine rd. 2.000 ha große Konzentrationsfläche und eine erste, für nachfolgende Prüfungsschritte aufgestellte Standortkonfiguration für rd. 50 WKAn wurden jedoch aufgegeben, was dem Markt Kaltental bekannt ist.

Mit der nun vorliegenden Planung wird auf dem Wege eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplans ein gesetzlich bestehender Zulässigkeitsrahmen weiter eingeschränkt, um die Errichtung von WKAn zu steuern und zu begrenzen. Es werden weder ein Bebauungsplan aufgestellt noch konkrete Anlagen geplant; demnach wird auch kein Baurecht geschaffen (oder gar ausgeweitet), sondern das nach § 35 BauGB bereits bestehende privilegierte Baurecht auf einen Teilraum des Geltungsbereichs eingeschränkt, indem es steuernd auf die Konzentrationsflächen verwiesen wird. Im Gegenzug sind alle Flächen außerhalb der Konzentrationsflächen der Windkraftnutzung entzogen. Konkrete Anlagen werden durch den sTFNP nicht vorbereitet.

Eine beliebige Einschränkung der Flächen ist der Gemeinde daher nicht möglich – sie würde zur Unwirksamkeit des Planes führen und das Gesamtgebiet großräumig für die Aufstellung von WKAn öffnen – mit deutlich weitreichenderen Folgen für das Landschaftsbild. Sich an die sTFNPlanung richtende Anregungen zur generellen Reduzierung des Konzentrationsflächenumfangs sind daher insoweit verfehlt und für die Gemeinde nicht abwägbar. Eine weiträumige Verteilung einzelner Konzentrationsflächen analog zum Vorhandensein einzelner Potenzialflächen kann nach Ansicht der Gemeinde nicht gewünscht sein.

Die derzeitige Rechtslage verweist WKAn auf den Außenbereich, wo sie ohne Zutun der Gemeinde privilegiert zulässig sind. Die generelle Zulässigkeit und damit die Möglichkeit der Beeinträchtigung – oder nach Befürchtung des Marktes Kaltental „Zerstörung“ – der zusammenhängenden Waldfläche entsteht also nicht, wie in der Einwendung anklingt, durch die steuernde Bauleitplanung der Gemeinde. Generelle Gründe, warum der Waldstandort gegenüber anderen Standorten grundsätzlich ausscheidet, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil hat die Bewertung anhand der aufgestellten Kriterien (Berücksichtigung anderer Schutzgüter) ergeben, dass andere Standorte weniger geeignet sind. Eine „Zerstückelung“ des Waldes oder die Zerstörung des Waldökosystems durch einzelne Lichtungen oder einzelne bedarfsweise auszubauende Wege ist nicht zu befürchten, soweit bei der Projektierung Minimierungspotenziale genutzt werden. Die Geschlossenheit des zusammenhängenden Waldes würde durch einzelne, punktuelle Standorte jedenfalls nicht in Frage gestellt. (Eine „Zerstückelung“ wäre ggf. durch linienförmige Infrastrukturvorhaben zu befürchten, nicht aber durch punktuelle Lichtungen.) Von einer Zerstörung des Waldökosystems kann nicht die Rede sein.

Eine der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung öffentlich gewidmeter Straßen und Wege ist nicht Gegenstand dieser Planung.

Zur Stellungnahme des Landkreises Ostallgäu s.o. Nr. 4.

 

Zu 2) Die 10 H-Festlegung in der BayBO ist keine (Mindest-) Abstandsvorgabe, die sondern eine planungsrechtliche Entprivilegierungsregel, welche eine Errichtung von WKAn bei Unterschreitung des Abstandes nicht untersagt, sondern lediglich einem anderen Genehmigungsregime unterwirft. Insofern besteht innerhalb dieser Flächen kein Planungsverbot. Eine fachliche Begründung im Zusammenhang mit „Immissionen“ ist nicht herleitbar. Die geringe Akzeptanz in der Bevölkerung rechtfertigt aber eine Ausscheidung der betroffenen Flächen im Rahmen der städtebaulichen Überprüfung, was bei der Festlegung der Konzentrationsflächen auch erfolgt ist: „10H-Flächen“ (bezogen auf die Referenz-Anlage) sind nicht in die Konzentrationsfläche einbezogen.

 

Zu 3) Für eine wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen im sachlichen Teilflächennutzungsplan muss sichergestellt sein, dass spätere Anlagen nicht von vorneherein und unvermeidbar artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzen und somit die Unmöglichkeit der Planung bereits vorab feststeht. Die Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung stellen eine großflächige Analyse in einer der Planungsebene entsprechenden Tiefe dar, um ggf. Hinweise auf solche offensichtliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände an potenziellen Anlagenstandorten zu erhalten. Dabei wurden die genannten Vogelarten einbezogen. Die im Rahmen der Vorprüfung gewonnenen Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte sind im sTFNP berücksichtigt. Im Hinblick auf Landschaft und Artenschutz besonders zu betrachtende Bereiche, für die im Rahmen nachfolgender Planungen besonderer Vertiefungsbedarf besteht und an denen ggf. besondere Maßnahmen erforderlich sind bzw. die ggf. einen Genehmigungsvorbehalt begründen können, sind gekennzeichnet. Eine Begründung für einen generellen Ausschluss dieser Flächen drängt sich jedenfalls nicht auf.

