Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/2016/0660
Aktenzeichen
0280-629
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Sh. beiliegender Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 27.07.2016

 

Sh. beiliegende Veröffentlichung des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen

 

vom

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 7 erhält folgende Fassung:

    „Durch Arbeiten auf dem gemeindlichen Friedhof darf dessen Würde nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das Befahren der Wegestufen im Friedhof nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist ausnahmslos unzulässig.“

  2. Es wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a

Verbote von Grabmälern aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1)  Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)  Der Nachweis kann im Sinne von Abs. 1 Satz 1 erbracht werden durch

1.  eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsmäler oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

2.  die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

                              a)   die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

                              b)   dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

                               c)   die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

 

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

 

1.  zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

2.  darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3)  Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

 

  1. § 16 wird aufgehoben.

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Denklingen, 

 

 

Michael Kießling

Erster Bürgermeister