Sachverhalt:
1. Keine Äußerung bzw. keine Einwendungen
1.1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 28.08.2015
1.2. Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schr. v. 01.09.2015
1.3. Bayer. Bauernverband, Landsberg, Schr. v. 22.09.2015
1.4. Kreisheimatpflege, Fr. Dr. Weißhaar-Kiem, Schr. v. 18.08.2015
1.5. Deutsche Bahn AG, Mobility, Networks, Logistics, München, Schr. v. 27.08.2015
1.6. Bistum Augsburg, bischöfliche Finanzkammer, E-Mail v. 11.08.2015
1.7. Katholische Kirchenstiftung, St. Michael, E-Mail v. 24.08.2015
1.8. Bundesamt für Infrastruktur, Bonn, Schr. v. 11.08.2015, Verweis auf Stellungnahme vom 05.07.2013, WBV Süd
1.9. Gemeinde Altenstadt, Schr. v. 17.08.2015
1.10. Gemeinde Bidingen, Schr. v. 10.08.2015
1.11. Gemeinde Fuchstal, Schr. v. 17.08.2015
1.12. Gemeinde Hohenfurch, Schr. v. 11.08.2015
1.13. Gemeinde Osterzell, Schr. v. 03.09.2015
1.14. Gemeinde Schwabsoien, Schr. v. 10.08.2015
2. Hinweise und Anregungen
2.1. Landratsamt Landsberg, Sg. 41.2 –
Technischer Umweltschutz, H. König, Landsberg, E-Mail v. 20.08.2015
2.1.1.
Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
2.1.2. Beschlussvorschlag
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Soweit auf den Widerspruch der Festsetzungen in Ziff. 7.1, zweiter Absatz
(Gemäß DIN 4109 ....“ hingewiesen wird,
wird dieser Punkt geändert bzw. die Regelung der Ziff. 7.1, zweiter Absatz der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entfällt.
Aufgrund der geringen räumlichen Veränderungen des Tankstellenstandortes bzw.
der Zapfsäulen wird die schalltechnische Untersuchung des Büros C. Hentschel
Consult, vom Juli 2013 (Bericht Nr. 824-2013 V02-1) noch aktualisiert.
Die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend ergänzt.
2.2. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Herr
Schebesta, Schr. v. 25.09.2015
(Verweis auf Schr. v. 18.07.2013
2.2.1.
Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
2.2.2.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme vom 18.07.2013 wurde beschlussmäßig in der Abwägungssitzung
vom 10.06.2015 behandelt und die Hinweise in Plan und Begründung aufgenommen.
Auf den damaligen Beschluss wird verwiesen.
Besonders hingewiesen wird auf die damalige Forderung des
Wasserwirtschaftsamtes: „Für das durch
Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist
ein Anschluss an die öffentliche Kläranlage erforderlich. Daher ist es u.E.
sinnvoll auch das häusliche Schmutzwasser an die öffentliche Kläranlage
anzuschließen.“
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag wird der
Anschluss der geplanten „Tankstelle Lustberg“ an die öffentliche Kläranlage
rechtsverbindlich gesichert. Auf die Information in der Begründung, Anlage 3, Geplanter
Anschluss an die zentrale Abwasserversorgung, Seite 37, wird verweisen. Soweit
vom Lageplan sinnvoll möglich, soll die erforderliche Abwasserleitung noch im
Vorhabensplan (Arch. Jeschek) aufgenommen werden.
2.3. Staatliches Bauamt Weilheim, H. Wettering,
Weilheim, Schr. v. 20.08.2015
mit Verweis auf die Stellungnahme vom 21.04.2015 (Dr. Streicher)
2.3.1.
Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
2.3.2.
Beschlussvorschlag
Zu Beiblatt zu Nr. 2.4 (Einwendungen), Schr. v. 21.04.2015, Dr. Streicher
Der Hinweis, dass mit der auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung Prof.
Dr.-Ing. Kurzak vom 05.12.2014 und 19.02.2015 grundsätzlich Einverständnis
besteht, wird begrüßt.
Die genannten Bedingungen des Staatlichen Bauamtes und die hierfür
erforderlichen Detailregelungen werden im Rahmen der Objektplanung durch die
Herstellung des Einvernehmens umgesetzt. Auf die Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und den Durchführungsvertrag wird verwiesen.
Der Entwurf des Vorhabensplans wird noch vor der nächsten öffentlichen
Auslegung zwischen dem Hochbauarchitekt und dem Staatlichen Bauamt wegen der
angesprochenen Details abgestimmt.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird in Ziff. B.9 noch folgende Regelung
aufgenommen: „Der Bauantrag der
Tankstelle Lustberg“ ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der straßentechnischen Erschließungsmaßnahmen und Details mit
dem Staatlichen Bauamt Weilheim abzustimmen, wobei das Einvernehmen
herzustellen ist einschließlich auch der Beschilderung der öffentlich
zugänglichen Verkehrsflächen der Tankstelle.“
Hierbei wird im Vorfeld auch angeboten, dass der Durchführungsvertrag
zwischen Investor und Gemeinde Denklingen im Detail mit dem Staatlichen Bauamt
abgestimmt wird. Dies gilt auch für die Festlegung von baulichen
Detailmaßnahmen, der erforderlichen Beschilderung und deren zeitlicher
Fixierung in der Umsetzung.
Ausdrücklich wird aber noch auf die Stellungnahme der Höheren
Landesplanungsbehörde vom 10.08.2015 Bezug genommen und auf die Reduzierung des
Änderungsbereiches allein auf die geplante „Tankstelle Lustberg“ hingewiesen.
