Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 21
der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68
BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Wohngebäude sind nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das
landwirtschaftliche Gebäude besteht bereits.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.