Sachverhalt:
Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung ist vom 11.10.1989. Sie wurde zuletzt geändert mit Satzung vom 01.01.2002.
Im Laufe der Jahre hat sich sowohl die Gesetzeslage als auch die Rechtsprechung geändert, sodass die Satzung angepasst werden muss.
Anlass zur Anpassung ist auch nicht zuletzt die Veröffentlichung des Bayerischen Gemeindetags über ein neues Satzungsmuster. Die Erschließungsbeitragssatzung wird für die Abrechnung von erstmals endgültig hergestellten Straßen verwendet und darf nicht mit der Straßenausbeitragssatzung verwechselt werden, die für danach folgende Straßenherstellungen Anwendung finden würde.
Es besteht die Pflicht für jede Gemeinde, eine Erschließungsbeitragssatzung zu haben.
Beschluss:
Der
Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung
– EBS)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die
Gemeinde Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge
nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und
Radwege) von
1.
Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl
bis 0,2 7,0 m
2.
Kleinsiedlungsgebieten mit einer
Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
3.
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr.
2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0
m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0
m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
5.
Industriegebieten
a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II.
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG)
bis zu einer Breite von 5 m,
III.
für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,
IV.
für Parkflächen,
a)
die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr.
III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im
Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
V.
für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
a)
die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr.
III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
VI.
für Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I
bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a)
den Erwerb der Grundflächen,
b)
die Freilegung der Grundflächen,
c)
die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers
einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die Herstellung von Radwegen,
f)
die Herstellung von Gehwegen,
g)
die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h)
die Herstellung von Mischflächen,
i)
die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j)
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der
Erschließungsanlagen,
k)
den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)
die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m)
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n)
die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert
der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1
umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt
einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1
als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis
zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2)
wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für
die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von
Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),
ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2
Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2
Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für
Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau
bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her
gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet
der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und
Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die
von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke
wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den
Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf
die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die
Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im
Einzelnen beträgt:
1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist
1,0
2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je
weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines
Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im
beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw.
vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt
des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei
Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30
BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die
Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
befindet.
2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die
Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs.
4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m,
gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des
beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung
über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne
bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die
Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der
Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt
durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und
Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige
Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine
Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der
Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei
mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl
ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5
Satz 6 ist maßgebend
1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der
auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über
der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als
Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel
mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte
Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,6 m
Höhe des Bauwerks in Wohn- und Mischgebieten und je angefangene 3,5 m Höhe des
Bauwerks in Gewerbe- und Industriegebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist
ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen.
Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen
Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer
überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke,
die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten
Nutzungsfaktoren um je 35 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar
gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-,
Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in
zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke
und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage
im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei
Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1.
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine
Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2.
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung der Grundflächen,
3.
die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die Radwege,
5.
die Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die unselbstständigen Parkplätze,
8.
die Mehrzweckstreifen,
9.
die Mischflächen,
10. die Sammelstraßen,
11. die Parkflächen,
12. die Grünanlagen,
13. die Beleuchtungseinrichtungen und
14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge
umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde
fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie
die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.
eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder
ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3.
Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt,
wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei
Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder
eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen
Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der
in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die
durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine
Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken
erlangt.
§
10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und
Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch
ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die
Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen,
für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge
gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m.
§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme
durch die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3
BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig
ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor
Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. §
133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die
Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich
zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der
auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte
oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des
Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag
durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten
Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem
Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Billigkeitserlass
(1) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge bis zur
Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen, wenn ein für diese
Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid
bestandskräftig geworden ist.
(2) Die Gemeinde kann Erschließungsbeiträge in Höhe
von 30 v. H. des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern
seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der
Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die
Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden
sind oder entstehen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2017 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Erschließungsbeitragssatzung vom 11.10.1989, zuletzt geändert mit Satzung vom
01.01.2002 außer Kraft.