Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1281 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Es handelt sich zwar um ein Gebäude für einen landwirtschaftlichen Zweck, der
die Bruttogrundfläche von 100 m² nicht überschreitet, allerdings ist die
Privilegierung durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten nicht bestätigt.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist bisher nicht privilegiert.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen, soweit die Privilegierung
nachgewiesen wird.