2.4. Geschäftsstelle des Regionalen
Planungsverbandes München, Schr. vom
30.09.2015
2.4.1. Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat,
liegt dieser Beschlussvorlage bei.
2.4.2.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis, dass zum o.a. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken
angemeldet werden, wird begrüßt.
2.5. Regierung von Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde, Schr. v. 23.09.2015
+ Landratsamt Landsberg, Herr
Hainz, Schr. v. 21.09.2015
2.5.1. Stellungnahmen
Die Stellungnahmen, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat,
liegen dieser Beschlussvorlage bei.
2.5.2. Beschlussvorschlag
Der Forderung nach besonderer Gewichtung der Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege wurde dadurch Rechnung getragen, dass die erforderlichen
Ausgleichsflächen in Kombination mit den Maßnahmen der Eingrünung am Ort des
Eingriffes eingeplant werden. Damit kann auch grünordnerischen Belangen nach
verstärkter Gewichtung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes
Lechtal von Kinsau bis Landsberg (RP 14 B I 1.2.2.02.1) Rechnung getragen
werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat hierzu nach der Umplanung keine
Anregungen mehr vorgebracht, d.h. sie ist mit der Planung einverstanden.
Den Belangen des Immissionsschutzes wurde mit Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung des Büros Fa. C. Hentschel Consult, Bericht –Nr.
824-2013 C02-1 vom Juli 2013 Rechnung getragen. Die Ergebnisse und Maßnahmen
u.a. für die südlich benachbarte Wohnnutzung, die jedoch flächenmäßig noch aus
dem Geltungsbereich herausgenommen wird, wurden festgesetzt.
Sie werden zusätzlich im Rahmen des zu erstellenden Durchführungsvertrages
rechtsverbindlich mit Zeitvorgaben in Bezug zur Nutzungsaufnahme der
„Tankstelle Lustberg“ gesichert.
Der Hinweis zur erfolgten nachvollziehbaren Abwägung zum gewählten Standort der
„Tankstelle Lustberg“ an der B 17 wird begrüßt.
Die Hinweise und Erkenntnisse aufgrund übergeordneter Abklärung der abgesetzten
Lage der „Tankstelle Lustberg“ im Außenbereich wird zur Kenntnis genommen, auch
dass wegen der besonderen Nutzung als Tankstelle nicht von einer
Siedlungsfläche, sondern von einer Verkehrsfläche auszugehen ist.
Für das weitere Planverfahren wird daher folgende Umplanung noch vorgenommen:
Der Umgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird reduziert allein auf die
neu geplanten Verkehrsflächen der „Tankstelle Lustberg“ einschließlich der vom
Staatlichen Bauamt geforderten Verkehrsflächenerweiterung (= Anbindungsflächen
an B 17) und der erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutze des südlich angrenzenden Wohnhauses.
Die geplante Tankstelle wird als Verkehrsfläche dargestellt. Plan, Legende und
Begründung werden entsprechend angepasst.
Soweit in der Begründung auf den unzutreffenden Bezug zu den
Ausnahmevoraussetzungen gem. LEP 3.3 (Z) verwiesen wurde mit Nennung des Ausnahmetatbestand
des ersten Spiegelstriches, wird dies noch korrigiert, bzw. entfällt.
Im Übrigen wird für Stellungnahme ausdrücklich gedankt!
2.6. LEW Verteilnetz GmbH, Buchloe, H. Heider,
Schr. v. 12.08.2015, mit Verweis auf LEW Verteilnetz GmbH, Buchloe, H. Heider,
Schr. v. 17.07.2013
2.6.1.
Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat,
liegt dieser Beschlussvorlage bei.
2.6.2. Beschlussvorschlag
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tankstelle
Lustberg“ wird noch aufgenommen:
„Bestehende Versorgungsanlagen
Das Anwesen Gaststätte „Lustberghof' wird über eine 1-kV-Freileitung elektrisch
versorgt. Im beigelegten Ortsnetzplan ist die Leitung zeichnerisch dargestellt.
Weitere elektrische Versorgungsanlagen
bestehen innerhalb des ausgewiesenen Geltungsbereiches nicht.
Zukünftige Stromversorgung
Die elektrische Versorgung des
Sondergebietes „Tankstelle Lustberg" ist nach entsprechender Erweiterung unseres Versorgungsnetzes gesichert.
Wir werden den Anschluss individuell nach elektrischem Leistungsbedarf
erstellen. Dazu könnte eventuell die Errichtung einer neuen
Transformatorenstation notwendig werden. Erst nach Vorliegen konkreter
Planungen können wir genaue Aussagen hierzu treffen.“
2.7. Deutsche Telekom, Technik GmbH, Fr. Haupt,
Schr. v. 20.08.2015
2.7.1. Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
2.7.2.
Beschlussvorschlag
Das Schreiben der Telekom wird zur Kenntnis genommen und ggf. weitere Maßnahmen
veranlasst. Die Telekom wird über den Ablauf aller Maßnahmen so früh wie
möglich, jedoch spätestens 4 Monate vor Baubeginn, informiert. Das
Datenerfassungsblatt ist auszufüllen und an die Telekom zurückzusenden.
3. Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1. Herr Willi Maier, Guttenstall 4a, 86920
Epfach, Schr. v. 09.07.2015
3.1.1. Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
3.1.2. Beschlussvorschlag
Anbindung Guttenstall, mögliche spätere Fahrbahntrennung:
Die Gemeinde Denklingen geht davon aus, dass nach Umsetzung der
umfangreichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen aus der Prof.
Kurzak-Untersuchung eine sichere Verkehrsführung im Planbereich der „Tankstelle
Lustberg“ bzw. Einmündungsbereich Guttenstall erreichbar sein wird.
