Betreff
Bauantrag Anbau eines Garagengebäudes an eine Motorradwerkstatt, Gewerbestraße 10, Erteilung des Einvernehmens
Vorlage
01/2014/0166
Aktenzeichen
6024-B14-BD0F
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1682 der Gemarkung Denklingen wurde die  Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

Die Garage soll an die Motorradwerkstatt angebaut werden. Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO kommt hier somit nicht in Betracht, da die Fläche des Gesamtobjektes 50 m² überschreitet.

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ (hier: Flachdachkonstruktion Fassadengestaltung).

Eine Genehmigungsfreistellung kommt somit auch nicht in Betracht.

Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO nur über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden. Über Befreiungen vom Bebauungsplan kann in diesem Fall also nur die Bauaufsichtsbehörde (=LRA) entscheiden (Art. 63 Abs. 1 u. 2 BayBO).

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen, auch zu der beantragten Befreiung, ist zu erteilen.