Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
2008/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Vorhaben liegt
direkt an der Bahnlinie.
Ende 2015 wurde
bereits eine Bauvoranfrage zu einem Wohnhausneubau mit Garage gestellt, wozu
die Gemeinde Denklingen Ihr Einvernehmen erteilte. Lt. Schreiben des
Landratsamtes wurde der Antrag auf Bauvoranfrage jedoch mit Schreiben vom
23.05.2016 zurückgenommen.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.