Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 145/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor, da es sich nicht um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 BayBO handelt und die Fläche von 50 m² überschritten wird.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Eine Garage ist gem. § 12 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Garage wird im Vergleich zur vorherigen Bebauung vergrößert (Gesamte Bebauung der Flurnummer 145/4) – vgl. aber Bauantrag Bergstraße 3, Erneuerung der bestehenden Garage (Bauantragsverzeichnis-Nr. 031-2014).
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.