Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 104/2
der Gemarkung Epfach wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Mischgebiete dienen der Unterbringung von
Gewerbebetrieben (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Eine gewerbliche Lager- und
Maschinenhalle ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene
Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in
die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.