Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1682/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Die Errichtung einer Stützmauer entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“.
Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Die Stützmauer
(Einfriedung) ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bauchstabe a) BayBO verfahrensfrei.
Über Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien
Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Die Stützmauer ist
im Rahmen einer Nachbarschaftsbeschwerde vom Landratsamt festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde der Grundstückseigentümer aufgefordert,
einen entsprechenden Antrag einzureichen, um zu prüfen, ob eine nachträgliche
Genehmigung erteilt werden kann.
Die
Nachbarschaftsbeteiligung zum Vorhaben Fl.Nr. 1682/7 Gemarkung Denklingen
(behandelt in der Sitzung vom 29.06.2016, TOP 12) kann analog hierzu angewendet
werden (siehe Beschlussauszug vom 29.06.2016).
Der Bebauungsplan
sieht für o.g. Befreiung folgendes vor:
Gemäß Nr. 8.1:
„Einfriedungen sind
bis zu einer Höhe von 1,50 m als sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun,
ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“
Der Antragsteller
gibt folgende Begründung ab:
„Um das abfallende
Gelände um die Halle anzugleichen und um eine Überfahrt über die Kellerabfahrt
zu erhalten soll das Gelände verändert werden. Hierzu soll eine Stützmauer
errichtet werden.“
Eine Befreiung von
diesen Festsetzungen kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Beschluss:
Die Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB wird
erteilt/nicht erteilt.