Der sachliche Flächennutzungsplan selbst schafft jedoch kein unmittelbares Baurecht; dies erfolgt erst durch das Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für konkret geplante Anlagen/ Standorte. Für konkrete Bauvorhaben von WKAn ist eine detailliert ausgearbeitete spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit ggf. weiterführenden Untersuchungen zum jeweiligen Anlagenstandort unumgänglich, um den zwingenden Nachweis zu führen, dass geschützte Arten nicht beeinträchtigt werden. Sollte am jeweiligen Standort ein erhöhtes Tötungsrisiko bestehen, so wird die Anlage nicht genehmigungsfähig sein.

 

Zu 4) Mit dem sTFNP sind keine „geplanten Standorte der Windkraftanlagen verbunden (s.o.). Auch werden keine Standorte für WKAn festgelegt. Die grundsätzliche Zulassung zweier Anlagen im südlichen Bereich von Osterzell – rd. 4 km von der gegenständlichen Konzentrationsfläche entfernt – kann keine Ausschlusswirkung für Planungen auf dem Gebiet der Gemeinde Denklingen nach sich ziehen, solange die Steuerung von problematischen Außenbereichsnutzungen nicht auf überörtlicher Ebene erfolgt – jedenfalls soweit keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen. Dies ist erkennbar nicht der Fall. Ein Verstellen der Blickrichtung nach Osten durch den sTFNP ist nicht erkennbar. Die (mögliche) Errichtung von WKAn im Bereich Salabeuren und Ödwang ist jedenfalls nicht geeignet, ein Steuerungsverbot für Anlagen auf Denklinger Gebiet auszulösen. Die Begrenzung von möglichen Anlagen auf einen Teil des potenziell der Windkraft offenstehenden Gebietes (s.a. Ausführungen zu Nr. 1) trägt gerade (auch) dem Rücksichtnahmegebot Rechnung. Ein generelles Ausschlusskriterium lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Soll eine konkrete Anlage realisiert werden, so ist deren Standort im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Zusammenwirken mit bestehenden Anlagen zu beurteilen.

Jede Veränderung der Nutzung der Kulturlandschaft bringt Veränderungen des Landschaftsbildes mit sich. Ein Anspruch auf das Unterbleiben jeglicher Veränderung kann naturgemäß nicht beansprucht werden. Für die Abwägungsentscheidung der Gemeinde ist darüber hinaus hinsichtlich einer Veränderung der Kulturlandschaft von Bedeutung, dass mit dem sTFNP gegenüber der unbeplanten Rechtslage keine neuen Belastungen herbeigeführt/ ermöglicht werden, sondern diese durch die steuernde Planung insgesamt eingeschränkt werden. Zur Verringerung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes tragen u.a. der Waldstandort, die Konzentration und die Orientierung auf eine geschlossene Landschaftsbildeinheit bei. Die Vermeidung einer Veränderung des Landschaftsbildes kann im Übrigen auch nicht als alleiniges/ absolutes Kriterium herangezogen werden, ohne mit grundlegenden planungsrechtlichen Prinzipien in Konflikt zu geraten. Eine unmittelbare Betroffenheit des Marktes Kaltental ist zudem nicht zu erkennen, da die durch den sTFNP ausgelösten Rechtswirkungen – Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche – ausschließlich auf Denklinger Gemeindegebiet greifen. (Auf die der Befassung mit den Stellungnahmen vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen wird diesbezüglich verwiesen.)

Hinsichtlich der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Denklinger Rotwald mit Ascher- und Dienhauser Tal, Weiherkette südlich Weidermühle und Moränenrücken westlich Leeder bis Unterdießen" wird auf die Ausführungen in Begründung und Umweltbericht verwiesen. Die Einstufung als landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ist als Grundsatz der Raumordnung eine (im Gegensatz zum sog. Vorranggebiet) nicht abschließend abgewogene Aussage zur Entwicklung des Raumes als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (vgl. Art. 2 BayLPlG). Ein absoluter Schutzanspruch käme einem Verbot einer ganzen Reihe von Nutzungen gleich. Die grundsätzliche Vereinbarkeit der Konzentrationsflächendarstellungen des vorliegenden sTFNP mit den Erfordernissen der Raumordnung wird auch von der Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2015 nicht in Zweifel gezogen: „Die für dieses Gebiet konkret in Bezug auf das Landschaftsbild regionalplanerisch festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sind nicht relevant betroffen. Negative Auswirkungen auf das Ortsbild der benachbarten Siedlungen sind durch die siedlungsferne Lage zudem nicht zu erwarten.“ Eine abschließende Beurteilung – unter Berücksichtigung von Standort, Art und Anzahl – bleibt einer Prüfung konkreter projektbezogener Planungen in eventuell Folgeverfahren vorbehalten.