Dass die Tankstelle fast ausschließlich nur für den Nord-Süd-Verkehr erreichbar
sein wird, ist dem Bauwerber bekannt und muss so hingenommen werden.
Der Gemeindrat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits im Rahmen der
letzten Abwägung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans klargestellt, dass
der landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich
der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden kann. Auf der Bundesstraße
17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd") und Schongau sind
Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen.
Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem Staatlichen Bauamt Weilheim
auch zukünftig darauf bestehen, dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von
Guttenstall uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche
Mitteltrennung nicht erfolgt.
Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall
über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend erschlossen (§ 35 Abs. 1
BauGB). Auch in diesem Fall bestünde für den Verkehr die Möglichkeit, von Guttenstall dann nur nach rechts in Richtung
Landsberg abzubiegen, und für den Südverkehr im Bereich des höhenfreien
Anschlusses Denklingen – Epfach über die GV-Straße dort die B 17 nach Westen zu
queren und wieder in Richtung Süden zu fahren. Die einfache Strecke betrüge
knapp 1,35 km, der gesamte Umweg knapp 2,7 km. Über den östlich und südlichen
Anschluss zur südlichen höhenfreien Anschlussstelle sind es ca. 1,8 km, wobei
die Distanz um den Länge auf der B 17 von ca. 0,9 km reduziert wird (Anlagen
mit Darstellung der möglichen Wegebeziehungen).
Die Begründung wird hinsichtlich der nicht vorhandenen Waschanlage noch
korrigiert. Im Übrigen wird auf den Beschluss zum Vorbringen der RA Kanzlei
Noerr verwiesen, der auch in Ihrem Namen Einwendungen vorgebracht hat.
Eine Anbindung der geplanten Tankstelle mittels eines höhenfreien Anschlusses
wird aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt; auch das zuständige Staatliche
Bauamt Weilheim hat hier keine derartige Lösung gefordert. Das
Verkehrsgutachten Prof. Dr.-Ing. Kurzak weist nach, dass ein ebenengleicher
Anschluss möglich ist.
Die nachfolgenden zwei Darstellungen beziehen sich auf den unwahrscheinlichen
Fall der „Mitteltrennung“ und die dann sich ergebenden Möglichkeiten der
Südanbindung:
Luftbild mit Wegebeziehung über Nordanschluss nach Süden; © Daten:
Bayerische Vermessungsverwaltung
Luftbild mit Wegebeziehung über Ostanschluss nach Süden/Westen;
© Daten: Bayerische Vermessungsverwaltung
3.2. RA Kanzlei Noerr, Dr. Peter Bachmann,
München, Schr. v. 25.09.2015, für Herrn Gottfried Mack und Herrn Willi Maier
und für Fa. Allguth GmbH, Würmtalstraße 35, 82166 Gräfelfing
3.2.1.
Stellungnahme
Die Stellungnahme, die der Gemeinderat vorab in Mandatos erhalten hat, liegt
dieser Beschlussvorlage bei.
3.2.2.
Beschlussvorschlag
Fehlende Erforderlichkeit des Bebauungsplanes „Tankstelle Lustberg“):
Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach Auffassung der
Gemeinde Denklingen gegeben:
Der Vorwurf, dass die Gemeinde hier keine Planungshoheit zur der Ansiedlung
einer Tankstelle habe, ist verfehlt. § 1 Abs. 3 BauGB räumt der Gemeinde ein
weites planerisches Ermessen schon bei der Auswahl und der Festlegung der Ziele
einer konkreten Bauleitplanung ein. Der Gemeinde steht ein weiter
Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, ob und wie sie ein
städtebaulich gerechtfertigtes Planungsziel verfolgen möchte oder nicht (BVerwG,
Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338). Planungsermessen
bedeutet dabei Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Die Stellungnahme der
RAe Noerr missinterpretiert offensichtlich dabei auch die Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zu planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen gemäß § 17b
Abs. 2 Satz 1 FStrG. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil
vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 grundlegend entschieden, dass eine Gemeinde im
Rahmen der Selbstverwaltung Darstellungen und Festsetzungen i.S.d. §§ 5, 9
BauGB im Bauleitplan zum Zwecke der eigenen kommunalen „Verkehrspolitik“ ohne
Weiteres vor-nehmen darf. Für die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
reicht es aus, dass die Planung nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde
„vernünftigerweise geboten“ erscheint (grundlegend: BVerwG, Urteil vom
09.06.1978 - IV C 54.75). Dementsprechend ist es nicht Voraussetzung, dass bei
der Ausweisung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet ein „enger Zusammenhang
zwischen Straße und Ortslage“ oder ein bestimmter räumlicher Mindestabstand
vorliegen muss. Die Gemeinden können eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik
betreiben, ohne dabei auf eine nach dem Fachplanungsrecht gebotene
„Bedarfsprüfung“ verwiesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4
BN 1.97, NVwZ-RR 1998, 217; Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98; Beschluss vom
08.09.1999 - 4 BN 14.99, ZfBR 2000, 275; Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01,
BVerwGE 114, 301; Beschluss vom 15.08.2007 - 4 BN 30.07).
Hier wird auf die zwischenzeitlich genehmigte 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes verwiesen, die den Ansiedlungswunsch eines Bauwerbers für
die Errichtung einer Tankstelle im Gemeindegebiet ermöglicht. Nach den
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde Denklingen soll die Tankstelle
allerdings nicht im Ortszentrum, sondern im Hinblick auf die Erreichbarkeit,
verkehrliche Anbindung und Wirtschaftlichkeit des Standortes unmittelbar
angrenzend an die Bundesstraße B 17 im Bereich der bereits vorhandenen
Gaststätte „Lustberghof“ situiert werden. Der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs.
