Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1562/10 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Ein Wohngebäude ist nach § 6
BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist im Vergleich zur
bestehenden Bebauung im Verhältnis zur Grundstücksgröße überdimensional. Das
Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die
Sicherung der Erschließung (Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche,
zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) sollte ggf. noch durch eine
Dienstbarkeit nachgewiesen werden.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.