Betreff
Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 8 - Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vorlage
01/2016/0628
Aktenzeichen
9640-6304
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auszug aus dem Prüfungsbericht:

 

„Folgende Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung entsprechen nicht mehr gültigem Recht:

 

·         In § 7 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird für gewerbliche Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Friedhof eine Pflicht zur Zulassung durch die Gemeinde festgelegt. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren vertritt im Schreiben vom 07.12.2009, A. IB3-1505-18, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLRL) die Rechtsauffassung, dass auch bei im Inland niedergelassenen Gewerbetreibenden die Forderung einer förmlichen Genehmigung nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Derartige Gründe liegen bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf Friedhöfen wohl nicht vor (vgl. Nr. 2.4.1, BestBek, AllMbl 2002 S. 965).

 

·         § 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung setzt für die Benutzung des Leichenhauses einen Benutzungszwang fest. Die Festsetzung eines Benutzungszwangs für gemeindliche Leichenhäuser ist aber nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Nr. 2.2.2 BestBek, AllMbl 2002 S. 965). So muss der Benutzungszwang zur Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 BestG nötig sein. Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gründe für einen Benutzungszwang ersichtlich.“

 

Textziffer 8: Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist dem allgemeinen Rechtsstand anzupassen.

 

Beschluss:

 

Der Forderung gemäß Textziffer 8 ist nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für eine Satzungsänderung vorzulegen. Gleichwohl stellt der Gemeinderat fest, dass die Gemeinde Denklingen von dem Benutzungszwang nie gebaucht gemacht hat.