3 BauGB steht nicht entgegen, dass die Gemeinde dabei eine Bundesstraße im
Hinblick auf die notwendige Zufahrtsmöglichkeit überplant. Daran ist sie aus
Kompetenzgründen nicht gehindert, sondern hierzu durch § 17b Abs. 2 Satz 1
FStrG ausdrücklich befugt.
Aus der im Rahmen der Stellungnahme vorgetragenen Rechtsprechung lässt sich
keinesfalls schlussfolgern, dass eine kommunale Bauleitplanung, die kommunale
städtebauliche Ziele verfolgt und eine im Außenbereich des Gemeindegebiets
gelegene Bundesfernstraße tangiert, nach § 17b Abs. 2 FStrG und nach § 1
Abs. 3 BauGB unzulässig wäre. Eine Inanspruchnahme des § 17b Abs. 2 Satz 1
FStrG wäre nur dann unzulässig, wenn das Verkehrsvorhaben keinerlei örtlichen
Bezug hätte und aus diesem Grund nicht der städtebaulichen Entwicklung und
Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB dienen könnte. Dies ist vorliegend jedoch
nicht der Fall. Die Bauleitplanung der Gemeinde – hier der vorhabenbezogene
Bebauungsplan - dient zum einen dem städtebaulichen Ziel der Ansiedlung einer
Tankstelle im Gemeindegebiet und zugleich der überörtlichen Erschließung dieser
Tankstelle. Örtliche Bedeutung im städtebaulichen Sinn und überörtliche
Verkehrsbedeutung schließen sich jedoch gegenseitig nicht aus. Ausschlaggebend
ist allein, ob die Planung städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche
Anknüpfungspunkte hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.11.2009 - 1 KN 141/07,
ZfBR 2010, 277). Ansonsten gilt vorliegend für Bauleitpläne generell, dass die
Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB (nur) fehlt, wenn der
Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf
unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (BVerwG, Beschluss vom
14.06.2007 - 4 BN 21.07). Letzteres ist jedoch ebenfalls nicht der Fall, da die
Tankstelle hier durch einen Vorhabenträger im Rahmen eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zeitnah realisiert werden kann. Auch ein entgegenstehender Wille
des Straßenbaulastträgers wegen der vorgesehenen Anbindung der geplanten
Tankstelle an die Bundesstraße ist hier ausweislich der vorliegenden
Stellungnahmen des Straßenbaulastträgers (Staatliches Bauamt Weilheim)
ebenfalls nicht gegeben.
Die planungsrechtliche Einschätzung der RAe Noerr verkennt v.a., dass die Gemeinde
im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 3 BauGB nicht an
die Bestimmungen der Zulässigkeit der Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9
und aufgrund von § 9 a BauGB erlassenen Verordnung gebunden ist.
Das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenden Bebauungsplan „Tankstelle
Lustberg“, B 17 / Westseite ist dabei auch ein Pro-blemlösungsverfahren, für
das jeweilige städtebauliche Ziel die zweckmä-ßigsten Festsetzungen abzuklären
und zu treffen. Im Rahmen des Aufstel-lungsverfahren haben sich dabei in
Abstimmung mit den verschiedenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange
Tatsachen ergeben, die ge-genüber früher geänderte Festsetzungen (Verzicht auf
ein „Sondergebiet Tankstelle“) nahelegen wegen der öffentlichen Zugänglichkeit einer
typischen Tankstelle an einer klassifizierten Straße im Außenbereich. Daher
erfolgte auf der Ebene der vorbreitenden Bauleitplanung (= 21. Änderung FNP)
die Darstellung als „Verkehrsfläche“.
Im Lichte des § 12 Abs. 3 BauGB kann beim vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die planerische Konkretisierung des FNP und damit die Entwicklung
gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch sachgerecht erfolgen.
Ein Etikettenschwindel liegt daher nicht vor, da erkennbar die Fläche kei-ner
Ortsumgehungsstraße oder einem anderen örtlichen Hauptverkehrzug dient. Auch
wird kein Gewerbegebiet geplant, das eine Darstellung der Änderungsfläche als
Baufläche erfordern würde. Prägend für die darge-stellte Verkehrsfläche ist
daher der geplante Nutzungszweck und dass der Bereich dem öffentlichen Zu- und
Abfahrtsverkehr von der B 17 zur Tankstelle und wieder zurück zur B 17 dient,
und sonst wesentlich keiner ande-ren Nutzung.
Aufgrund des gewählten rechtsverbindlichen bauleitplanerischen
Planungsinstrumentes Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, Vorhabenplan und Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB wird
der Nutzungszweck rechtlich klar, eindeutig und abschließend geregelt werden.
Keine Behörde und kein Träger öffentlicher Belange hat gegen dieses Planungsinstrumentarium
grundsätzliche und rechtlich durchgreifende Einwendungen vorgebracht. In der
Wahl der zweckmäßigen Planungsinstrumente aber ist die Gemeinde im Rahmen ihrer
Planungshoheit frei.
Für das geplante Gewerbegebiet Epfacher Weg in Denklingen, das weitab der B 17
liegt, liegt kein Antrag auf Errichtung einer Tankstelle vor. Standorte im
Ortsbereich Denklingen wurden durchaus diskutiert, sie wären aber allein auf
den örtlichen Bereich des Dorfes bezogen und im Hinblick auf die Nachfrage auch
unrealistisch. Die Gemeinde Denklingen selbst kann und wird aber keine eigene
Tankstelle betreiben, das wäre auch nicht ihre Aufgabe. Es wäre auch mit einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einem sparsamen Umgang mit Grund
und Boden schwerlich vereinbar, abseits vom privatwirtschaftlich
offensichtlichen Bedarf einer Tankstelle entlang der B 17 eine solche nicht
nachfragegerecht in einem gewerblichen Baugebiet zu errichten.
