Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 104/1
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens im Rahmen
einer Bauvoranfrage beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange
werden beeinträchtigt, da den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widersprochen wird.
Es handelt sich
nicht um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Hinweis: Parallel
hierzu wurde für dieselbe Flurnummer eine weitere Bauvoranfrage für ein
weiteres Einfamilienhauses (Birkenstraße 17b) gestellt (siehe weiterer
Tagesordnungspunkt).
Auf die umliegenden
Immissionsquellen wird hingewiesen (Landwirtschaften sowie Bürger- und
Vereinszentrum).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.