Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1562/2 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Ein Wohngebäude ist nach § 6
BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung ist im Verhältnis zur
Umgebungsbebauung etwas höher (siehe GRZ-Berechnung). Diese Überschreitung fügt
sich aber durchaus noch in die nähere Umgebung ein. Die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich ebenfalls in
die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.