Ob ein Zusammenhang zwischen Immobilienwert und der Zulässigkeit von WKAn besteht, kann für die Flächennutzungsplanung dahingestellt bleiben, da sich aus der Bauleitplanung der Gemeinde keine Baurechtsmehrung ergibt (s. auch Ausführungen zu 1). Geräusche und Schattenwurf sind angesichts der Entfernung zur nächstgelegenen Ortslage Frankenhofen nicht relevant.

 

Zu 5) Der erhaltene romanische Bergfried der Burgruine in Helmishofen (Baudenkmal D-7-77-141-24) wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht als Landschaftsdenkmal (besonders landschaftswirksames Denkmal) eingestuft. Gleichwohl sind die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Eine grundsätzliche Ausschlusswirkung vermag das Denkmal auf die steuernde Planung der Gemeinde Denklingen jedoch nicht zu entfalten. Eine weitere/ abschließende denkmalfachliche Beurteilung erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Zuge der Beteiligung am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eventuell konkrete Projektplanungen.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde geht bzgl. der kategorischen Ablehnung der vorliegenden steuernden Planung von einer sachlichen und rechtlichen Fehleinschätzung durch den Markt Kaltental aus.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

7          Gemeinde Osterzell (08.10.2015)

 

            Würdigung:

 

Die festgelegten Konzentrationsflächen gewährleisten einen Abstand von 2 km zwischen möglichen WKAn und dem Ortsteil Stocken. Das Anlegen eines ebenso großen Abstandes gegenüber den Außenbereichsanwesen des Weilers Mähder wäre jedoch ein sachlicher Fehler, der den sTFNP angreifbar machen würde: dem Außenbereich kommt eine andere – geringere – Schutzbedürftigkeit zu, die eine konzeptionelle Gleichbehandlung mit dem Innenbereich verbietet bzw. im Gegenzug eine Differenzierung erfordert. Der geringere Schutzanspruch für Wohngebäude im unbeplanten Außenbereich darf also nicht pauschal „hochgestuft“ oder nivelliert werden. (Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Baugebietstypen in ihrem Verhältnis zueinander.)

(Dieser Unterschied wird auch in der Entprivilegierungs-Regel des Art. 82 Abs.1 BayBO berücksichtigt, in dem diese den 10H-Radius nur gegenüber Bebauungsplan- und Innenbereichsgebieten mit regelmäßig zulässigen Wohngebäuden (d.h. in Wohn- und gemischt genutzten Baugebieten) zur Anwendung bringt (und darüber hinaus in § 35 Abs.6 BauGB-Gebieten). WKAn sind daher weiterhin kraft Gesetzes auch dann privilegiert, wenn sie zu Außenbereichsanwesen einen geringeren Abstand als 10H einhalten!)

Im Vorentwurf für den sTFNP für Denklingen wurden bei der Bestimmung der Konzentrationsflächen diejenigen Flächen, für welche die Privilegierung durch Art. 82 Abs.1 BayBO entfallen ist (d.h. auf denen WKAn i.d.R. nur über aktive Planung der Gemeinde – Bebauungsplan – zulässig wären), in der dritten Stufe des Auswahlprozesses komplett ausgeschieden. Damit soll der z.T. geringen Akzeptanz in der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Dies ist eine abwägende Entscheidung der Gemeinde in Bezug auf das Standortkonzept, bei der jedoch die o.g. Differenzierung berücksichtigt werden muss, um keinen sachlichen Fehler (Willkür/ Verhinderungsplanung) zu begehen. Für die Abstände zu Außenbereichsanwesen sind die Kriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen zugrunde gelegt, die sich auf fachliche Kriterien des Immissionsschutzes stützen. Sie werden jedoch in den meisten Fällen von den überlagerten 10H-Abständen zu den Innenbereichen deutlich erweitert. So betragen die resultierenden Abstände zu jenen Häusern des Weilers Mähder mit mehr als 1,5 km jedoch immer noch ein Vielfaches der aus fachlichen Gründen anzuwendenden Kriterien. Für nähere Erläuterungen wird auf die Begründung und die zugehörige Kriterientabelle verwiesen.

Der Abstand zu (möglichen) WKAn im Bereich Salabeuren und Ödwang ist nicht als generelles Ausschlusskriterium geeignet.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

8          Bistum Augsburg, Bischöfliche Finanzkammer (25.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Mit der vorliegenden Planung wird auf dem Wege eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplans ein gesetzlich bestehender Zulässigkeitsrahmen weiter eingeschränkt, um die Errichtung von WKAn zu steuern und zu begrenzen. Es werden weder Standorte für WKAn festgelegt noch entsprechende Anlagen konkret geplant. Aufgrund der geringen Akzeptanz in der Bevölkerung wurden Flächen mit einem Abstand von ≤ 2 km zu regelmäßig zulässigen Wohngebäuden bei der Festlegung der Konzentrationsflächen ausgeschieden. Eine weitergehende Ausscheidung ist nicht begründbar.