Im Verfahren hat keine Fachbehörde den Standort an der B 17 in seiner Funktion
und seinem Bedarf in Frage gestellt, insbesondere weder die Regierung von
Oberbayern, der regionale Planungsverband, noch das Staatliche Bauamt Weilheim
und das zuständige Landratsamt Landsberg am Lech.
Lediglich ein Anlieger aus Guttenstall hat hier Bedenken vorgebracht, die sich
aber vornehmlich auf den Punkt Verkehrssicherheit in Verbindung mit seiner Zu-
und Abfahrt in die B dreistreifig ausgebaute Bundesstraße 17 beziehen.
Von den anderen Anliegern und insgesamt von den Gemeindebürgern von Denklingen
und deren Nachbarschaft liegen überhaupt keine Anregungen vor, so dass hier von
großer Zustimmung ausgegangen werden kann.
Wegen der Erforderlichkeit wird auch auf die Berufs- und Gewerbefreiheit und
die nachfolgenden Ausführungen gem. § 12 BauGB verwiesen.
Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich eines Vorhaben-
und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht
an die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a erlassenen
Verordnung gebunden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
Die nachfolgenden zwei Darstellungen beziehen sich auf die entlang der B 17
vorhandenen Tankstellen und die geplante „Tankstelle Lustberghof“:
Quelle: google maps, Luftbild;
gepl. Tankstelle Lustberghof – Allguth-Tankstelle Kinsau Tankstellen entlang der B 17: Kinsau
und Landsberg
Quelle: google maps, Luftbild;
Bestand Tankstellen entlang B 17 : Allguth-Tankstelle Kinsau -
Tankstelle OMV in Hurlach, Bahnhofstraße
Verstoß gegen höherstufige Pläne (Anbindungsgebot und Schutz des
landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Landschaftsraum Lechtal):
Zu 1. Verstoß gegen LEP-Ziel 3.3:
Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel des LEP Ziff. 3.3 ist
unzutreffend. Richtig ist, dass nach Mitteilung der Höheren Landesplanungsbehörde die Fläche der geplanten Tankstelle als
Verkehrsfläche einzustufen ist mit der Folge, dass im konkreten Fall der
Anwendungsbereich des Ziels LEP 3.3 durch Ergänzungen des früher geltenden
Ziels LEP 2006 B VI 1.1 nur auf Siedlungsflächen im engeren Sinn beschränkt
wurde.
Nach den Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde vom 10.08.2015 im Rahmen
der 21. FNP-Änderung wurde der Geltungsbereich bereits reduziert auf die
geplante Tankstelle, und die Flächendarstellung in „Verkehrsfläche“ geändert.
Damit werden jedenfalls keine Siedlungsflächen (= „Bauflächen“) mehr
dargestellt, so dass das Anbindungsgebot des LEP Ziff. 3.3 auch nicht mehr
greift.
Weitere Anregungen wurden daher von der Höheren Landesplanungsbehörde
betreffend die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tankstelle
Lustberghof“, B 17 / Westseite nicht mehr erhoben, sondern als
Gesamtergebnis wurde festgestellt, dass die Erfordernisse der Raumordnung der
Planung nicht entgegenstehen.
Zu 2. Verstoß gegen Ziff. Z.1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplanes München
Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel gegen Kapitel B I 1 des
Regionalplans München, wonach das geplante Vorhaben gegen Sicherung und
Entwicklung von Natur und Landschaft verstößt, ist unzutreffend. Für das
Vorhaben wurde ein Umweltbericht gefertigt mit Bestandsaufnahme und Bewertung
durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro:
„Das Landschaftsbild im Untersuchungsraum
ist durch eiszeitliche Vorgänge sowie die kulturhistorisch bedingte Nutzungsintensität
der Landschaft geprägt. Landschaftsbild prägend ist die stark befahrene
dreistreifige Bundesstraße 17 sowie der südöstlich an das Vorhaben angrenzende
37 m hohe bewaldete Lustberg.
Schutzgebiete oder FFH-Gebiete sind durch die Planung selbst nicht betroffen.
Danach handelt es sich im vorliegenden
Fall um ein Gebiet geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild
(weitgehend befestigtes oder durch bepflanzte Erdwälle verändertes Gebiet mit
Sukzessionsstadien ohne kleinklimatisch wirksame Luftaustauschbahnen) und hoher
Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad ergibt nach dem Leitfaden das Feld Typ A /
Kategorie 1 und damit einen Ausgleichsfaktor von 0,3 bis 0,6.
Bei Durchführung von wesentlichen Minimierungsmaßnahmen (Versickerung von
Niederschlagswasser im Gebiet, zusätzliche Gehölzpflanzungen, besonders auf der
Ostseite) ist eine Reduzierung der Höchstwerte möglich.
Die notwendigen Ausgleichsflächen werden im Bebauungsplanverfahren
nachgewiesen.“ (Quelle: Umweltbericht vom 24.06.2015, Seite 21, Ziff. 1.5 und
1.6, Seite 24, Ziff. 5. und 6.).“
Bei der ersten Auslegung gem. §§ 3(1) und 4(1) BauGB hat die Fachbehörde
folgendes gefordert:
„Die externen Ausgleichsflächen sind
genau festzulegen und die durchzuführenden Maßnahmen zu beschreiben. Zudem ist
der Entwicklungszeitraum festzulegen.“
Die fachlich zuständige Untere Naturschutzbehörde hat daraufhin keine
Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB
mehr vorgebracht.
