Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Verlängerung des Vorbescheides - Errichtung eines Einfamilienhauses - FI.Nr. 1252/6 Gemarkung Denklingen - Frühlingstraße 8c
Vorlage
01/2017/0873
Aktenzeichen
6024.01-11822
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die FI.Nr. 1252/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.

Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayB0).

 

Im Juni 2012 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer

genehmigt (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 008-2012, Nr. im Bau-

/Abgrabungs-verzeichnis des Landratsamtes V-599-2012-2). Der Vorbescheid des

Landratsamtes erging am 27.06.2012 an die Grundstückseigentümer. Im September 2015 wurde eine Verlängerung des Vorbescheides beantragt. Der Bescheide des Landratsamtes mit Az.: V-579-2015-2 erging am 27.10.2015.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes

bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayB0).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart

entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Einfamilienhaus ist nach § 4

BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die

vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in

die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dieses Gebäude wurde bereits so genehmigt.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche,

die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.