Zum südlichen Ortsrand der Siedlungsflächen der Gemeinde Thaining besteht seitens der in Aussicht genommenen Konzentrationsflächen („geplante Windkraftanlagen“ sind damit nicht verbunden, s.o.) eine Distanz von mehr als 14 km. Die diesbezügliche Anregung ist daher unbegründet.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

9          Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (21.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Angesichts der abschließenden Aussage der Stellungnahme sei hier eingangs darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Planungen der Gemeinden Fuchstal und Denklingen aus dem Jahr 2012 für eine rd. 2.000 ha große Konzentrationsfläche und eine erste, für nachfolgende Prüfungsschritte aufgestellte Standortkonfiguration für rd. 50 WKAn aufgegeben wurden und nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegende Planung stehen. Die aktuelle Planung steht unter gänzlich anderen Vorzeichen: Sie verfolgt das Ziel einer Steuerung und Begrenzung von möglichen WKAn auf verträgliche Standorte, da im Gemeindegebiet Denklingen auch nach Anlegen der 10H-Distanz – eine 200 m hohe Anlage zugrunde gelegt – größere Flächen verbleiben, für die eine Privilegierung für WKAn besteht, gleichwohl eine unbeeinflusste Aufstellung von Anlagen in dem teilweise sensiblen Landschaftsraum den planerischen Zielsetzungen der Gemeinde zuwiderlaufen würde. Die Projektierung konkreter Anlagen ist nicht geplant. Die Stellungnahme des Landesamtes geht insofern augenscheinlich von falschen Voraussetzungen aus.

Es ist zudem ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der sTFNP keine Planung ist, die ein bisher nicht gegebenes Baurecht schaffen (oder gar ausweiten) würde, sondern die im Gegenteil sogar ein vorhandenes Baurecht begrenzt: Der Plan schränkt das nach § 35 BauGB privilegierte Baurecht auf einen Teilraum des Geltungsbereichs ein, indem es steuernd auf die Konzentrationsflächen verwiesen wird. Nicht die Konzentrationsfläche, sondern vielmehr die im Gegenzug definierte Ausschlussfläche (Einschränkung des Baurechts!) bedarf insofern einer fundierten Rechtfertigung. Ohne sTFNP zur Standortsteuerung wären zudem sehr viel mehr – und über den Raum verteilte – Standorte möglich, was nach Ansicht der Gemeinde weitaus gravierendere Folgen für das Landschaftsbild und die landschaftsprägende Baudenkmäler hätte.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans können lediglich dessen Planinhalt und Rechtswirkung – Ausschluss von WKAn auf Flächen außerhalb der Konzentrationszonen – Gegenstand der gemeindlichen Abwägung sein. Eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Anlagen ist mit der Konzentrationsflächendarstellung nicht verbunden.

 

In der Stellungnahme vom 19.07.2013 zum seinerzeit vorgelegten Vorentwurf des sTFNP mit einer rund viermal so großen Konzentrationsfläche wurden seitens des Landesamtes sechs „landschaftsprägende und daher besonders sensible Denkmäler und Ensembles im möglichen Sichtbezug (auch im Nachbarlandkreis Ostallgäu)“ benannt. Diese werden in der Begründung zum vorliegenden Plan gesondert aufgeführt. In der aktuellen Stellungnahme des Landesamtes zu der Planung einer deutlich kleineren Konzentrationsfläche ist der Umfang dieses Kataloges mit 14 landschaftsprägenden Denkmälern mehr als verdoppelt! Zur Dokumentation der Schutzgüter kann eine Übernahme in die Begründung als Hinweis auf mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte bei der Beurteilung von konkreten Vorhaben in einem Zulassungsverfahren erfolgen. Eine generelle Einschränkung für die in Aussicht genommene Konzentrationsfläche lässt sich daraus jedoch nicht rechtssicher ableiten, ohne dem Verbot einer Negativplanung zuwider zu laufen.

Der Einfluss der Planung auf Baudenkmäler und auf Sichtbeziehungen von und zu Baudenkmälern im Plangebiet und in seiner Umgebung wird in Begründung (u.a. Abschnitt 11, S.28f) und Umweltbericht textlich und graphisch erörtert. Die – zukünftig nur noch innerhalb der Konzentrationsfläche – zulässigen WKAn werden demnach aufgrund ihrer Höhe im Zusammenhang mit Baudenkmälern wahrnehmbar sein. Diese grundsätzliche Sichtbarkeit kann jedoch bei 200 m hohen Anlagen als weitgehend unabhängig vom Standort im Geltungsbereich angesehen werden. Lage und Zuschnitt der Konzentrationsflächen können diesen Aspekt nur bedingt mit einbeziehen. So ist durch den siedlungsfernen Waldstandort die Nähe zu Kulturdenkmälern vergleichsweise gering und durch den Waldsaum die Ansicht aus der näheren Umgebung überwiegend eingeschränkt. Eindeutig bessere Alternativen drängen sich nicht auf.

