Betreff
Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 6 - Umsatzsteuer bei der Wassergebührenkalkulation
Vorlage
01/2016/0626
Aktenzeichen
9640-6304
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde setzt in ihren Vor- und Nachkalkulationen jeweils die Umsatzsteuer als Einnahmeposition, sowie die Vorsteuer aus Unternehmerleistungen als Ausgabeposition an. Gleichzeitig werden anfallende Vorsteuerüberhänge sowie Umsatzsteuerzahllasten gebührenwirksam berücksichtigt. Die der Gemeinde von Unternehmen für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nur dann zu den berücksichtigungsfähigen Kosten i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, soweit sie Ausgaben betrifft, die als Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gelten, und nicht nach § 15 UstG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist jedoch nur dann gegeben, soweit die Wasserversorgungsanlage nicht als Betrieb gewerblicher Art geführt wird und die entsprechende Steuerschuld somit nicht separat verbucht wird (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorung, Kapitel 20.09, Erl. 7 d). Da die Wasserversorgung in der Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art geführt wird, hätte sie demnach in zukünftigen Kalkulationen die Umsatzsteuer außer Betracht zu lassen.“

 

Textziffer 6: Die Umsatzsteuer gehört bei Wasserversorgungsanlagen, die als Betrieb gewerblicher Art geführt werden, nicht zu den ansatzfähigen Betriebskosten i. S. d. Art. 8 KAG. Sie ist deshalb nicht in den Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

 

Der Forderung gemäß Textziffer 6 ist nachzukommen. Gleichwohl wird festgestellt, dass der Ansatz der Umsatzsteuer zu keinem anderen Kalkulationsergebnis geführt hat, weil auch die Umsatzsteuer-Einnahmen inkl. der Rückerstattung vom Finanzamt angesetzt wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass in den Kalkulationen 2015 und 2016 schon gar keine Umsatzsteuer mehr berücksichtigt worden ist.