Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
196/32 der Gemarkung Epfach wurde die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,50 m entspricht nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“. Eine Genehmigungsfreistellung nach
Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Der Zaun ist nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei.
Über Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien
Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Der Bebauungsplan
sieht für die o.g. Befreiungen folgendes vor:
„6.5 Einfriedungen: Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind
nur max. 1,20 m hohe, sockellose Holzzäune zulässig. An den Grenzen zu den
Nachbargrundstücken sind
auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune mit max. 1,20 m Höhe
zulässig.“
Der Zaun ist in Höhe
von 1,46 m bereits errichtet worden. Zur Begründung wird auf das Schreiben vom
15.06.2016 (siehe Anhang) verwiesen, welches im Rahmen einer gerichtlichen
Auseinandersetzung über die Verhängung eines Maulkorbzwanges für den Hund
„Roxy“ außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstückes Fl.Nr. 196/32 der Gemarkung
Epfach und die Verhängung eines Leinenzwanges außerhalb des genannten
Grundstückes verfasst wurde.
Eine Befreiung von
diesen Festsetzungen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Beschluss:
Die isolierte
Befreiung ist zu erteilen.