Eine weitergehende Untersuchung einzelner Standorte ist nicht Sache der Gemeinde im Rahmen der steuernden Konzentrationsflächenplanung. Eine Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der aufgeführten, als besonders sensibel eingestuften Denkmäler/ als besonders betroffen eingestuften landschaftsprägenden Denkmäler und eine diesbezügliche Optimierung kann erst im Rahmen der nachgeordneten Projektierungs- bzw. Zulassungsverfahren erfolgen – nach Vorliegen einer Projektplanung, wenn u.a. genauer Standort, Bauart und –höhe der beabsichtigten Anlage feststehen. In der Begründung wird auf diesbezügliche Genehmigungsvorbehalte aufgrund des Denkmalschutzes hingewiesen. An den konkreten Planungen bzw. an den jeweiligen Zulassungsverfahren für einzelne Anlagen wäre das Landesamt zu beteiligen.

Den Aussagen in Abschnitt II A4 des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013) lässt sich entnehmen, dass eine relevante Störung der über 20 km entfernten Welterbestätte Wieskirche gerade nicht zu befürchten ist. Eine weitergehende (pauschale) Prüfung wäre der Ebene der vorliegenden Planung auch in diesem Fall unangemessen.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das Landesamt wird an den konkreten Planungen bzw. an den jeweiligen Zulassungsverfahren für einzelne Anlagen beteiligt, sodass die Wahrung der entsprechenden Belange gesichert ist.

Die 14 als landschaftsprägend benannten Denkmäler werden in die Begründung als Hinweis auf mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte übernommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

10       Landratsamt Weilheim-Schongau – Untere Denkmalschutzbehörde sowie Site-Management „Wieskirche“ (28.09.2015) und Deutsches Nationalkomitee von ICOMOS (22.09.2015)

 

            Würdigung:

 

            Aufgrund der Bezugnahme auf „die geplanten Windkraftanlagen“ in der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde ist darauf zu verweisen, dass eine Projektierung konkreter Anlagen nicht geplant ist. Auch ist der sTFNP keine Planung ist, die ein bisher nicht gegebenes Baurecht schaffen (oder gar ausweiten) würde, sondern die im Gegenteil sogar ein vorhandenes Baurecht begrenzt: Der Plan schränkt das nach § 35 BauGB privilegierte Baurecht auf einen Teilraum des Geltungsbereichs ein, indem es steuernd auf die Konzentrationsflächen verwiesen wird.

Eine relevante Beeinträchtigung der Welterbestätte Wieskirche und des potenziellen Weltkulturerbes Schloss Neuschwanstein, aus welcher sich ein genereller Ausschluss von WKAn im Gemeindegebiet von Denklingen rechtssicher begründen ließe, ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf das Unterbleiben jeglicher Veränderung des Landschaftsbildes kann nicht als alleiniges/ absolutes Kriterium herangezogen werden, ohne mit grundlegenden planungsrechtlichen Prinzipien in Konflikt zu geraten. Dies käme einem weitgehenden Planungsverbot fast im gesamten südbayerischen Raum gleich. Für die Abwägungsentscheidung der Gemeinde ist hinsichtlich einer Veränderung der Kulturlandschaft von Bedeutung, dass mit dem sTFNP gegenüber der unbeplanten Rechtslage keine neuen Belastungen herbeigeführt/ ermöglicht werden, sondern diese durch die steuernde Planung insgesamt eingeschränkt werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans können zudem lediglich dessen Planinhalt und Rechtswirkung – Ausschluss von WKAn auf Flächen außerhalb der Konzentrationszonen – Gegenstand der gemeindlichen Abwägung sein. Eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Anlagen ist mit der Konzentrationsflächenfestlegung nicht verbunden. Eine abschließende Prüfung auf Basis einer konkreten Standortfestlegung muss daher auf die Ebene einer Zulassungsentscheidung verwiesen werden. Der ausdrückliche Hinweis auf einen diesbezüglichen Genehmigungsvorbehalt ist in Kap. 11 der Begründung mit einem eigenen Abschnitt zur UNESCO-Welterbestätte Wieskirche enthalten. Ein entsprechender Hinweis auf Schloss Neuschwanstein und dessen Status in Bezug auf die Vorschlagsliste sollte dagegen in Kap. 11 noch aufgenommen werden.

Die Aussagen des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013, hier insbesondere Abschnitt II A4) beziehen sich auf Standorte innerhalb einer deutlich größeren Fläche. Die aktuell dargestellte Konzentrationsfläche ist darin vollständig enthalten, sodass die Aussage, dass eine relevante Störung der über 20 km entfernten Welterbestätte Wieskirche nicht zu befürchten ist, weiterhin Geltung beanspruchen darf – jedenfalls soweit dies im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen ist (i.e. kein generelles Ausschlusskriterium, s.o.). Eine weitergehende (pauschale) Prüfung wäre der Ebene der sTFNPlanung unangemessen.

