Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1562/10 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Ein Wohngebäude ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß
der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich nun, nach Reduzierung der Grundfläche (siehe
Eingabeplan aus der Sitzung vom 22.02.2017, TOP 23) in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.