Betreff
Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport und Garage in Denklingen – Fl.Nr. 1562/8 Gemarkung Denklingen – Leederer Straße 11a
Vorlage
01/2017/0808
Aktenzeichen
6024.01-13845
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1562/8 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Wohngebäude sind nach § 6 BauNVO zulässig.

Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist im Vergleich zur bestehenden Bebauung im Verhältnis zur Grundstücksgröße überdimensional (siehe GRZ-Berechnung). Ebenfalls soll das Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet werden. Auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1562/2 soll eine weitere Doppelhaushälfte errichtet werden. Die Bauweise fügt sich somit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Bauherr seinen Antrag zurückgenommen hat. Eine weitere Beschlussfassung ist nicht mehr notwendig.