Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Innenausbau und energetischen Sanierung der Tenne sowie Umnutzung der Tenne und des Stalls zu Wohnraum – Fl.Nr. 20 Gemarkung Denklingen – Raiffeisenstraße 1
Vorlage
01/2017/0760
Aktenzeichen
6024.01-436
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 20 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

Die Nutzungsänderung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Wohngebäude sind nach § 5 BauNVO zulässig.

Das vorgesehene Maß  der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude  besteht bereits. Es werden keine Veränderungen der äußerlichen Abmessungen des Gebäudes vorgenommen.

 

Im Februar 2013 wurde bereits ein Antrag auf Abbruch des best. angebauten Wirtschaftsteiles (Stall) und Erweiterung/Sanierung des best. Wohnhauses für diese Flurnummer gestellt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 006—2013, Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes B-319-2013-2). Der Bescheid des Landratsamtes erging am 07.05.2013 an die Grundstückseigentümer.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. 

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.