Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1252/8 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Im Juli dieses Jahres wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer gestellt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 024-2014, Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes V-936-2014-2).
Der Vorbescheid des Landratsamtes erging am 24.09.2014 an die Grundstückseigentümer.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA).
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Doppelgarage (Grenzbebauung) soll an das Einfamilienwohnhaus angebaut werden. Es handelt sich somit nicht um eine Garage nach Art. 6 Abs. 9 BayBO.
Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO wurden somit bei der Planung nicht beachtet. Das Bauordnungsrecht hinsichtlich der Abstandsflächen ist ggf. gesondert durch das Landratsamt zu prüfen.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.