Empfehlungen nach einer abschließenden Untersuchung denkmalpflegerischer Belange (z.B. durch Befliegung) sind unbegründet. Dies ist auf Ebene der sTFNP auch nicht möglich, da eine derartige Prüfung eine Betrachtung konkreter Standorte erfordert. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung, abschließend sicherzustellen, dass im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine der Genehmigung entgegenstehende Belange auftreten, und die Prüfung des Genehmigungsverfahrens damit gewissermaßen vorwegzunehmen.

(s.a. Würdigung der Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege, Nr. 9)

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird hinsichtlich des zu schützenden Wirkungsraumes der Sichtbeziehungen vom Schloss Neuschwanstein/ Marienbrücke ins Voralpenland ergänzt. Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

11       Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (21.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die südliche Grenze der in Aussicht genommenen Konzentrationsfläche befindet sich in rd. 35 km Entfernung zur Marienbrücke. Eine relevante Beeinträchtigung, aus welcher sich ein genereller Ausschluss von WKAn im Gemeindegebiet von Denklingen rechtssicher begründen ließe, ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf das Unterbleiben jeglicher Veränderung des Landschaftsbildes kann nicht als alleiniges/ absolutes Kriterium herangezogen werden, ohne mit grundlegenden planungsrechtlichen Prinzipien in Konflikt zu geraten. Dies käme einem weitgehenden Planungsverbot fast im gesamten südbayerischen Raum gleich. Für die Abwägungsentscheidung der Gemeinde ist darüber hinaus hinsichtlich einer Veränderung der Kulturlandschaft von Bedeutung, dass mit dem sTFNP gegenüber der unbeplanten Rechtslage keine neuen Belastungen herbeigeführt/ ermöglicht werden, sondern diese durch die steuernde Planung insgesamt eingeschränkt werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans können zudem lediglich dessen Planinhalt und Rechtswirkung – Ausschluss von WKAn auf Flächen außerhalb der Konzentrationszonen – Gegenstand der gemeindlichen Abwägung sein. Eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Anlagen ist mit der Konzentrationsflächenfestlegung nicht verbunden. Eine abschließende Prüfung auf Basis einer konkreten Standortfestlegung muss daher auf die Ebene einer Zulassungsentscheidung verwiesen werden. Der Hinweis auf einen diesbezüglichen Genehmigungsvorbehalt soll in Kap. 11 aufgenommen werden.

(s.a. Würdigung der Stellungnahme des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege, Nr. 9)

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird hinsichtlich des zu schützenden Wirkungsraumes der Sichtbeziehungen vom Schloss Neuschwanstein/ Marienbrücke ins Voralpenland ergänzt. Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

12       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde (27.08.2015)

 

            Würdigung:

 

Durch Art. 82 Abs. 1 BayBO erfolgt eine „Entprivilegierung“ von WKAn, die nicht den 10-fachen Abstand ihrer Höhe (Nabenhöhe + Rotorradius) zu Wohngebäuden (gemessen von der Mitte des Mastfußes) einhalten. Relevant sind hierbei nur zulässige Wohngebäude

o   in Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig sind (d. h. i.d.R. in WS/ WR/ WA/ WB und MD und MI-Gebieten),

o   im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB).

Es folgt demzufolge keine Anwendung der 10H-Reglung auf alle Wohnnutzungen: Wohnnutzungen in GE-/ GI-Gebieten und im Außenbereich – soweit nicht durch Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmt – lösen keine 10H-Entprivilegierung aus. WKAn sind weiterhin kraft Gesetzes auch dann privilegiert, wenn sie zu Außenbereichsanwesen einen geringeren Abstand als 10H einhalten!

Das Anlegen eines 10H-Abstandes gegenüber Außenbereichsanwesen wäre ein sachlicher Fehler, der den sTFNP angreifbar machen würde: dem Außenbereich kommt eine andere – geringere – Schutzbedürftigkeit zu, die eine konzeptionelle Gleichbehandlung mit dem Innenbereich verbietet bzw. im Gegenzug eine Differenzierung erfordert. Der geringere Schutzanspruch für Wohngebäude im unbeplanten Außenbereich darf also nicht einfach „hochgestuft“ oder nivelliert werden. (Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Baugebietstypen in ihrem Verhältnis zueinander.) Eine entsprechende Erläuterung sollte in der Begründung (Anhang A, Nr. 1.11.3) nachgetragen werden.

Für eine Einstufung der genannten Anwesen wie Gebiete mit regelmäßig zulässigen Wohngebäuden liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Ermittlung der Abstände für weiche Tabuzonen basiert auf zwei Anlagen im gleichen Abstand und einem Zuschlag von 3 dB(A) für eine Vorbelastung durch Gewerbelärm und /oder sonstigen Zuschlägen zum max. Schallleistungspegel. Dass anstelle der zwei Anlagen vier Anlagen im gleichen Entfernungsbereich errichtet werden, ist schon angesichts des Zuschnitts der Konzentrationsfläche im äußersten Südosten auszuschließen. Die Konzentrationsflächendarstellung begründet anders als eine Festsetzung im Bebauungsplan keinerlei Genehmigungsanspruch auf beliebig viele WKAn. Ist eine Vorbelastung durch Gewerbelärm vorhanden, wäre eine weitere WKA im gleichen Entfernungsbereich eben nicht zulassungsfähig. Es ist nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung, abschließend sicherzustellen, dass im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine der Genehmigung entgegenstehende Belange auftreten – und die Prüfung des Genehmigungsverfahrens damit quasi vorwegzunehmen.

