Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1562/2 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Wohngebäude sind nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung ist im Vergleich zur bestehenden Bebauung im Verhältnis
zur Grundstücksgröße überdimensional (siehe GRZ-Berechnung).
Ebenfalls soll das
Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet werden. Auf dem Nachbargrundstück
Fl.Nr. 1562/8 soll eine weitere Doppelhaushälfte errichtet werden. Die Bauweise
fügt sich somit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass der Bauherr seinen Antrag zurückgenommen hat. Eine weitere Beschlussfassung ist nicht mehr notwendig.