Sachverhalt:
Am 08.01.2014 wurde
das Bürgerbegehren „Rathaus-STOP“ bei der Gemeinde Denklingen eingereicht.
Dabei wurden die Unterschriftenlisten im Original übergeben. Es haben 599
Personen unterschrieben. Am 28.01.2014 wurden weitere 155 Unterschriften
nachgereicht.
Mit diesem
Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid folgenden Inhalts beantragt: „Sind Sie
dafür, dass die Planung und der Bau eines neuen Rathauses gestoppt wird, und
dass die Gemeindeverwaltung mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine
Aufhebung bestehender Verträge betreibt?“ Als Begründung wurde angegeben:
„Auszug aus dem
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 34 Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Die unmittelbare
Umgebung des neuen Rathauses ist geprägt durch eine traditionelle Bebauung, und
so soll es auch bleiben.“
U. a. ist folgende
gesetzliche Vorgabe zu beachten: Über die Zulässigkeit muss der Gemeinderat
spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens
entscheiden. Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten
nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen.
Deshalb ist der 04.05.2014 der letzte mögliche Sonntag für die Durchführung des
Bürgerentscheids, zumal die Bürgerinitiative einer Durchführung des
Bürgerentscheids am Europawahltag (25.05.2014) nicht ihre Zustimmung gegeben
hat; insoweit nimmt der Gemeinderat Kenntnis vom diesbezüglichen
Schriftverkehr, der mit dem Schreiben der Bürgerinitiative vom 22.01.2014
geendet hat.
Bezüglich einer Zusammenfassung eines Bürgerentscheides Windkraft mit der
Kommunalwahl am 16.3.2014 oder 30.03.2014 ist auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG
hinzuweisen, wonach am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl keine sonstigen
Abstimmungen stattfinden dürfen. Ob hiervon wegen des engen Zusammenhangs zwischen
Bürgerentscheid und Kommunalwahl eine Ausnahme vom Staatsministerium des Innern
nach Art. 10 Abs. 2 GLKrWG erteilt wird, erscheint aufgrund der Vorermittlungen
der Gemeindeverwaltung äußerst zweifelhaft. Es kann sein, dass Fuchstal für den
Stichwahltag 30.03.2014 eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann, weil dort keine
Bürgermeisterstichwahl stattfinden kann; außerdem stehen in Denklingen zwei
Bürgerbegehren an, was den kommunalpolitischen Zusammenhang nur noch verstärkt.
Beschluss:
Das Bürgerbegehren ist zulässig. Der diesbezügliche Bürgerentscheid ist am Sonntag, 04.05.2014 durchzuführen. Zum Abstimmungsleiter für den Bürgerentscheids wird der geschäftsleitende Beamte Johann Hartmann, zu seiner Stellvertreterin Birgit Jost berufen.