Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 19/1
der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art.
57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in
die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.