Zudem wäre die Ausschöpfung des zulässigen Immissionsrichtwertes auch nicht zu beanstanden. Die Vorhaltung einer Reserve für zukünftige gewerbliche Nutzungen in diesem Bereich des Weihertals ist angesichts der Zweckbestimmung des Außenbereichs nicht sachgerecht. Eine Anhebung der fachlich begründeten Abstandskriterien ist daher nicht widerspruchsfrei begründbar.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Erläuterung des 10H-„Akzeptanzkriteriums“ wird in der Begründung (Kap. 9b, Anhang A, Nr. 1.11.3) in Bezug auf die Wohnnutzungen analog zur gesetzlichen Regelung differenziert.

Für eine Veränderung der fachlich begründeten Abstandskriterien (harte und weiche Tabuzonen) besteht kein Anlass.

Der Gemeinde ist bewusst, dass auf den der Konzentrationsfläche zugewandten Außenbereichsflächen im ungünstigen Einzelfall die Ansiedlungsfähigkeit für lärmintensive Betriebe eingeschränkt sein kann, wenn mehrere WKA-Standorte im gleichen Abstand die Lärmkontingente voll ausschöpfen. In der Gesamtabwägung kann dies jedoch hinten angestellt werden, da die Außenbereichsflächen im Weihertal für gewerbliche Entwicklung keinesfalls geeignet sind und die entwicklungsfähigen Gewerbeflächen der Gemeinde nicht betroffen sind.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich

 

13       Bundesnetzagentur (18.08.2015)

 

            Würdigung:

 

Der identifizierte Richtfunk-Betreiber (Telefónica) wurden im Verfahren eigenständig beteiligt (s.u. Nr. 14).

Die von der BNetzAgentur empfohlenen Abstände zu Freileitungen sind bei der Bemessung der Tabuzonen berücksichtigt (vgl. Anhang A Nr. 2.5.1 und 2.5.2).

Wie empfohlen, beziehen sich die Abstandsmaße, methodisch bedingt, auf die Außengrenze der Konzentrationszone (vgl. Abschnitt 5 der Begründung).

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

14       Telefónica Germany GmbH & Co OHG/ O2 (22.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Gemäß Kartendarstellung verlaufen die beiden angegebenen Richtfunkstrecken zwar durch den Geltungsbereich des sTFNP (= Gemeindegebiet), nicht aber durch die in Aussicht genommenen Konzentrationsflächen, sodass dort keinerlei Wechselwirkungen bzw. Einschränkungen bestehen dürften.

(Zudem wäre der erforderliche Schutzkorridor erst auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung sachgerecht zu berücksichtigen: Angesichts der dem Wettbewerb unterliegenden Richtfunkstrecken und den in kürzester Zeit nicht mehr zutreffenden Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand ist es sachgerecht, die entsprechenden Informationen einer Einzelfallprüfung bzw. einer Prüfung im Zulassungsverfahren zu unterwerfen und nicht in Tabuzonen einfließen zu lassen. Wegen des vergleichsweise langen Planungshorizonts des FNP ist die Ausscheidung der betroffenen Flächen als Tabuzonen nicht angebracht, solange sichergestellt ist, dass nicht große Areale der beabsichtigten Konzentrationsflächen beeinträchtigt sind.)

Die generellen Abstandserfordernisse (Schutzbereiche/ Bauhöhenbeschränkungen) sind als Hinweis in der Begründung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplan (sTFNP) aufgenommen (s. Kap. 9). Auf eine methodische Berücksichtigung als Tabuflächen bei der Identifizierung der Potenzialflächen wurde aus den oben genannten Gründen verzichtet.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung des sTFNP/ der Konzentrationszonen ist nicht erforderlich.

 

15       Deutsche Telekom Technik GmbH (18.09.2015/ 26.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Telekommunikationsanlagen stellen kein grundsätzliches Hindernis für die Konzentrationsflächendarstellung dar. Deren Bestand ist ggf. im Rahmen konkreter Bauvorhaben durch den Projektträger zu berücksichtigen.

