Betreff
Bürgerbegehren "RATHAUS-STOP"
Vorlage
01/014/0016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 08.01.2014 wurde das Bürgerbegehren „Rathaus-STOP“ bei der Gemeinde Denklingen eingereicht. Dabei wurden die Unterschriftenlisten im Original übergeben. Es haben 599 Personen unterschrieben. Am 28.01.2014 wurden weitere 155 Unterschriften nachgereicht.

 

Mit diesem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid folgenden Inhalts beantragt: „Sind Sie dafür, dass die Planung und der Bau eines neuen Rathauses gestoppt wird, und dass die Gemeindeverwaltung mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine Aufhebung bestehender Verträge betreibt?“ Als Begründung wurde angegeben:

„Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB)

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1)    Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die unmittelbare Umgebung des neuen Rathauses ist geprägt durch eine traditionelle Bebauung, und so soll es auch bleiben.“

 

U. a. ist folgende gesetzliche Vorgabe zu beachten: Über die Zulässigkeit muss der Gemeinderat spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens entscheiden. Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Deshalb ist der 04.05.2014 der letzte mögliche Sonntag für die Durchführung des Bürgerentscheids, zumal die Bürgerinitiative einer Durchführung des Bürgerentscheids am Europawahltag (25.05.2014) nicht ihre Zustimmung gegeben hat; insoweit nimmt der Gemeinderat Kenntnis vom diesbezüglichen Schriftverkehr, der mit dem Schreiben der Bürgerinitiative vom 22.01.2014 geendet hat.

 

Bezüglich einer Zusammenfassung eines Bürgerentscheides Windkraft mit der Kommunalwahl am 16.3.2014 oder 30.03.2014 ist auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG hinzuweisen, wonach am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl keine sonstigen Abstimmungen stattfinden dürfen. Ob hiervon wegen des engen Zusammenhangs zwischen Bürgerentscheid und Kommunalwahl eine Ausnahme vom Staatsministerium des Innern nach Art. 10 Abs. 2 GLKrWG erteilt wird, erscheint aufgrund der Vorermittlungen der Gemeindeverwaltung äußerst zweifelhaft. Es kann sein, dass Fuchstal für den Stichwahltag 30.03.2014 eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann, weil dort keine Bürgermeisterstichwahl stattfinden kann; außerdem stehen in Denklingen zwei Bürgerbegehren an, was den kommunalpolitischen Zusammenhang nur noch verstärkt.

 

 

Beschluss:

 

Das Bürgerbegehren ist zulässig. Der diesbezügliche Bürgerentscheid ist am Sonntag, 04.05.2014 durchzuführen. Zum Abstimmungsleiter für den Bürgerentscheids wird der geschäftsleitende Beamte Johann Hartmann, zu seiner Stellvertreterin Birgit Jost berufen.