Sachverhalt:
Für die FI.Nr.
1252/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayB0).
Im Juni 2012 wurde
bereits ein Antrag auf Vorbescheid für diese Flurnummer
genehmigt (Nr. im
Bau-/Abgrabungsverzeichnis der Gemeinde 008-2012, Nr. im Bau-
/Abgrabungs-verzeichnis
des Landratsamtes V-599-2012-2). Der Vorbescheid des
Landratsamtes erging
am 27.06.2012 an die Grundstückseigentümer. Im September 2015 wurde eine
Verlängerung des Vorbescheides beantragt. Der Bescheide des Landratsamtes mit
Az.: V-579-2015-2 erging am 27.10.2015.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art.
55 Abs. 1 BayB0).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier
einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Einfamilienhaus ist nach § 4
BauNVO zulässig. Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in
die Eigenart der
näheren Umgebung ein. Dieses Gebäude wurde bereits so genehmigt.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche,
die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.