Die Fa. Ericsson wurde eigenständig beteiligt.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

16       LEW Verteilnetz GmbH (LVN) (19.08.2015)

 

            Würdigung:

 

Die bestehenden Mittelspannungsanlagen der LVN liegen außerhalb der in Aussicht genommenen Konzentrationsflächen und haben daher keinen Einfluss auf das Ergebnis der bisherigen Planung. (Die bereits bekannten Anlagen waren mit entsprechenden Tabuzonen in die Arbeitskarten übernommen worden, Methodik/ Abstände s. Anhang A Nr. 2.5.1 und 2.5.2). An zukünftigen, weiterführenden Planungen soll die LEW Verteilnetz GmbH als Netzbetreiber beteiligt werden.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

17       Deutscher Wetterdienst (02.10.2015)

 

            Würdigung:

 

Nach der Stellungnahme ist das Wetterradar Hohenpeißenberg am Meteorologischen Observatorium auf dem Hohenpeißenberg durch die Planung betroffen, weil sich Potenzialflächen innerhalb des 5 – 15 km Radius um die Anlage befinden. Entsprechend den Forderungen des DWD dürfen WKAn in Abhängigkeit der Entfernung der WKA zum Wetterradarstandort spezifische Höhenbeschränkungen nicht überschreiten. Die Daten/ Höhenbeschränkungen aus dem Dokument „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messsysteme des Deutschen Wetterdienstes, Revision 1.4 vom 23.01.2013“ wurden aufgrund des eigenen digitalen Kartenwerks überprüft.

Die Konzentrationsfläche der Gemeinde Denklingen liegt nicht innerhalb des 15 km Radius des Wetterradars, grenzt allerdings an. Schon aufgrund der in o.g. Dokument angegebenen Höhen und den Geländehöhen vor Ort sind aber keine Konflikte erkennbar.

In der Methodik wird bereits auf das o.g. Dokument verwiesen (Anhang A Nr. 2.9.1 und 2.10.1).

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

18       Luftamt Südbayern (28.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen werden als Bestätigung des Vorentwurfs gewertet. Es befindet sich kein ziviler Flugplatz in der Nähe der Konzentrationsfläche. Die Konzentrationsfläche befindet sich außerhalb von zivilen Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass zivile Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können.

Entsprechend der Anregung in der Stellungnahme wurden die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die militärische Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) beteiligt. Entsprechende Stellungnahmen liegen vor (s. Nr. 19).

Der Hinweis, dass es zur Errichtung von WKAn einer konkreten anlagenbezogenen Genehmigung bedarf, bei der weitere Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zur Kenntnis zu nehmen und in den anlagenbezogenen Verfahren zu berücksichtigen.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

19       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (08.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Entsprechend der Stellungnahme ist wegen der militärischen Flugsicherung der Flugplätze Kaufbeuren und Landsberg am Lech eine verstärkte Kollision der militärischen Interessen mit der Errichtung von WKAn möglich.

Die Einschränkungen für die Zulässigkeit sind zur Kenntnis zu nehmen. Die entsprechenden Hinweise sollen in der Begründung zum Flächennutzungsplan aktualisiert werden.

Für die Konzentrationszone bedeuten die bisher bekannten Höhenbeschränkungen keine nennenswerten Nachteile bei der wirtschaftlichen Ausnutzung der Konzentrationsfläche. Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf das Substanzgebot.

Für den Sprungbetriebsbereich der Luftlandeschule Altenstadt (südöstlicher Teil der Konzentrationsfläche der Gemeinde Denklingen) wurde die Errichtung von WKAn ausgeschlossen.

Für die gesamte Konzentrationszone liegen jedoch Beschränkungen aufgrund § 18a LuftVG vor, die zu Ablehnungen von Einzelanlagen führen können (vgl. auch Anhang A zur Begründung, Nr. 3.1). Dies ist im Rahmen des anlagenbezogenen Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme und insbesondere die Einschränkungen für die Zulässigkeit werden zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Hinweise werden in der Begründung zum Flächennutzungsplan aktualisiert.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

20       Landesamt für Umwelt (18.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die beiden genannten Kiesgruben liegen jeweils am äußersten nördlichen bzw. nordöstlichen Rand der Konzentrationsfläche. Rechtmäßig zugelassene Kiesgruben unterliegen dem Bestandsschutz. Sie sind im Rahmen einer eventuellen Projektierung kleinräumig zu berücksichtigen. Eine Ausscheidung als Tabuzone erscheint als nicht sachgerecht. In der Begründung wird auf die beiden aktiven Kiesgruben hingewiesen (s. Kap. 11). Fl.Nr. und Lagebezeichnung sollen ergänzt werden.

Die genannten Fachbehörden wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eigenständig beteiligt. Entsprechende Stellungnahmen liegen vor.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung wird um Fl.Nr. und Lagebezeichnung der Kiesgruben ergänzt.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

21       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/ Bodenschutzbehörde (21.08.2015)

 

            Würdigung:

 

Die fachlichen Informationen zur Datenlage bzgl. Altlasten sollen in der Begründung aktualisiert werden.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die fachlichen Informationen zur Datenlage bzgl. Altlasten werden in der Begründung aktualisiert. Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

22       Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt (01.10.2015)

 

            Würdigung:

 

Schutzvorkehrungen sind bei der Projektierung und Bauausführung zu beachten und ggf. im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu beauflagen.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

23       Wasserwirtschaftsamt Weilheim (25.09.2015)

 

            Würdigung:

 

Die Stellungnahme wird als Bestätigung der Planung gewertet.

 

            Beschluss:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

Die oben genannten Beschlüsse wurden mit folgendem Abstimmungsergebnis gefasst: