Betreff
Umsatzsteuerpflicht der Gemeinde Denklingen - Anwendung des alten § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
01/2016/0691
Aktenzeichen
9266-8006
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für Umsätze der Gemeinden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, hat sich das Umsatzsteuerrecht geändert. Die Gemeinden können festlegen, dass das alte Umsatzsteuerrecht noch bis zum 31.12.2020 weiterhin gelten soll. In den meisten Fällen ist das neue Umsatzsteuerrecht nachteiliger, so auch für die Gemeinde Denklingen. Deshalb ist es sinnvoll, diese Nachteile noch um 4 Jahre hinauszuschieben.

 

Einer besonderen Prüfung, ob das neue Umsatzsteuerrecht nicht doch für die Gemeinde Denklingen günstiger wäre, bedurfte das neue Bürger- und Vereinszentrum. Die Gemeinde Denklingen will ja bei den Investitionskosten fast die gesamte Mehrwertsteuer zurückerstattet bekommen. Aber aufgrund der schieren Größe des Projektes ist keine Gefahr gegeben, dass dieses nicht als Betrieb gewerblicher Art vom Finanzamt anerkannt wird.

 

Nähere Ausführungen zu dieser Problematik sind folgenden beiliegenden Unterlagen zu entnehmen:

 

  • Alter § 2 Abs. 3 UStG (Altes Recht)
  • Neuer § 2b UStG (Neues Recht)
  • Fachartikel des Bayerischen Gemeindetags
  • § 27 Abs. 22 UStG

 

Beschluss:

 

In Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG beschließt der Gemeinderat, dass für sämtliche Umsätze der Gemeinde Denklingen, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.