Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2371
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tankstelle Lustberg“,
für den die Aufstellung beschlossen ist (§ 33 BauGB) und der aber noch nicht
inkraftgetreten ist. Die Gebietsart nach BauNVO sieht ein Sondergebiet vor. Der
Bebauungsplan besitzt nicht die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Das Vorhaben entspricht auch nicht den künftigen Festsetzungen. Der
Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen nicht anerkannt. Das Bauvorhaben
kann nicht nach § 33 Abs. 2 und 3 BauGB vor Durchführung der öffentlichen
Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen
werden. Die Beteiligung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde nicht durchgeführt.
Gleichwohl liegt das
oben genanntes Vorhaben (nachdem noch keine Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
BauGB vorliegt) bisher noch im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich
eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist
nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange
werden beeinträchtigt, da den Darstellungen des Flächennutzungs-planes
widersprochen wird.
Es handelt sich
jedoch um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB.
Die bauliche
Erweiterung des zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (Gaststätte)
ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Diesem
sonstigen Vorhaben kann somit nicht entgegengehalten werden, dass dieses den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, da dies im Übrigen
außenbereichsverträglich ist.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.