Sachverhalt:
Sh. beiliegender Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 27.07.2016
Sh. beiliegende Veröffentlichung des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
vom
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007 wird wie folgt geändert:
- §
7 erhält folgende Fassung:
„Durch Arbeiten auf dem gemeindlichen Friedhof darf dessen Würde nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das Befahren der Wegestufen im Friedhof nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist ausnahmslos unzulässig.“
- Es
wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Verbote von Grabmälern aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabmäler
und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt
worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der
Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch
1. eine
lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsmäler oder Grabeinfassungen aus
Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz hergestellt worden sind, oder
2. die
schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die
Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies
durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor
Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
1. zusichert,
dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von
Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
2. darlegt,
welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen
Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“
- §
16 wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Denklingen,
Michael Kießling
Erster Bürgermeister