Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 20
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Nutzungsänderung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Wohngebäude sind nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene
Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in
die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits. Es werden keine
Veränderungen der äußerlichen Abmessungen des Gebäudes vorgenommen.
Im Februar 2013
wurde bereits ein Antrag auf Abbruch des best. angebauten Wirtschaftsteiles
(Stall) und Erweiterung/Sanierung des best. Wohnhauses für diese Flurnummer
gestellt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 006—2013, Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes B-319-2013-2). Der Bescheid des
Landratsamtes erging am 07.05.2013 an die Grundstückseigentümer.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.