Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 44
der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Die Größe der Tafel beträgt 1,40 m x 1,00
m.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB da es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt
werden soll. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.