Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 180/13 der Gemarkung Denklingen wurde eine Bauvoranfrage in zwei
Varianten für die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Wohngebäude sind
nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich bei beiden Varianten in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist für beide Varianten zu erteilen.