Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1223/1 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Im
Mai 2016 wurde bereits ein Antrag auf Baugenehmigung für diese Flurnummer
gestellt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 012—2016, Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes B-620-2016-2). Der Bescheid des
Landratsamtes erging am 05.07.2016 an die Grundstückseigentümer.)
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB) im
Übergangsbereich zum Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Eine Wohngebäude ist nach § § 4 BauNVO
zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung ist im Gegensatz zur vorherigen Planung deutlich erhöht. Die
Ursprungsplanung erstreckte sich auf die Erweiterung über ein Vollgeschoss
(Erdgeschoss). Die Tekturplanung sieht die Erweiterung über zwei Vollgeschosse
(Erdgeschoss + Obergeschoss) vor. Die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) liegen im Grenzbereich zum Außenbereich. Ein Einfügen in
die Eigenart der näheren Umgebung ist daher nicht mehr gegeben.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.