Aufgrund der Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde, die auf den
Sachverhalt des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ausdrücklich hingewiesen
hat, wurde - neben den Maßnahmen der Grünordnung - das Ausgleichskonzept, das
im ersten Auslegungsverfahren externe Ausgleichsflächen abseits des
Eingriffsortes vorsah, im Rahmen der Abwägung geändert (Auszug aus dem
Beschluss im Verfahren §§ 3(1) und 4(1) BauGB):„Um die im Umweltbericht festgestellte Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis
Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu minimieren, sollen die
erforderlichen Ausgleichsflächen am Ort des Eingriffs, hier an der eher etwas
exponierten Nordseite des Sondergebietes, angelegt werden, und nicht wie bisher
vom Investor bevorzugt – auf externen gemeindeeigenen Ausgleichsflächen des
Ökokontos.“
Nach den Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde vom 10.08.2015 im
Rahmen der 21. FNP-Änderung wurde der Änderungsbereich reduziert auf die Fläche
der geplante Tankstelle. Auf die einschlägige Stellungnahme der Höheren
Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern vom 24.03.2016 gem. § 4 (2)
BauGB im Verfahren zur 21. Änderung FNP wird ausdrücklich Bezug genommen:
„Im nun vorgelegten Entwurf ist die
geplante Tankstelle als Verkehrsfläche dargestellt und der Umgriff der Änderung
(ca. 1,5 ha; bislang ca. 2,4 ha) auf die Verkehrsfläche (ca. 0,3 ha), die
Anbindungsflächen an die Bundesstraße B 17 und die Eingrünungs- und
Ausgleichsflächen reduziert. Damit ist aus hiesiger Sicht nicht länger von
einer neuen Siedlungsfläche gem. LEP 3.3 (Z) auszugehen, die in der abgesetzten
Lage nicht zulässig wäre.
Die Abwägung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Lechtal von
Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B1
1.2.2.02.1) sowie der verkehrlichen und immissionsschutzfachlichen
Belange in Abstimmung mit den Fachbehörden werden zur Kenntnis genommen ebenso
die Anpassung der Begründung zu den Ausnahmetatbeständen des LEP-Ziels 5.3.
Weitere Einwände werden nicht erhoben.
Gesamtergebnis: Die Erfordernisse der Raumordnung können der Planung nicht
entgegengehalten werden.“
Soweit im Detail auf die angeblich verunstaltende Wirkung der lediglich
8,6 m (!) langen und 4,80 m hohen Lärmschutzwand zum Schutz der
Wohnterrasse eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB
Bedenken erhoben werden, sind diese aufgrund der abseitigen Lage und der
kleinräumlichen, untergeordneten Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild
nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
sich diese Betriebsleiterwohnung tatsächlich im 1. Obergeschoss befindet.
Anregungen des betroffenen Eigentümers liegen auch nicht vor.
Die Bedenken gegen Ziff. Z. 1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München
werden daher wie begründet (grünordnerische Maßnahmen zu Einbindung in das
Orts- und Landschaftsbild, Ausgleichsflächen idealerweise am Ort des Eingriffs)
zurückgewiesen.
Auch die Höhere Landesplanungsbehörde hat mitgeteilt, dass die Lage der
Tankstelle im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis
Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1 in der Abwägung berücksichtigt wurde.
Dem besonderen Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
wird durch weitere Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs in den Naturhaushalt
und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild Rechnung getragen: Die
Ausgleichsflächen werden neben grünordnerischen Maßnahme am Eingriffsort
realisiert.
Zu III. Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FStrG):
Der Thematik der Tankstellenerschließung und der erforderlichen
Erweiterungen der Zu- und Abfahrtssituationen (verlängerte Abfahrtsspur von
Norden her, Einplanung einer Beschleunigungsspur, Regelungen zu den
Verkehrsbeziehungen und Beschilderungen der öffentlich benutzbaren
Tankstellenfläche / Verkehrsflächen) wurde schrittweise durch qualifizierte und
vom Staatlichen Bauamt Weilheim begleitete bzw. bewertete
Verkehrsuntersuchungen Prof. Dr.-Ing. Kurzak, vom 05.12.2014 und Ergänzung vom
19.02.2015 Rechnung getragen.
In der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Weilheim vom 08.07.2015 mit
Verweis auf die beigefügte zusätzlichen Erläuterungen und Begründungen vom
21.04.2015 (Dr. Streicher) hat das Amt dabei dem Standort und der Erschließung
grundsätzlich zugestimmt, jedoch in der Detailausbildung eine Reihe von
weiteren Maßnahmen, Abstimmungen und letztlich auch das Einvernehmen bei
Realisierung der Tankstellenplanung gefordert. Diese Forderungen können im
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und
Erschließungsplanes, und letztlich insbesondere auch im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens greifend umgesetzt werden, wobei das Staatliche
Bauamt weiter zu beteiligen ist.
Soweit Details wie einzelne Bauteile im Anbauverbot gerügt werden, wird auf die
Festsetzungen des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem
Vorhabenplan verwiesen. Nachdem nunmehr kein Baugebiet mehr festgesetzt wird,
ist der gerügte Verstoß gegen das Anbauverbot unzutreffend.
Im Übrigen hat die Fachbehörde, hier das Staatliche Bauamt Weilheim, gegen die
Planung der Tankstelle zum gerügten absoluten Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1
FStrG nach Erstellung des Verkehrsgutachten Prof. Dr.-Ing Kurzak, München keine
durchgreifenden Bedenken vorgebracht, sondern dem Standort grundsätzlich
zugestimmt.
Die Bedenken gegen einen Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 FStrG werden daher als unbegründet zurückgewiesen.
