Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 610 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
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da den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widersprochen wird.
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da das Vorhaben die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten lässt.
Es handelt sich nicht um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4
BauGB.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist nicht zu erteilen.