Betreff
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/2016/0695
Aktenzeichen
0280-15357
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindeverwaltung erachtet eine Änderung der Zeitpunkte der Abschlagszahlungen für sinnvoll. Die diesbezügliche bisherige Regelung lautet:

 

„Auf die Gebührenschuld sind zum 1. März, 1. Mai, 1. Juli, 1. September und 1. November jeden Abrechnungsjahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der jeweils letzten Jahresabrechnung vor diesen Vorauszahlungsterminen zu leisten.“

 

Die Schlussabrechnung erfolgt dem zum 01.01. eines jeden Jahres. Theoretisch sind damit 6 Raten im Abstand von jeweils 2 Monaten von dem Gebührenpflichtigen zu bezahlen. Durch den Zeitaufwand für das Ablesen der Wasserzähler, die büromäßigen Verarbeitung, die Erstellung der Bescheide und die Zahlungsfrist von 1 Monat nach Zustellung der Bescheide fallen aber die Schlussrate vom alten Abrechnungsjahr und die erste Abschlagsrate des neuen Jahres praktisch am 01.03. zusammen.

 

Deswegen ist es sinnvoll, folgende Termine für die Abschlagszahlungen festzusetzen:

 

01.05., 01.07., 01.09., 01.11., 01.01.

 

Die Schlusszahlung würde beim 01.03. bleiben.

 

Hinweis: Die derzeitige Gesamtfassung der Satzung ist aus der Internetseite

 

http://www.denklingen.de/fileadmin/denklingen/Dateien/Satzungen/Beitrags-_und_Gebuehrensatzung_zur_Entwaesserungssatzung.pdf

 

ersichtlich.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Denklingen

 

 

vom ………………………….

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Denklingen vom 24.04.2007, zuletzt geändert mit Satzung vom 12.11.2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Auf die Gebührenschuld sind zum 1. Mai, 1. Juli, 1. September, 1. November und 1. Januar eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der jeweils letzten Jahresabrechnung vor diesen Vorauszahlungsterminen zu leisten.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 02.01.2017 in Kraft.

 

Denklingen, ……………….

Gemeinde Denklingen

 

 

Erster Bürgermeister