Zu IV. Verstoß gegen die Pflicht zu Bewältigung der durch den Bebauungsplan
ausgelösten Verkehrsbelange:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Erweiterung bzw. Ertüchtigung
der Tankstellenerschließung mit Anbindung an die B 17 im Detail festgesetzt.
Grundlage dazu ist das Verkehrsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Kurzak, und eine
tiefbauchtechnische Fachplanung, die in den Vorhabensplan eingearbeitet wurde.
Der neu hinzu kommende Erschließungsumfang wird noch im Vorhabenplan
verdeutlich mit Schraffur dort dargestellt. Die technischen Einzelheiten werden u.a. auch im Durchführungsvertrag
festgelegt in Abstimmung mit dem staatlichen Bauamt Weilheim. Sodann ist eine
Regelung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegt, dass der konkrete
Bauantrag unter Beteiligung und im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim
in der Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtbehörde am Landratsamt Landsberg am
Lech erstellt und genehmigt wird.
Soweit auf eine „Kreuzungsproblematik“ oder auf mehrere einmündende Straßen im
Planbereich verwiesen wird, so ist dies unzutreffend. Die Zufahrten Guttenstall
und Gasthof Lustberghof sind im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 17
vernachlässigbar und völlig untergeordnet in ihrer Verkehrsfunktion und -menge.
So wird z.B. durch die neu anzulegende Beschleunigungsspur auch der Verkehr aus
dem Lustberghof deutlich sicherer werden. Bei Umsetzung der straßentechnischen
Erweiterungsmaßnahmen in Verbindung zur geplanten Tankstelle ergibt sich nach
Einschätzung des Verkehrsgutachters und der Gemeinde keine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des motorisierten Verkehrs.
Soweit auf das der 21. FNP-Änderung und dem Bebauungsplan „Tankstelle Lustberg“
zugrunde liegenden Verkehrskonzept Bezug genommen wird, wird auf die
vergleichbaren Anregungen von Herrn
Willi Maier, Guttenstall 4 a, Denklingen, Bezug genommen und den
dortigen Beschluss hierzu:
Anbindung Guttenstall, mögliche
spätere Fahrbahntrennung:
Die Gemeinde Denklingen geht davon aus, dass nach Umsetzung der
umfangreichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen aus der Prof.
Kurzak-Untersuchung eine sichere Verkehrsführung im Planbereich der „Tankstelle
Lustberg“ bzw. Einmündungsbereich Guttenstall erreichbar sein wird.
Dass die Tankstelle fast ausschließlich nur für den Nord-Süd-Verkehr erreichbar
sein wird, ist dem Bauwerber bekannt und muss so hingenommen werden.
Der Gemeindrat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits im Rahmen der
letzten Abwägung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans klargestellt, dass
der landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich
der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden kann. Auf der Bundesstraße
17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd") und Schongau sind
Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen.
Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem Staatlichen Bauamt Weilheim
auch zukünftig darauf bestehen, dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von
Guttenstall uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche
Mitteltrennung nicht erfolgt.
Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der Zu- und
Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle müssen aber nach Vorgaben des
zuständigen Staatlichem Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen
und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden Bauleitplanverfahren
nicht vorgegriffen werden.
Die Gemeinde Denklingen geht dabei davon aus, dass nach Umsetzung der
umfangreichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen aus der Prof. Dr.-Ing.
Kurzak-Untersuchung im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim eine
sichere Verkehrsführung im Planbereich der Tankstelle bzw. Einmündungsbereich
Guttenstall erreichbar sein wird.
Die Umsetzung der vom Bauamt Weilheim geforderten Einzelheiten bis hin zu
amtlichen Verkehrszeichen auf diesen neu dargestellten öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen gewährleisten ein aufeinander abgestimmtes Nutzungs- und
Sicherheitskonzept der zukünftigen „Tankstelle Lustberghof“.
Dass die Tankstelle fast ausschließlich nur für den Nord-Süd-Verkehr erreichbar
sein wird, ist dem Bauwerber bekannt, muss so hingenommen werden und ist sein
wirtschaftliches Wagnis, wie auch weitere durch das staatlichen Bauamt Weilheim
angeordnete spätere Maßnahmen.
Auch für den Fall, dass ggf. eine Mitteltrennung erforderlich wäre, wird die Außenbereichsbebauung
Guttenstall, die nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, an das öffentliche
Verkehrsnetz angebunden sein. Ein Rechtsanspruch auf ein möglichst bequeme Zu-
und Abfahrt in jeder Richtung kann aber ggf. dann nicht in jedem Fall unter
Vernachlässigung der Verkehrssicherheit gefordert werden. Ausdrücklich ist
darauf hinzuweisen, dass die Erschließungsqualität für Außenbereichsbebauungen
nach § 35 BauGB auch eingeschränkt zumutbar wäre: § 35 BauGB fordert hier
lediglich, dass die „ausreichende Erschließung“ gesichert ist. Diese
Erschließungsforderung des BauGB § 35 wäre auch nach einer baulichen
Mitteltrennung – von der die Gemeinde Denklingen nach dem vorliegenden
Planungsstand aber nicht ausgeht - aber
noch erfüllt.
Auch in diesem unwahrscheinlichen Fall bestünde für den Kfz-Verkehr (ohne
Landwirtschaft) die Möglichkeit, von
Guttenstall dann nur nach rechts in Richtung Landsberg abzubiegen, und
für den Südverkehr im Bereich des höhenfreien Anschlusses Denklingen – Epfach
über die GV-Straße dort die B 17 nach Westen zu queren und wieder in Richtung
Süden zu fahren. Die einfache Strecke betrüge knapp 1,35 km, der gesamte Umweg
knapp 2,7 km. Über den östlich und südlichen Anschluss zur Südlichen
höhenfreien Anschlussstelle sind es ca. 1,8 km, wobei die Distanz um den Länge
auf der B 17 von ca. 0,9 km reduziert wird. Auf die Beschlussfassung mit
zeichnerischen Darstellungungen zum Anliegen Herr Willi Maier, Guttenstall 4a
wird ausdrücklich Bezug genommen.
Zu V. Fehlerhafte Festsetzungen zum Immissionsschutz:
Soweit aufgrund der geringen räumlichen Veränderungen des
Tankstellenstandortes bzw. der Zapfsäulen Bedenken wegen der Aktualität gegen
die schalltechnische Untersuchung des Büros C. Hentschel Consult, vom Juli 2013
(Bericht Nr. 824-2013 V02-1) vorgebracht werden, wird diese Fachuntersuchung
bis zur nächsten Auslegung gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB noch aktualisiert.
Soweit auf den Widerspruch der Festsetzungen in Ziff. 7.1, zweiter Absatz
(Gemäß DIN 4109 ....“ hingewiesen wird,
wird dieser Punkt geändert bzw. die Regelung der Ziff. 7.1, zweiter Absatz der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (!“) entfällt; auch die
Untere Immissionsschutzbehörde hat in seiner Stellungnahme vom 20.08.2015 auf
diesen Sachverhalt hingewiesen.
Der Bebauungsplanentwurf „Tankstelle Lustberg“ sieht auf der Grundlage der
Fachuntersuchung C. Hentschel Consult vom Juli 2013, ergänzt Dezember 2015,
Bericht Nr. 824-2013 V02-1 mit den getroffene Festsetzungen zum Schallschutz
Ziff. A.7.1 – 7.4 greifende Festlegungen zum Schutz des südlich angrenzenden
Betriebsleiterhauses vor, welches im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB liegt.
Auch im Durchführungsvertrag werden zur zeitlichen Realisierung des
Schallschutzes noch vertragliche Regelungen getroffen.
Die Bedenken gegen fehlerhafte Festsetzungen zum Immissionsschutz werden daher
als unbegründet zurückgewiesen.
Zu VI. Verunstaltende und erdrückende Wirkung der geplanten Lärmschutzwand:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplans „Tankstelle Lustberg“ setzt kleinräumig
in Verlängerung der Nordwand eine aktive Schallschutzwand mit knapp 10 m Länge
und 4,80 m Höhe fest, vorbehaltlich neueren Erkenntnissen bei Aktualisierung
der schalltechnischen Untersuchung (derzeitiger Stand: Fa. C. Hentschel Consult
vom Juli 2013, ergänzt Dezember 2015, Bericht Nr. 824-2013 V02-1). Im Hinblick
auf die genannte „...erdrückende Wirkung“ der geplanten Lärmschutzwand ist auch
darauf hinzuweisen, dass sich diese Betriebsleiterwohnung tatsächlich im 1.
Obergeschoss befindet. Bei der festgesetzten Wandhöhe von 4,80 m auf der
Nordseite verbleibt ausgehend von der Wohnungsterrasse der Betriebswohnung
lediglich noch eine wahrnehmbare Wandhöhe von rund 2 m.
Durch die aufwendigeren Rechtsabbiegespur wurden günstigerweise auch die
Zapfstellen weiter von der Wohnbebauung abgerückt, so dass sich hier etwas
günstigere Verhältnisse ergeben.
Vom Grundeigentümer des angesprochenen Betriebsleiterwohnhauses liegen keine
Einwendungen zur einvernehmlich festgelegten Lärmschutzwand vor. Durch die
abseitige Lage der Lärmschutzwand und deren Begrünung ganz im westlichen
Grundstücksbereich vom einsehbaren Straßenraum der B 17 aus entbehren die
Einwendungen, die Wand sei „verunstaltend
und erdrückend“, der Realität.
Beschluss:
1.
Die oben angegebenen Beschlussvorschläge werden
angenommen.
2.
Dazu wird folgende zusammenfassende rechtliche
und fachliche Würdigung vorgenommen:
Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach Auffassung der
Gemeinde Denklingen gegeben. Betreffend die Erforderlichkeit der Tankstelle am
Standort wird auf die Begründung zur rechtswirksamen 21. FNP-Änderung und den
Antrag des Bauwerbers auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
verwiesen. Im Verfahren hat keine Fachbehörde den Standort an der B 17 in
seiner Funktion und seinem Bedarf in Frage gestellt. Verwiesen wird auch auf
die Berufs- und Gewerbefreiheit und die nachfolgenden Ausführungen gem. § 12
BauGB.
Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der
Vorhaben nicht an die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a
erlassenen Verordnung gebunden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, deren
Anregungen, wo berechtigt, ausführlich beraten und abgewogen ggf. entsprechend
berücksichtigt. Der Öffentlichkeit wurde ausreichend Zeit zur Äußerung gegeben.
Die Anregungen, wo gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.
Die öffentlichen und die privaten Belange wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht
gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die Bevorzugung des einen und die damit notwendige Zurückstellung eines anderen
stellt keinen Abwägungsfehler dar sondern ist eine elementare planerische
Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine
Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will (BVerwG, 05.07.1974).
3.
Die vorstehenden Beschlüsse sind in den zu
ändernden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tankstelle Lustberg“, B 17 /
Westseite einschließlich Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
Der überarbeitete Planentwurf einschließlich Begründung, Umweltbericht und
ergänztem Schallschutzgutachten, und ggf. ergänztem Vorhabensplan des
Architekten Jaschek ist erneut zur Billigung vorzulegen. Anschließend ist der
Planentwurf auf die Dauer eines Monats erneut gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB
öffentlich auszulegen. Hierzu ergeht eine eigene Beschlussfassung.